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Pflichtteil des Ehegatten

Sonderrolle des Ehegatten

Ehegatten nehmen im Erbrecht eine Sonderrolle ein. Dies zeigt sich bereits bei der gesetzlichen Erbfolge, bei der es darauf ankommt, in welchem Güterstand die Ehegatten leben und wer neben dem Ehegatten zum Erben berufen ist. Da das Pflichtteilsrecht einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beinhaltet, gelten diese Besonderheiten im Pflichtteilsrecht für Ehegatten fort. Es gibt aber auch beim möglichen Ausschluss des Pflichtteils Besonderheiten.

Pflichtteilshöhe

Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten kommt es auf den Güterstand der Ehegatten an. Haben die Ehegatten ehevertraglich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt, gilt etwas anderes, als wenn die Ehegatten im gesetzlichen Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Letzteres gilt immer dann, wenn keine ehevertragliche Regelung getroffen wurde.

Wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben, kommt es darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Bei (maximal) einem Kind beträgt der Pflichtteil ein Viertel, bei zwei Kindern beträgt der Pflichtteil ein Sechstel und ab drei Kindern beträgt die Quote ein Achtel.

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft richtet sich die Pflichtteilquote nach § 1371 BGB. Nach Absatz 2 kann der enterbte Ehegatte neben seinem Pflichtteil (neben Kindern ein Achtel und sofern keine Kinder vorhanden sind ein Viertel) den Zugewinnausgleich verlangen. Dies wird als sogenannter kleiner Pflichtteil bezeichnet. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt.

In der Gütergemeinschaft beträgt der Pflichtteil des Ehegatten neben den Kindern ein Viertel und neben den Eltern die Hälfte des Nachlasses.

Wurde der Ehegatte dagegen als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht, jedoch im zu geringen Maß, hat er die Möglichkeit den Pflichtteil zu verlangen, sogenannter großer Pflichtteil. Ein zu geringes Maß bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der zugedachte Erbteil geringer ist als der Pflichtteil.

In diesem Fall wird der Zugewinnausgleichsanspruch pauschal mit einem Achtel beim Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt. Der gesamte Pflichtteil des Ehegatten beträgt daher einem kinderlosen Erblasser drei Achtel, während bei einem Erblasser mit Kindern der Pflichtteil ein Achtel betragen würde.

Ob dem Ehegatten der große oder der kleine Pflichtteil zusteht, hängt von den genannten Faktoren ab. Anders als häufig fehlerhaft dargestellt, hat der Ehegatte kein Wahlrecht zwischen den beiden Pflichtteilsvarianten.

Ausschluss des Pflichtteilsrechts

Lagen beim Erbfall die Voraussetzung für eine Scheidung nach § 1565 BGB vor und hat der Erblasser beim Gericht einen Scheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt, entfällt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten und somit auch sein Pflichtteilsanspruch. Zu beachten ist allerdings, dass ein vor Scheidung errichtetes Testament nicht zwingend seine Wirksamkeit verliert, so dass in diesem Fall gegebenenfalls auch bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzung der überlebende Ehegatte noch etwas erbt.


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