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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen allgemeinen Pflichtteilsanspruch im Hinblick auf den Nachlass entsprechend der Höhe seiner Pflichtteilsquote. Dieser Pflichtteilsanspruch betrifft jedoch nur den Nachlassbestand. Wenn Vermögenswerte nicht (mehr) im Nachlass vorhanden sind, hat der Berechtigte hierauf keinen Pflichtteilsanspruch.

Anspruch auf Pflichtteilsquote an Schenkungen

Aus diesem Grund steht dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu. Es handelt sich um einen Anspruch, der genauso wie der Pflichtteilsanspruch anhand der Pflichtteilsquote ermittelt wird.

Es gilt, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch in Höhe seiner Pflichtteilsquote auf jegliche Schenkungen (unentgeltliche Zuwendungen) hat, die der Erblasser lebzeitig getätigt hat.

Anders als beim Pflichtteilsanspruch stellt sich allerdings die Frage, nach dem korrekten Bewertungszeitpunkt. Das Gesetz stellt den Grundsatz des sogenannten Niederstwertprinzips auf, wonach sowohl der Zeitpunkt der Schenkung als auch der Todestag des Erblassers betrachtet und miteinander verglichen werden. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der niedrigere der beiden Wert maßgebend - Daher Niederstwertprinzip. Aus diesem Grund bieten sich bei Überlegungen zur Pflichtteilsreduzierung lebzeitige Schenkgen an, da der Berechtigte von Wertsteigerungen nicht mehr profitieren kann.

Abschmelzung

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wert der Schenkung jährlich um 10% „abschmilzt“ und mithin nach 10 Jahren völlig auf Null reduziert ist. Die zehnjährige Frist beginnt jedoch wiederum dann nicht, wenn es sich um Schenkungen an den Ehegatten gehandelt hat oder der Erblasser sich im Zeitpunkt der Schenkung den wirtschaftlichen Nutzen vorbehalten hat (insbesondere in Form eines Nießbrauchs).


Anstandsschenkungen

Weder für den Pflichtteil noch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sind sogenannte Anstandsschenkungen, die der Erblasser zu besonderen Anlässen im angemessenen Rahmen getätigt hat, beispielsweise kleinere Geldgeschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Solche Anstandsschenkungen erhöhen den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht, § 2330 BGB.

Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Nach § 2328 BGB kann ein Erbe, wenn er selbst pflichtteilsberechtigt ist, die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verweigern, wenn ihm selbst weniger als sein Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch verbleiben würde. Der Pflichtteilsberechtigte ist dann darauf verwiesen, seine Ansprüche gegenüber den Beschenkten geltend zu machen (§ 2329 BGB).

Auskunftsanspruch

Auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Pflichtteilsberechtigte auf Mitwirkung des Erben angewiesen. Der Erbe schuldet daher dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über jegliche für den Pflichtteil relevanten Schenkungen/Zuwendungen. Im Rahmen der Auskunft muss auch Auskunft über Anstandsschenkungen erteilt werden, da die Frage, ob es sich tatsächlich um eine angemessene Anstandsschenkung handelt, eine Wertungsfrage ist, die gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten offengelegt werden muss.

Stufenklage

Werden die Ansprüche des Berechtigten auf Auskunft und Zahlung nicht erfüllt, kann er seine Ansprüche genauso wie Pflichtteilsansprüche im Rahmen der Stufenklage geltend machen.

Unsere prozesserfahrenen Fachanwälte für Erbrecht von sherb sind Experten im Pflichtteilsrecht und beraten Sie aus Frankfurt am Main und Berlin gerne bundesweit.

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