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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Im Erbfall weiß der Pflichtteilsberechtige in der Regel von seinem Pflichtteilsanspruch. Er kann auch seine Pflichtteilsquote berechnen. Doch um seinen Pflichtteilsanspruch wertmäßig konkret ermitteln zu können, muss er wissen, welche Vermögenswerte im Nachlass sind.

Zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruches hilft der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten mit einem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben. Letzterer muss dem Pflichtteilsberechtigten jegliche für die Pflichtteilsberechnung relevanten Tatsachen offenlegen. Dies geschieht insbesondere in Form eines Nachlassverzeichnisses.

Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Das Nachlassverzeichnis muss sämtliche Vermögenswerte, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, auflisten. Angefangen beim Konto- und Wertpapiervermögen, über Bargeld, Schmuck, Immobilienvermögen und Gesellschaftsvermögen. Selbst Hausrat und jegliche körperlichen Gegenstände müssen aufgeführt werden. Auf der anderen Seite sind auch Nachlassverbindlichkeiten anzugeben. Sie mindern den Wert des „Netto-Nachlasses“ und somit auch des Pflichtteils. Hierunter fallen beispielsweise Schulden des Erblassers, aber auch Krankenhaus- und Bestattungskosten. Hinzukommen auch Kosten, die erst nach dem Erbfall entstehen, sofern diese mit der Erlangung des Nachlasses zu tun haben. Dies können beispielsweise Sachverständigenkosten sein.

Wertermittlungsanspruch

Während jedoch die Mitteilung des Kontostandes einfach zur Berechnung des Pflichtteils genutzt werden kann, sieht das bei anderen Vermögenswerten, deren Wert noch ermittelt werden muss, anders aus. Gerade wenn sich im Nachlass Grundbesitz beziehungsweise Immobilienvermögen befindet, muss dieser sachverständig bewertet werden. Gleiches gilt für Gesellschaftsanteile. Dementsprechend hat der Pflichtteilsberechtigte nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand, sondern auch einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben nach § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Der Wertermittlungsanspruch beinhaltet zunächst, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten alle für die Wertermittlung relevanten wertbildenden Faktoren mitteilt und im Zweifel ein Sachverständigengutachten einholt. Der Wert eines Gegenstandes selbst ist kein wertrelevanter Faktor. Dabei obliegt des dem Erben zu entscheiden, wen er als Sachverständigen beauftragt. Das Sachverständigengutachten selbst soll den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Anspruch wertmäßig ermitteln zu können. Der Pflichtteilsberechtigte ist allerdings nicht an die Ergebnisse des Sachverständigen gebunden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem Nachlassbestand zum Todestag des Erblassers muss der Erbe auch Auskunft über etwaige Vorgänge geben, die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sind. Dies sind insbesondere Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ableben des Erblassers. Die Frist kann jedoch auch länger sein, je nachdem ob auch zuvor bereits pflichtteilsrelevante Schenkungen vorgelegen haben, die (noch) nicht abgeschmolzen sind. Beispielsweise weil es sich um Schenkungen zwischen Ehegatten oder um solche unter Nießbrauchvorbehalt handelt.

Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten

Auf der anderen Seite muss auch der Pflichtteilsberechtigte seinerseits Auskünfte darüber geben, ob er selbst pflichtteilsrelevante Zuwendungen vom Erblasser erhalten hat, da er sich diese gegebenenfalls anrechnen lassen muss. Dabei gilt die 10-Jahresfrist für den Pflichtteilsberechtigten nicht, § 2327 BGB.

Form des Nachlassverzeichnisses

Das Nachlassverzeichnis muss grundsätzlich privatschriftlich, also in Textform, erstellt werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch auch einen Anspruch darauf, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass er bei Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses anwesend ist.

Die durch das notarielle Nachlassverzeichnis entstehenden Kosten sind – pflichtteilsreduzierend – vom Nachlass abzuziehen.

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