Das Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, mit dem Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zwei Erbfälle regeln. In der klassischen Gestaltung setzen sie sich zunächst gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst nach dem Tod des länger lebenden Partners erben die gemeinsam bestimmten Schlusserben – meistens die Kinder.
Dadurch wird vermieden, dass nach dem ersten Todesfall eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern entsteht. Der überlebende Partner kann grundsätzlich allein über den geerbten Nachlass verfügen. Das Berliner Testament hat jedoch auch erhebliche Nachteile: Die Kinder können bereits beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, erbschaftsteuerliche Freibeträge können ungenutzt bleiben und die getroffenen Verfügungen können nach dem ersten Todesfall bindend werden.
Ob ein Berliner Testament sinnvoll ist, hängt deshalb insbesondere von der Familienkonstellation, der Vermögenshöhe, vorhandenen Immobilien und dem gewünschten Handlungsspielraum des überlebenden Ehegatten ab.
Als Spezialisten für Erbrecht und Steuerrecht erklären wir Ihnen gerne alles, was Sie zum Berliner Testament wissen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Berliner Testament regelt die Erbfolge nach beiden Ehegatten in einer gemeinschaftlichen Verfügung.
Üblicherweise wird der überlebende Ehegatte beim ersten Erbfall Alleinerbe. Die Kinder werden erst nach dem zweiten Todesfall Schlusserben.
Ein Notar ist nicht zwingend erforderlich. Bei der privatschriftlichen Variante muss ein Ehegatte den gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben; der andere Ehegatte muss eigenhändig mitunterzeichnen.
Ein ausgedrucktes und lediglich unterschriebenes Testament ist als privatschriftliches Testament nicht wirksam.
Die Kinder sind beim ersten Erbfall regelmäßig enterbt und können ihren Pflichtteil in Geld verlangen.
Eine Pflichtteilsstrafklausel beseitigt den Pflichtteilsanspruch nicht. Sie soll seine Geltendmachung wirtschaftlich unattraktiv machen.
Nach dem Tod des ersten Ehegatten können die wechselbezüglichen Verfügungen bindend sein. Ein Änderungsvorbehalt kann dem überlebenden Partner mehr Flexibilität verschaffen.
Bei größeren Vermögen kann das Berliner Testament steuerlich nachteilig sein, weil die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall häufig nicht genutzt werden.
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist eine besondere Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments. Seine typische Regelung besteht aus zwei Stufen:
- Erster Erbfall: Stirbt ein Ehegatte, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
- Zweiter Erbfall: Stirbt später auch der überlebende Ehegatte, fällt dessen dann vorhandener Nachlass an die eingesetzten Schlusserben.
Als Schlusserben werden meistens die gemeinsamen Kinder bestimmt. Die Ehegatten können aber auch andere Personen oder beispielsweise eine gemeinnützige Organisation einsetzen. Hat das Ehepaar nur ein Kind, kann dieses alleiniger Schlusserbe werden. Bei mehreren Kindern können die Ehegatten gleiche oder unterschiedliche Erbquoten festlegen.
Die Bezeichnung „Berliner Testament“ ist kein Hinweis darauf, dass das Testament in Berlin errichtet werden müsste. Entscheidend ist sein Inhalt: die gegenseitige Erbeinsetzung der Partner und die Bestimmung der Erbfolge nach dem länger lebenden Partner.
Warum reicht die gesetzliche Erbfolge häufig nicht aus?
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinterlässt ein verheirateter Erblasser Kinder, wird der überlebende Ehegatte regelmäßig nicht alleiniger Erbe. Stattdessen entsteht zwischen ihm und den Kindern eine Erbengemeinschaft.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei einem anderen Güterstand können sich abweichende Erbquoten ergeben.
Zur Erbmasse gehört nur das Vermögen des verstorbenen Ehegatten. Stand das Familienhaus beispielsweise beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte, bleibt die eigene Hälfte des überlebenden Ehegatten unberührt. Nur die Hälfte des Verstorbenen fällt in den Nachlass. Ohne Testament werden der überlebende Partner und die Kinder gemeinsam an diesem Nachlass beteiligt.
