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Freibeträge Schenkung- und Erbschaftsteuer

Allgemeines

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es nach § 15 ErbStG drei Steuerklassen.

Steuerklasse I

Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder (und Stiefkinder), Enkel (sowie nachfolgende Generationen). Ebenfalls unter Steuerklasse I fallen Eltern und Großeltern; allerdings nur im Sterbefall.

Steuerklasse II

Eltern und Großeltern unterfallen im Schenkungsfall abweichend in Steuerklasse II. Steuerklasse II gilt auch für Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse III

Unter Steuerklasse III fallen alle übrigen Personen. Angefangen vom Nachbarn, über die beste Freundin bis zum Großcousin.

Für jegliche Erwerbe aus den Steuerklassen II und III gilt ein Freibetrag in Höhe von (lediglich EUR 20.000,00).

Innerhalb der Steuerklasse I gelten wesentlich höhere Freibeträge: Ehegatten haben einen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000,00. Bei Kindern liegt der Freibetrag derzeit bei EUR 400.000,00 pro Elternteil pro Kind. Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag EUR 200.000,00 pro Enkel.

Bei allen folgenden Generationen beträgt der Freibetrag immerhin noch EUR 100.000,00.

Diese Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen, wobei ein Zeitraum von 10 Jahren abgedeckt wird. Das bedeutet, dass bei Schenkungen stets alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre im Verhältnis vom Schenker zum Beschenkten berücksichtigt werden. Es ist daher denkbar, dass gegebenenfalls eine vormals steuerfreie Übertragung nachträglich zu besteuern ist.

Ehegatte

EUR 500.000,00

Kinder

EUR 400.000,00

Enkel

EUR 200.000,00

Folgegenerationen

EUR 100.000,00

Alle übrigen Personen

EUR 20.000,00

Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer

Versorgungsfreibetrag

Neben den genannten Freibeträgen existiert für Ehegatten im Sterbefall noch ein weiterer besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu EUR 256.000,00. Dieser Freibetrag wird zusätzlich gewährt. Hiervon sind etwaige durch die Erbschaft erworbene Rentenanwartschaften mit dem Kapitalisierungsfaktor, der sich an der Lebenserwartung orientiert, abzuziehen.

Abweichende Steuerklassen

Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern und so weiter) erhalten Schenkungen von Kindern grundsätzlich in Steuerklasse II. Hiervon gilt jedoch im Todesfall abweichend, dass sie dann unter Steuerklasse I fallen und sich damit der Freibetrag von EUR 20.000,00 auf EUR 100.000,00 erhöht.

Stiftungen

Errichtet der Schenker eine Stiftung zu Lebzeiten oder der Erblasser eine Familienstiftung von Todes wegen, unterliegt diese grundsätzlich der Schenkungsteuer. beziehungsweise der Erbschaftsteuer. Dabei gilt die Steuerklasse des weitest entfernten Verwandten des Erblassers, der als Begünstigter eingesetzt wurde. Hat der Erblasser als Begünstigten seinen Sohn eingesetzt, beträgt der Freibetrag für die Ausstattung der Stiftung EUR 400.000,00. Wenn die Enkelkinder ebenfalls bedacht werden solle, reduziert sich der Freibetrag zur Ausstattung auf EUR 200.000,00.


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