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Vorsorge / Vermeidungsstrategien zur Pflichtteilsreduzierung

Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch schränkt den Erblasser in einem nicht unerheblichen Maß in seiner Testierfreiheit ein. Faktisch kann der Erblasser zwar über sein gesamtes Erbe frei verfügen, jedoch unterliegt die Hälfte des Vermögens wertmäßig dem Pflichtteilsrecht der jeweiligen Berechtigten.

Aus diesem Grund stellt sich häufig die Frage, wie kann der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten vermieden oder zumindest reduziert werden. Hierbei sollte rechtzeitig geplant werden, um eine entsprechende Vorsorge treffen zu können.

Notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag

Der formal „einfachste“, aber in der Rechtswirklichkeit häufig doch der schwierigste Weg ist, eine rechtzeitige Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten. In diesem Fall muss der (zukünftige) Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen, bei dem der Pflichtteilsberechtigte für sich und seine Abkömmlinge den Verzicht auf seinen Pflichtteil erklärt. Rechtsfolge ist, dass der Verzichtende und seine Abkömmlinge vom Pflichtteil ausgeschlossen sind. Rechtlich gilt der Verzichtende gilt als Person, die den Erbfall nicht erlebt hat. Hierdurch erhöht sich daher wiederum gegebenenfalls der Pflichtteil der übrigen Pflichtteilsberechtigten.

In der Regel kann der Erblasser dem Verzichtenden gleichwohl als Erben einsetzen, wenn er es will.

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch möglich, dass ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Das ist ein Verzicht, bei dem nur auf einen konkreten Gegenstand als pflichtteilserhöhend verzichtet wird. Beispielsweise besitzt der Erblasser in seinem Vermögen unter anderem eine Immobilie, die durch einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht aus der Pflichtteilsberechnung herausgenommen wird. Der Pflichtteilsberechtigte würde daher nur noch den Pflichtteil aus den übrigen Vermögenswerten ermitteln können.


Lebzeitige Vermögensübertragungen / Vorweggenommene Erbfolge

Häufig wird in den Fällen, in denen der Erblasser darüber nachdenkt, einen Pflichtteilsberechtigten zum Verzicht zu bewegen, der faktische Spielraum eingeschränkt sein; möglicherweise weil der Kontakt schlecht oder gar nicht vorhanden ist. In diesem Fall muss der Erblasser überlegen, ob er beispielsweise durch Errichtung einer Stiftung, Auslösung einer Güterstandsschaukel oder einer Schenkung den Pflichtteil reduziert.

Die Gemeinsamkeit dieser Fälle ist, dass der Erblasser den Pflichtteil dadurch zu reduzieren versucht, in dem Vermögenswerte aus dem Nachlass vorab an andere Personen Übertragen werden. Gerade in solchen Fällen lohnt sich die rechtzeitige steueroptimierte Nachfolgeplanung, da aufgrund der Abschmelzungregel des § 2325 Absatz 3 BGB pro Jahr 10% vom Vermögenswert abzuziehen sind. Wenn beispielsweise der Erblasser jemanden einen Vermögenswert von 100 überträgt und nach 4 Jahren verstreben sollte, würde dieser Vermögenswert als Pflichtteilsergänzungsanspruch nur noch zu 60% angesetzt werden.

Dabei ist aber besondere Vorsicht im Hinblick auf einen etwaigen Nießbrauchvorbehalt geboten , da dieser häufig schenkungsteuerlich vorteilhaft ist, jedoch die Abschmelzungsregelung des § 2325 Absatz 3 BGB aushebelt. Die Abschmelzung beginnt erst, wenn das wirtschaftliche Eigentum vollständig übergegangen ist (ohne Nießbrauch). Mithin verringert könnte der Nießbrauchvorbehalt in solchen Fällen häufig kontraproduktiv sein.

Pflichtteilsunwürdigkeit

Ein weiterer Fall, bei dem der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf einen Pflichtteilsanspruch hat, liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte erb- und pflichtteilsunwürdig ist. Die Erbunwürdigkeit stellt jedoch einen klaren Ausnahmefall dar, wonach sich der Pflichtteilsberechtigte schwerwiegende Verfehlungen gegen den Erblasser und dessen Testierfreiheit hat zuschulden kommen lassen. Hierfür reichen beispielsweise weder gewöhnliche Streitigkeiten, noch der vollständige Kontaktabbruch aus.

Unsere prozesserfahrenen Fachanwälte für Erbrecht von sherb sind Experten im Pflichtteilsrecht und beraten Sie aus Frankfurt am Main und Berlin gerne bundesweit.

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