Über Nachlassgegenstände können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Das kann den überlebenden Ehegatten bei Bankguthaben, Gesellschaftsanteilen oder einer Immobilie im Nachlass erheblich einschränken. Auch bei der Nutzung eines in den Nachlass fallenden Fahrzeugs kann der überlebende Ehegatte eingeschränkt sein. Das klassische Berliner Testament vermeidet diese Erbengemeinschaft beim ersten Todesfall, weil zunächst nur der überlebende Ehegatte erbt.
Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?
Ein Berliner Testament kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die umfassende Absicherung des länger lebenden Ehegatten im Vordergrund steht. Typische Gründe sind:
Der überlebende Ehegatte soll allein über die Regelung des Nachlasses entscheiden können.
Eine Erbengemeinschaft mit den Kindern soll nach dem ersten Todesfall vermieden werden.
Zum Vermögen gehört eine selbst genutzte Immobilie, die nicht aufgrund einer Erbauseinandersetzung verkauft werden soll.
Das Vermögen ist überwiegend langfristig gebunden und eine sofortige Aufteilung unter mehreren Erben wäre unpraktisch.
Die Kinder sollen das Familienvermögen erst nach dem Tod beider Eltern erhalten.
Die Ehegatten möchten die Erbfolge nach beiden Todesfällen in einer gemeinsamen Verfügung festlegen.
Ob diese Vorteile überwiegen, lässt sich nicht allein anhand des Familienstands beurteilen. Auch der Güterstand, die Eigentumsverhältnisse, frühere Schenkungen, Pflichtteilsberechtigte und die voraussichtliche Erbschaftsteuer müssen berücksichtigt werden.
Welche Vorteile und Nachteile hat das Berliner Testament?
Vorteile
Absicherung des überlebenden Ehegatten: Der länger lebende Partner erhält beim klassischen Modell den Nachlass des zuerst Verstorbenen als Alleinerbe.
Keine Erbengemeinschaft mit den Kindern: Der überlebende Ehegatte muss sich bei Entscheidungen über geerbte Vermögenswerte grundsätzlich nicht mit den Kindern abstimmen.
Klare Regelung beider Erbfälle: Die Ehegatten bestimmen bereits gemeinsam, wer nach dem Tod des länger lebenden Partners erben soll.
Schutz schwer teilbaren Vermögens: Besonders bei einem Familienheim oder einem Unternehmen kann vermieden werden, dass mehrere Personen unmittelbar gemeinsam Eigentümer werden.
Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten: Neben den Kindern können andere Schlusserben, Vermächtnisse, Ersatzerben und besondere Klauseln vorgesehen werden.
Nachteile
Pflichtteilsansprüche der Kinder: Die Kinder sind beim ersten Erbfall regelmäßig enterbt. Sie können deshalb sofort ihren Pflichtteil in Geld verlangen.
Mögliche Liquiditätsprobleme: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensvermögen, kann die Auszahlung eines Pflichtteils den überlebenden Ehegatten finanziell stark belasten.
Bindung nach dem ersten Todesfall: Die Schlusserbeneinsetzung lässt sich später häufig nicht mehr oder nur innerhalb eines vereinbarten Änderungsvorbehalts anpassen.
Mögliche Steuerbelastung: Die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil werden häufig nicht genutzt. Bei größeren Vermögen kann dadurch unnötige Erbschaftsteuer entstehen.
Keine Bestandsgarantie für die Kinder: Bei der klassischen Einheitslösung erben die Kinder nur das Vermögen, das beim Tod des länger lebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Dieser darf das Vermögen grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt verwenden oder entgeltlich darüber verfügen.
Besondere Risiken in Patchworkfamilien: Ohne eindeutige Regelungen können die Kinder des zuerst verstorbenen Partners gegenüber dem Stiefelternteil unzureichend abgesichert sein.
