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Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Gesetzliche Regelung

Verstirbt eine Person geht ihr gesamtes Vermögen (Aktiva und Passiva) auf einen oder mehrere Erben über.

Wer Erbe werden soll, bestimmt der Erblasser mittels Testament oder Erbvertrag. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt für diesen Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zwar ein Testament errichtet hat, jedoch die eingesetzten Erben (und Ersatzerben) entweder vorverstorben sind oder das Erbe ausgeschlagen haben.

Der Gesetzgeber teilt die Verwandten in Rangfolgen auf. Dabei schließen lebende Verwandte einer höheren Ordnung solche einer nachfolgenden Ordnung aus. Entsprechendes gilt auch innerhalb der Ordnung selbst.

Erste Ordnung

Der ersten Ordnung gehören alle Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, etc. des Erblassers an. Kinder erben zu gleichen Teilen.

Zweite Ordnung


Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen, Nichten und so weiter). Sie werden nur dann gesetzliche Erben, wenn keine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Die Eltern erben jeweils zu ½. Wenn ein Elternteil vorverstorben ist, erhalten dessen Erbteil die Geschwister des Erblassers.

Dritte Ordnung

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers (und deren Abkömmlinge), Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

Ehegatte


Der Ehegatte des Erblassers nimmt eine Sonderrolle ein und erbt sowohl neben den Erben der ersten Ordnung, als auch neben den nachfolgenden Ordnungen. Dabei kommt es zur Bestimmung der Erbquote des Ehegatten nicht nur darauf an, welcher Ordnung die neben im berufenen Erben angehören, sondern welcher Ehegüterstand zwischen dem Erblasser und dem Ehegatten galt. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte und neben den anderen Ordnungen drei Viertel. Im Güterstand der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben den Kindern entweder ein Drittel (bei 1 oder2 Kindern) oder ein Viertel (bei 3 oder mehr Kindern). Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte neben den anderen Verwandten im Güterstand der Gütertrennung die Hälfte.

Erste Ordnung

Kinder, Enkel, Urenkel, ...

Ehegatte

Zweite Ordnung

Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, ...

Ehegatte

Dritte Ordnung

Großeltern, Onkel, Tanten, Cousin, Cousinen, ...

Ehegatte

Vierte Ordnung

Urgroßeltern, Großonkel, Großtante, Großcousin, Großcousinen, ...

Ehegatte

Alternative

Sollte ein Erblasser die beschriebene Erbfolge nicht wünschen, muss er zwingend eine letztwillige Verfügung errichten (Testament oder Erbvertrag) und die Erbfolge nach seinen Wünschen gestalten. Dies wird als sogenannte gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Hierbei unterliegt der Erblasser zwar grundsätzlich keinen Schranken, jedoch sollten insbesondere pflichtteilsrechtliche und steuerrechtliche Fallstricke berücksichtigt werden. Doch auch wenn die gesetzliche Erbfolge exakt das ist, was sich der Erblasser wünscht, kann im Zusammenhang mit minderjährigen Erben, Testamentsvollstreckung, Vermächtnissen und Auslandvermögen ein Testament sinnvoll oder sogar zwingend erforderlich sein; gegebenenfalls flankiert von der Gründung einer Stiftung oder einer Familiengesellschaft.

Pflichtteilsrecht

Die Bestimmung der Erbquoten ist auch im Rahmen des Pflichtteilsrecht relevant. Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch ein Testament ausgeschlossen, so hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf seinen Pflichtteil in Höhe der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote.


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