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Pflichtteilsberechtigte Personen

Personengruppen

Um einen Auskunftsanspruch durchsetzen zu können, muss eine pflichtteilsberechtigte Person einen gesetzlichen Anspruch hierauf haben.

Generell gilt, dass der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Der Pflichtteil setzt mithin voraus, dass eine Pflichtteilsforderung nur von einer Person gestellt werden kann, die gesetzlicher Erbe geworden wäre, wenn sie nicht testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre. Doch auf der anderen Seite nicht jeder (potenzielle) gesetzliche Erbe ist automatisch pflichtteilsberechtigt.

Zunächst sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.) des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Eine Unterscheidung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern gibt es nicht. Stiefkinder sind allerdings nicht pflichtteilsberechtigt.

Die dem Erblasser näherstehende Generation schließt die jeweils nachfolgende aus. Das bedeutet, dass beispielsweise Enkel neben Kindern des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt sind. Sind dagegen die Kinder vorverstorben, sind die Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Entsprechendes gilt für die Urenkel und so weiter.

Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Für die Eltern gilt dies allerdings wiederum nur in dem Fall, dass der Erblasser verstorben ist, ohne Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter) zu hinterlassen.

Ehegatten nehmen eine Sonderrolle ein, da sie in jedem Fall pflichtteilsberechtigt sind, unabhängig davon, wer neben ihnen zur Erbschaft gelangt, wobei selbstverständlich letzteres eine Auswirkung auf die Höhe der Quote des jeweiligen Pflichtteilsrechts hat und umgekehrt.

Zudem erlischt bei Ehegatten die Pflichtteilsberechtigung nach § 1933 BGB, sofern im Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser selbst einen Scheidungsantrag gestellt oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt hat.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen alle weiteren Verwandten, also Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousins, Großeltern und so weiter. Ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt ist der (unverheiratete) Lebenspartner.

Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsanspruch ist dispositiv. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit hat, auf seinen Pflichtteilsanspruch zu verzichten. Hierbei muss man unterscheiden zwischen dem Verzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers und dem Verzicht beziehungsweise der Nichtgeltendmachung nach dem Tod des Erblassers.

Der Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist jederzeit möglich, bedarf allerdings zwingend der notariellen Form. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, wobei letzterer in solchen Fällen häufig eine Entschädigungszahlung erhält. Diese unterliegt der Schenkungsteuer.

Der Verzicht nach dem Todesfall ist an keine Form gebunden, wobei aber auch hier Sorgfalt geboten ist. Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch gar nicht erst geltend, ist dieser Vorgang schenkungsteuerrechtlich irrelevant.

Wenn dagegen zunächst der Pflichtteil geltend gemacht wurde und anschließend nicht weiter verfolgt wird, könnte dies als eine Schenkung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben qualifiziert werden. Dies hätte zur Folge, dass gegebenenfalls Schenkungsteuer anfällt. Zudem könnte dies im Zusammenhang mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel im Rahmen eines Berliner Testaments problematisch sein.

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