Berliner Testament schreiben: handschriftlich oder notariell?
Ein Berliner Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden.
Handschriftliches Berliner Testament
Für ein wirksames gemeinschaftliches eigenhändiges Testament genügt es nach § 2267 BGB, wenn ein Ehegatte den gesamten Testamentstext persönlich von Hand schreibt und am Ende unterschreibt. Der andere Ehegatte muss die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls eigenhändig unterzeichnen.
Beide Unterschriften sollten Vor- und Familiennamen enthalten. Außerdem sollten Ort sowie Tag, Monat und Jahr der Errichtung beziehungsweise Mitunterzeichnung angegeben werden. Diese Angaben können später wichtig werden, wenn mehrere Testamente existieren oder Zweifel an der zeitlichen Reihenfolge entstehen.
Ein am Computer geschriebener, ausgedruckter und nur von beiden Ehegatten unterschriebener Text erfüllt die Anforderungen an ein privatschriftliches Testament nicht. Das gilt auch dann, wenn der Inhalt zuvor anwaltlich ausgearbeitet wurde. In diesem Fall muss einer der Ehegatten die endgültige Fassung vollständig von Hand abschreiben, sofern das Testament nicht notariell beurkundet wird.
Notarielles Berliner Testament
Bei einem notariellen Testament prüft der Notar insbesondere die Identität und Testierfähigkeit der Beteiligten, beurkundet die Erklärungen und veranlasst die amtliche Verwahrung und Registrierung. Ein notarielles Testament kann außerdem nach dem Erbfall häufig einen ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen.
Die notarielle Beurkundung bietet allerdings keine automatische steuerliche oder inhaltliche Optimierung für jede Familienkonstellation. Bei komplexen Vermögen kann eine auf das Steuerrecht abgestimmte erbrechtliche Gestaltung erforderlich sein.
Wer kann ein Berliner Testament errichten?
Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichten. Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Für sie kommen aufeinander abgestimmte Einzeltestamente oder ein notarieller Erbvertrag in Betracht. Zwei Einzeltestamente entfalten allerdings nicht ohne Weiteres dieselbe gegenseitige Bindung wie ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.
Aufbewahrung und amtliche Verwahrung
Ein wirksames handschriftliches Testament kann privat aufbewahrt werden. Dann besteht jedoch das Risiko, dass es im Todesfall nicht oder zu spät gefunden wird. Es kann deshalb beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird es auch im Zentralen Testamentsregister erfasst und wird im Sterbefall sicher aufgefunden.
Was kostet ein Berliner Testament?
Wer das Berliner Testament vollständig selbst verfasst und privat aufbewahrt, zahlt für die Errichtung zunächst keine Gebühr. Kosten können für anwaltliche Beratung, notarielle Beurkundung, amtliche Verwahrung und Registrierung entstehen.
Die Notargebühren sind gesetzlich geregelt und richten sich grundsätzlich nach dem maßgeblichen Vermögenswert. Die konkreten Kosten eines Testaments sollten deshalb anhand des Einzelfalls ermittelt werden. Die Kosten einer professionellen Gestaltung können mögliche spätere Kosten durch Formfehler, Auslegungs- bzw. Erbstreitigkeiten, Pflichtteilsprozesse oder einen erforderlichen Erbschein verhindern.
Vereinfachtes Muster für ein Berliner Testament
Die Grundstruktur eines klassischen Berliner Testaments kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:
Wir, die Eheleute [Vorname, Nachname, Geburtsdatum] und [Vorname, Nachname, Geburtsdatum], setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben ein. Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden von uns sollen unsere Kinder [Namen] zu gleichen Teilen sein. Sollte eines unserer Kinder vor dem Letztversterbenden von uns versterben, treten dessen Abkömmlinge nach Stämmen an seine Stelle. Hinterlässt das vorverstorbene Kind keine Abkömmlinge, wächst sein Erbteil den übrigen Schlusserben im Verhältnis ihrer Erbteile an.
