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Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs benötigt man im wesentlichen zwei Faktoren: Pflichtteilsquote und Reinnachlass. Hinzu kommt noch die Bewertung des Nachlasses um den konkreten Wert des Anspruchs ermitteln zu können.

Der Reinnachlass

Der Reinnachlass ist die Differenz zwischen allen Nachlassaktiva und den Nachlasspassiva. Aktiva sind beispielsweise in den Nachlass fallende Grundbesitzwerte, Kontovermögen, Gesellschaftsanteile und so weiter. Wurde ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht vereinbart, sind die entsprechenden Gegenstände nicht in den Aktiva aufzuführen.

Passiva sind die den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten. Hierunter fallen Schulden des Erblassers, Arzt- und Krankenhausrechnungen und Beerdigungskosten. Ebenso zählt hierzu der Aufwand, den der Erbe hatte, um das Erbe zu erlangen (etwa Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens).

Bewertung von Vermögensgegenständen

Allein die Kenntnis über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass genügt häufig nicht, um hierdurch einen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. In der Regel werden Vermögenswerte wie beispielsweise Immobilien oder Gesellschaftsanteile mittels Sachverständigengutachten bewertet. Alternativ könnte auch ein Verkaufspreis angesetzt werden, wenn die Veräußerung innerhalb eines kurzen Zeitraumes nach dem Erbfall erfolgt ist. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung abzustellen ist. Insoweit gilt das sogenannte Niederstwertprinzip, wonach sowohl der Zeitpunkt der Schenkung als auch der Todestag des Erblassers geprüft werden müssen. Der niedrigere beider Wert gilt für den Erbfall.

Die endgültige Aufstellung des Nachlassbestandes und die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt in der Regel nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten mittels Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 BGB. Die Vorlage von Sachverständigengutachten ist als sogenannter Wertermittlungsanspruch geschuldet.

Die Pflichtteilsquote

Demgegenüber ist die Pflichtteilsquote feststehend und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Sie richtet sich nach dem gesetzlichen Erbanspruch des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten, wobei der Pflichtteil die Hälfte des Erbanspruchs darstellt.

Änderung durch Mehrempfang

In bestimmten Situationen kann die Höhe der Pflichtteilsquote anders ausfallen. Dies gilt beispielsweise, wenn nach §§ 2050, 2056 BGB ein Miterbe einen ausgleichspflichtigen Mehrempfang vom Erblasser erhalten hat.

Der Anwendungsfall hierfür ist der Erbfall, bei dem mehrere Geschwister entweder aufgrund gewillkürter Erbfolge oder aufgrund gesetzlicher Erbe als Erben nebeneinanderstehen. Stellt sich nun heraus, dass eines der Geschwisterkinder mehr empfangen hat, als die anderen Kinder, muss der Mehrempfang zwar nicht herausgegeben werden, jedoch wird derjenige, der bereits mehr empfangen hat, insoweit schlechter gesellt, dass seine Quote sich am übrigen Nachlass gegebenenfalls verringert.

Entsprechendes gilt für das Pflichtteilsrecht nach § 2318 Absatz 3 BGB. Insoweit ist eine Abweichung zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, so dass gegebenenfalls aufgrund eines Mehrempfangs eines Erben der Pflichtteilsberechtigte eine höhere Pflichtteilsquote erhält.


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