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Privatschriftliches Testament

Schriftform beachten!

Jeder Volljährige kann ein privatschriftliches Testament errichten. Die wichtigste Formvoraussetzung ist die Schriftform. Das bedeutet, es muss vom Erblasser persönlich und vollständig per Hand geschrieben und unterschrieben sein.

Ein unterschriebener Computerausdruck genügt nicht und ist unwirksam!

Darüber hinaus ist zu empfehlen, dass das Testament datiert wird. Dies ist zwar keine absolute Wirksamkeitsvoraussetzung, da jedoch in der Regel ein neueres Testament gegenüber einem älteren Testament vorrangig ist, ist die ordnungsgemäße Dokumentation des Errichtungszeitpunkt nicht selten elementar. Daher formuliert der Gesetzgeber in § 2247 Absatz 2 BGB die Datierung als sogenannte "Soll-Vorschrift". ("Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.").

Ehegattentestamente

Auch Ehegatten können ein gemeinsames privatschriftliches Ehegattentestament errichten; beispielsweise in Form eines Berliner Testaments. Es genügt nach § 2267 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament vollständig schreibt und unterschreibt, während der zweite Ehegatte dies ebenfalls unterzeichnet. Unverheiratete können dagegen nicht gemeinsam mit einem gemeinschaftlichen Testament testieren. Diese Möglichkeit ist allein Ehegatten vorbehalten. Alle anderen Personen können gemeinsam nur im Rahmen eines notariellen Erbvertrags testieren.

Weitere Voraussetzungen

Testamente (ob privatschriftlich oder notariell) können nur von Personen wirksam errichtet werden, wenn diese Testierfähig sind.

Im Übrigen bedarf das Testament keiner weiteren besonderen Formvorschrift. Es kann mit einer Überschrift wie „Testament“ oder „mein letzter Wille“ beginnen, muss es aber nicht.

Inhaltlich ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass die exakten juristischen Fachtermini verwendet werden (beispielsweise eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Vorvermächtnis, Vorvorausvermächtnis, Vorausvermächtnis und Nachvorausvermächtnis), so lange durch Auslegung der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden kann. Die Rechtsprechung hat hierzu die sogenannte Andeutungstheorie entwickelt, wonach es genügt, wenn der Wille des Erblasser zumindest durch eine Andeutung der letztwilligen Verfügung entnehmen lässt.

Gleichwohl dürfte es selbstverständlich im Sinne eines Erblassers sein, möglichst wenig Interpretationsspielraum bei der Auslegung seines Testaments zu lassen, damit auch wirklich der tatsächliche Wille umgesetzt wird. Zudem kann es Situationen geben, bei denen auch die Auslegung nicht weiterhilft und letztlich ein inhaltlich unwirksames Testament oder einzelne Verfügung errichtet wurden, so dass möglicherweise eine ganz andere Erbfolge eintritt, als die eigentlich gewünschte.

Aus diesem Grund ist im Regelfall die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ratsam.

Beispiel für ein „schlichtes“ Testament:

„Meine Tochter soll alles bekommen. Gezeichnet Papa“.

Sollten Sie doch eine etwas detailliertere testamentarische Nachfolge wünschen, bei der gegebenenfalls neben der Errichtung eines Testaments weitere Bausteine, wie eine vorweggenommene lebzeitige Erbfolge oder die Gründung einer Familiengesellschaft oder einer Familienstiftung zu erwägen sind, stehen Ihnen unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht, Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht aus Frankfurt und Berlin gerne bundesweit zur Verfügung.

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