Dieses Muster veranschaulicht lediglich das Grundmodell. Es ist keine allgemeingültige Vorlage für jede Familie. Je nach Situation sollte zusätzlich geregelt werden:
ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung ändern darf;
welche Folgen die Geltendmachung des Pflichtteils haben soll;
was bei Scheidung oder Wiederheirat gilt;
wer bei gleichzeitigem oder kurz aufeinanderfolgendem Tod erbt;
ob bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis zugewendet werden;
ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll;
wie Stiefkinder, adoptierte Kinder oder Kinder aus früheren Beziehungen berücksichtigt werden;
was geschieht, wenn ein Schlusserbe vorverstirbt, ausschlägt oder erbunwürdig ist.
Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte beispielsweise eine angeordnete Testamentsvollstreckung später ändern oder aufheben können soll, kann ausdrücklich geregelt werden.
Gerade bei einer hohen Bindungswirkung kann eine unbedacht übernommene Musterformulierung später kaum noch korrigiert werden.
Berliner Testament und Pflichtteil der Kinder
Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, sind die Kinder beim ersten Todesfall von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Sie sind damit enterbt und können von dem überlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil ist kein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Er ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld gegen den Erben. Seine Höhe entspricht nach § 2303 BGB der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch fällt nicht automatisch aus dem Nachlass heraus, sondern muss von dem Berechtigten geltend gemacht werden.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
Die Pflichtteilsquote hängt insbesondere vom Güterstand und von der Zahl der Kinder ab. Für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ergeben sich beim ersten Erbfall typischerweise folgende Quoten:
Anzahl der Kinder | Gesetzlicher Erbteil je Kind | Pflichtteil je Kind |
ein Kind | 1/2 | 1/4 |
zwei Kinder | 1/4 | 1/8 |
drei Kinder | 1/6 | 1/12 |
Die Quote bezieht sich auf den nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten ermittelten Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils – nicht auf das gesamte Vermögen beider Ehegatten.
Beispiel: Hinterlässt der zuerst verstorbene Ehegatte einen bereinigten Nachlass von 400.000 Euro und zwei Kinder, beträgt der Pflichtteil jedes Kindes bei unterstellter Zugewinngemeinschaft grundsätzlich 50.000 Euro. Fordern beide Kinder ihren Pflichtteil, muss der überlebende Ehegatte insgesamt 100.000 Euro aufbringen.
Pflichtteilsstrafklausel
Eine Pflichtteilsstrafklausel soll Kinder davon abhalten, ihren Pflichtteil bereits nach dem ersten Todesfall zu verlangen. Typischerweise bestimmt sie, dass ein Kind, das gegen den Willen des überlebenden Elternteils den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nicht Schlusserbe wird, sondern nur noch den Pflichtteil erhält.
Die Klausel hebt den Pflichtteilsanspruch beim ersten Erbfall nicht auf. Das ist rechtlich kaum einseitig bestimmbar. Das Kind darf ihn weiterhin geltend machen. Es muss dann aber mit wirtschaftlichen Nachteilen beim zweiten Erbfall rechnen.
Die konkrete Formulierung ist entscheidend. Geklärt werden sollte insbesondere:
Reicht bereits ein Auskunfts- oder Wertermittlungsverlangen als Verstoß?
Greift die Klausel nur bei tatsächlicher Auszahlung des Pflichtteils?
Darf der Pflichtteil mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden? Das kann bei einer späteren steuerlichen Gestaltung des Nachlasses von Bedeutung sein.
Soll eine steuerlich abgestimmte Geltendmachung ausgenommen werden?
Welche Folgen entstehen, wenn mehrere Kinder den Pflichtteil verlangen?
Eine zu starre Klausel kann sinnvolle Lösungen nach dem ersten Erbfall verhindern. Eine zu unbestimmte Klausel kann dagegen neue Auslegungsstreitigkeiten auslösen.
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsberechtigter kann bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Pflichtteilsverzicht wird durch Vertrag mit dem Erblasser vereinbart und muss notariell beurkundet werden. Häufig erhält das Kind dafür eine Abfindung.
