Logo

Notarielles Nachlassverzeichnis

Privatschriftliche Auskunft als erste Stufe

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben beziehungsweise die Erbin oder die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Für gewöhnlich wird der Erbe diesen zunächst auf privatschriftlichen Wege zu erfüllen versuchen. Das heißt, dass er (gegebenenfalls mit Hilfe seines Anwalts) ein Nachlassverzeichnis erstellt, damit hieraus die Pflichtteilsansprüche des Berechtigten ermittelt werden können.

Schwächen des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses

Nicht selten wird der Pflichtteilsberechtigte mit der Aufstellung nicht zufrieden sein. Sei es, weil seine Erwartungen nicht erfüllt wurden oder weil das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurde oder beides.

Notarielles Nachlassverzeichnis als Ergänzung

Unabhängig davon, aus welchem Grund der Pflichtteilsberechtigte, das Verzeichnis nicht akzeptiert, hat er die Möglichkeit vom Erben die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu fordern, mit der Konsequenz, dass der Erbe die Pflicht hat, einen Notar zu beauftragen, ein solches Verzeichnis zu erstellen. Dabei ist der Notar allerdings auch auf die Mitwirkung des Erben angewiesen. Gleichwohl stehen dem Notar für gewöhnlich mehr Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung zur Verfügung als dem Pflichtteilsberechtigten, da er sich in der Regel eine Auskunftsvollmacht des Erben geben lassen wird, wonach er selbst die Banken anschreiben kann und gegebenenfalls Kontoauszüge und ähnliches selbst prüfen wird. Wenn jedoch der Erbe (auch) gegenüber dem Notar fehlerhafte Angaben macht, kann der Notar diesbezüglich nur bedingt tätig werden. Es steht in solchen Fällen eine strafrechtlich relevante Tathandlung des Erben im Raum, sofern er bewusst falsche Tatsachen behauptet.

Rechte des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein. Er hat jedoch faktisch keine Einflussnahme darauf, wen der Erbe beauftragt. Zudem schmälert die Kostenrechnung, die durch die Beauftragung des Notars entsteht, als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass und somit indirekt auch den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten. Zudem ist der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls zur Auskunft gegenüber dem Notar verpflichtet, da dieser ebenfalls alle für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevanten Tatsachen aufnimmt beziehungsweise Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten seine Ansprüche gegebenenfalls verringern.

Insbesondere aufgrund der zusätzlichen Kostenbelastung und der Frage, ob sich rein faktisch ein Mehrwert ergibt, wird der Pflichtteilsberechtigte häufig darauf verzichten, neben einem privatschriftlichen Nachlassverzeichnis zusätzlich auch die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu fordern, jedoch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, bevor stattdessen direkt eine Pflichtteilsklage erhoben wird. Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann eine gute Möglichkeit bieten, den Streit nicht unnötig schnell zu eskalieren. Eine weitere Alternative wäre den Anspruch auf Abgabe einer eidestattlichen Versicherung zu fordern.

Unsere prozesserfahrenen Fachanwälte für Erbrecht von sherb sind Experten im Pflichtteilsrecht und beraten Sie aus Frankfurt am Main und Berlin gerne bundesweit zu allen Fragen des notariellen Nachlassverzeichnis im Speziellen und des Pflichtteilsrechts im Allgemeinen.

Unsere Website verwendet Cookies für eine verbesserte Nutzererfahrung. Klicken Sie auf 'Cookies akzeptieren', um der Cookie-Verwendung zuzustimmen.