Ein solcher Verzicht wird beim Berliner Testament häufig eingesetzt, um die Interessen des überlebenden Ehegatten besser abzusichern und spätere Pflichtteilsforderungen zu vermeiden. Der Verzicht kann auch gegenseitig mit mehreren Abkömmlingen vereinbart werden. Allerdings ist es häufig schwierig, eine Einigung mit den Kindern über einen Pflichtteilsverzicht zu erzielen. Zudem können sich je nach Ausgestaltung erbschaft- oder schenkungsteuerliche Folgen ergeben, sodass auch die persönlichen Freibeträge berücksichtigt werden sollten.
Ein Pflichtteilsverzicht sollte deshalb nicht lediglich als Ergänzung zu einem Mustertext verstanden werden.
Jastrowsche Klausel
Als weitere Gestaltung kommt eine Jastrowsche Klausel in Betracht. Vereinfacht ausgedrückt erhalten diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil verlangen, zusätzlich ein Vermächtnis aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils, das regelmäßig erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird. Dadurch kann der wirtschaftliche Nachteil für ein Kind, das den Pflichtteil frühzeitig fordert, vergrößert werden. Die zivil- und steuerrechtlichen Folgen müssen im Einzelfall abgestimmt werden.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von den Umständen seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Eine Ausnahme gilt für Minderjährige Kinder: Gegenüber diesen ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Bei Ansprüchen zwischen einem Kind und seinen Eltern oder dem Ehegatten eines Elternteils fängt die Verjährungsfrist von drei Jahren daher erst ab diesem Zeitpunkt an.
Bindungswirkung: Kann man ein Berliner Testament ändern oder widerrufen?
Die Bindungswirkung gehört zu den wichtigsten und zugleich am häufigsten unterschätzten Folgen des Berliner Testaments. Entscheidend ist, ob eine Verfügung im Sinne von § 2270 BGB wechselbezüglich ist. Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass der eine Ehegatte sie nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen getroffen hätte.
Typischerweise stehen die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis.
Gemeinsame Änderung zu Lebzeiten
Solange beide Ehegatten leben und testierfähig sind, können sie das Berliner Testament grundsätzlich gemeinsam aufheben oder durch ein neues gemeinschaftliches Testament ersetzen. Um spätere Zweifel zu vermeiden, sollte ein neues Testament frühere Verfügungen ausdrücklich widerrufen.
Einseitiger Widerruf zu Lebzeiten
Will nur ein Ehegatte eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen, genügt ein neues Einzeltestament nicht. Der Widerruf muss notariell beurkundet und gegenüber dem anderen Ehegatten erklärt werden. Er muss dem anderen Ehegatten noch zu dessen Lebzeiten zugehen.
Mit dem wirksamen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung verliert regelmäßig auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten ihre Wirkung. Welche übrigen Regelungen bestehen bleiben, hängt vom Inhalt des Testaments ab.
Wird nach einem wirksamen Widerruf kein neues Testament errichtet, kann wieder die gesetzliche Erbfolge eingreifen.
Änderung nach dem Tod des ersten Ehegatten
Mit dem Tod des ersten Ehegatten erlischt grundsätzlich das Recht, die wechselbezüglichen Verfügungen zu widerrufen. Der überlebende Ehegatte kann die bindend eingesetzten Schlusserben deshalb regelmäßig nicht durch ein neues Testament ersetzen oder ihre Rechtsstellung nachträglich aushöhlen.
Anderes kann gelten, wenn das ursprüngliche Testament ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt enthält. Dieser kann beispielsweise erlauben, die Erbquoten unter den gemeinsamen Kindern neu zu verteilen, einzelne Kinder bei Vorliegen bestimmter Gründe auszuschließen oder aus einem festgelegten Personenkreis andere Schlusserben auszuwählen.
Außerdem kann der überlebende Ehegatte die Bindung grundsätzlich vermeiden, indem er die ihm zugewendete Erbschaft rechtzeitig ausschlägt. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist und welche Erbfolge dadurch ausgelöst wird, muss vor einer Ausschlagung sorgfältig geprüft werden.
Die Bindungswirkung betrifft dabei grundsätzlich nur die wechselbezüglichen Verfügungen. Andere, nicht wechselbezügliche Anordnungen können unter Umständen weiterhin geändert werden. Welche Regelungen tatsächlich bindend sind, hängt daher vom konkreten Inhalt und der Auslegung des Testaments ab.
Darf der überlebende Ehegatte das Haus verkaufen oder Vermögen verschenken?
Bei der klassischen Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Er kann geerbte Gegenstände grundsätzlich verkaufen und den Erlös für sich verwenden. Gehört ihm nach dem Erbfall das gesamte Familienhaus, kann er es daher grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Schlusserben veräußern.
Die Schlusserben haben zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass der beim ersten Erbfall vorhandene Vermögensbestand unverändert erhalten bleibt. Sie erben nur den Nachlass, der beim zweiten Todesfall tatsächlich vorhanden ist.
Anders können unentgeltliche Zuwendungen zu beurteilen sein. Verschenkt der überlebende Ehegatte Vermögen in der Absicht, die bindend eingesetzten Schlusserben zu beeinträchtigen, können nach dem zweiten Erbfall unter den Voraussetzungen des § 2287 BGB Herausgabeansprüche gegen den Beschenkten bestehen. Nicht jede Schenkung ist jedoch automatisch rückforderbar. Entscheidend sind insbesondere der Zweck der Zuwendung und die konkrete Interessenlage.
Zu beachten ist, dass, wenn ein Gegenstand lediglich formal verkauft wird und der Kaufpreis deutlich unter seinem tatsächlichen Wert liegt, auch darin teilweise eine Schenkung liegen kann.
Was geschieht bei Scheidung oder Wiederheirat?
Scheidung
Wird die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten rechtskräftig geschieden, wird das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich unwirksam. Entsprechendes kann bereits gelten, wenn beim Tod die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Ausnahmsweise können einzelne Verfügungen bestehen bleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Ehegatten sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hätten. Um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte ausdrücklich geregelt werden, welche Folgen Trennung, Scheidungsantrag und rechtskräftige Scheidung haben.
Wiederheirat des überlebenden Ehegatten
Eine Wiederheirat nach dem ersten Erbfall beseitigt die Bindungswirkung des Berliner Testaments nicht automatisch. Durch die neue Ehe entstehen jedoch zusätzliche gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte. Unter Umständen kommen außerdem Anfechtungsfragen auf.
Eine Wiederverheiratungsklausel kann bestimmen, was mit dem Erbe geschehen soll, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Denkbar sind beispielsweise Vermächtnisse zugunsten der Kinder, eine teilweise Vorverlagerung ihrer Beteiligung oder eine andere erbrechtliche Konstruktion. Eine pauschale Klausel, nach der der überlebende Ehegatte „rückwirkend alles verliert“, kann erhebliche Auslegungs-, Pflichtteils- und Steuerprobleme verursachen. Eine solche Klausel sollte daher immer auf die konkrete Familien- und Vermögenssituation abgestimmt werden.
Welche Formen des Berliner Testaments gibt es?
Unter dem Begriff Berliner Testament werden vor allem die Einheitslösung und die Trennungslösung unterschieden.
Einheitslösung
Bei der klassischen Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vollerben ein. Das Vermögen des zuerst Verstorbenen geht rechtlich in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über. Die Kinder oder andere Dritte werden Schlusserben des länger lebenden Ehegatten.
Diese Lösung verschafft dem überlebenden Ehegatten weitgehende Verfügungsfreiheit. Bestehen Zweifel, ob die Ehegatten eine Einheits- oder Trennungslösung gewollt haben, enthält § 2269 Absatz 1 BGB eine Auslegungsregel zugunsten der Einheitslösung.
Trennungslösung
Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte Vorerbe des zuerst Verstorbenen und die Kinder werden Nacherben. Daneben behält der überlebende Ehegatte sein eigenes Vermögen, für das die Kinder regelmäßig gesondert als Erben des länger lebenden Ehegatten eingesetzt werden. Dadurch bestehen zwei rechtlich getrennte Vermögensmassen.
Als Vorerbe unterliegt der überlebende Ehegatte gesetzlichen oder testamentarisch angeordneten Verfügungsbeschränkungen. Eine Befreiung von einzelnen Beschränkungen ist möglich, muss aber bewusst gestaltet werden. Die Trennungslösung kann das Vermögen des zuerst Verstorbenen stärker für die Nacherben sichern, schränkt dafür jedoch die Freiheit des überlebenden Ehegatten ein.
Auch die Pflichtteilssituation unterscheidet sich: Als Nacherben eingesetzte Kinder sind nicht schlicht enterbt. Unter den Voraussetzungen des § 2306 BGB können sie die Nacherbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
Berliner Testament bei einem Kind oder ohne Kinder
Berliner Testament mit einem Kind
Auch Ehegatten mit nur einem Kind können ein Berliner Testament errichten. Das Kind kann zum alleinigen Schlusserben bestimmt werden. Beim ersten Erbfall bleibt es dennoch pflichtteilsberechtigt. Lebten die Eltern in Zugewinngemeinschaft, beträgt sein Pflichtteil beim ersten Todesfall grundsätzlich ein Viertel des bereinigten Nachlasses des verstorbenen Elternteils.
Auch bei einem einzigen Kind sollte geregelt werden, wer erbt, wenn das Kind vor beiden Eltern oder vor dem länger lebenden Elternteil verstirbt. Möglich ist eine Ersatzerbeneinsetzung zugunsten seiner Abkömmlinge oder einer anderen Person.
Berliner Testament ohne Kinder
Kinder sind keine Voraussetzung für ein Berliner Testament. Kinderlose Ehegatten können beispielsweise Geschwister, Nichten und Neffen, Freunde oder gemeinnützige Organisationen als Schlusserben einsetzen.
Eine ausdrückliche Regelung ist besonders wichtig. Fehlt eine wirksame Schlusserbeneinsetzung, kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten dessen gesetzliche Verwandtschaft erben, während die Familie des zuerst Verstorbenen unberücksichtigt bleibt. Zudem können beim ersten Todesfall neben dem Ehegatten die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie noch leben und durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Berliner Testament in der Patchworkfamilie
In Patchworkfamilien reicht das klassische Grundmuster häufig nicht aus. Stiefkinder sind gegenüber dem Stiefelternteil keine gesetzlichen Erben und haben gegen ihn grundsätzlich auch keinen Pflichtteilsanspruch. Adoptierte Kinder sind dagegen grundsätzlich rechtlich wie leibliche Kinder mit dem Adoptivelternteil verwandt.
Stirbt der leibliche Elternteil zuerst und wird der Stiefelternteil Alleinerbe, erhält das Kind beim zweiten Todesfall nur dann etwas, wenn es wirksam als Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde. Eine unklare Bezeichnung wie „unsere Kinder“ kann zu Auslegungsstreitigkeiten führen. Die Bedachten sollten deshalb eindeutig benannt und Ersatzerben bestimmt werden.
Zusätzlich sollte geregelt werden, ob und in welchem Umfang der überlebende Stiefelternteil die Erbquoten verändern darf. Ohne ausreichende Bindung könnten die Kinder des zuerst verstorbenen Ehegatten später zugunsten eigener Kinder des Überlebenden oder eines neuen Partners zurückgesetzt werden. Eine zu starre Bindung kann umgekehrt problematisch sein, wenn sich das Verhältnis innerhalb der Familie grundlegend verändert.
Erbrecht und Erbschaftsteuer müssen dabei getrennt betrachtet werden: Stiefkinder haben zwar kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil, werden erbschaftsteuerlich aber grundsätzlich der Steuerklasse I zugeordnet.
Berliner Testament als Steuerfalle?
Das Berliner Testament ist nicht automatisch steuerlich nachteilig. Bei größeren Vermögen kann die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung jedoch dazu führen, dass Freibeträge nicht optimal genutzt werden.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach § 16 ErbStG derzeit einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Für jedes Kind gilt gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich ein Freibetrag von 400.000 Euro. Erbt beim ersten Todesfall ausschließlich der Ehegatte, bleiben die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt. Sie lassen sich nicht auf den zweiten Erbfall übertragen.
Vereinfachtes Steuerbeispiel
Ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte hinterlässt einen steuerpflichtigen Nachlass von 1.000.000 Euro. Es gibt zwei gemeinsame Kinder. Weitere Steuerbefreiungen werden zur Vereinfachung nicht berücksichtigt.
Ohne Berliner Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte 500.000 Euro, jedes Kind 250.000 Euro. Alle drei Erwerbe liegen innerhalb der jeweiligen persönlichen Freibeträge.
Mit klassischem Berliner Testament: Der überlebende Ehegatte erbt 1.000.000 Euro. Nach Abzug seines persönlichen Freibetrags verbleibt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Erwerb. Die beiden Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil werden nicht genutzt. Erben die Kinder später das Vermögen des zweiten Elternteils, steht ihnen jeweils nur der Freibetrag gegenüber diesem Elternteil zur Verfügung.
Das tatsächliche Ergebnis kann deutlich anders ausfallen. Zu berücksichtigen sind unter anderem:
die Steuerbefreiung für ein selbst genutztes Familienheim;
der besondere Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegatten;
Nachlassverbindlichkeiten;
frühere Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums;
Unternehmensvermögen und weitere Steuervergünstigungen;
die Entwicklung und der Verbrauch des Vermögens bis zum zweiten Erbfall.
Eine pauschale Aussage, das Berliner Testament führe immer zu einer „doppelten Besteuerung“, wäre deshalb falsch. Entscheidend ist eine Berechnung anhand der konkreten Vermögens- und Familienverhältnisse.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Je nach Situation können Vermächtnisse zugunsten der Kinder eingesetzt werden, um deren Freibeträge bereits beim ersten Erbfall zu nutzen. Ein sogenanntes Supervermächtnis kann dem überlebenden Ehegatten innerhalb genau definierter Grenzen die Entscheidung überlassen, welche Personen in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Vermächtnisse erhalten.
Weitere Möglichkeiten sind lebzeitige Schenkungen, Nießbrauchsgestaltungen, eine Vor- und Nacherbschaft oder die unmittelbare Einsetzung der Kinder mit Vermächtnissen zugunsten des Ehegatten.
Auch die einvernehmliche Geltendmachung eines Pflichtteils nach dem ersten Erbfall kann steuerlich genutzt werden. Der Pflichtteil ist dann ein Erwerb vom zuerst verstorbenen Elternteil und kann unter dessen persönlichem Freibetrag fallen. Wird die Geltendmachung mit dem überlebenden Ehegatten abgestimmt, kann je nach konkreter Pflichtteilsstrafklausel zugleich vermieden werden, dass das Kind seine Stellung als Schlusserbe verliert.
Solche Maßnahmen können zivilrechtliche, erbschaftsteuerliche und teilweise auch ertragsteuerliche Folgen auslösen. Sie sollten deshalb nicht isoliert anhand eines Musters umgesetzt werden.
Auch die Ausschlagung des Erbes kann im Einzelfall eine Gestaltungsmöglichkeit sein. Sie sollte allerdings mit besonderer Vorsicht geprüft werden, weil sich dadurch die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge verändern kann. Entscheidend ist insbesondere, wer als Ersatzerbe vorgesehen ist beziehungsweise wer nach den gesetzlichen Vorschriften an die Stelle des Ausschlagenden tritt.
Welche Alternativen gibt es zum Berliner Testament?
Welche Alternative sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der Schwerpunkt auf Versorgung, Flexibilität, Vermögenserhalt oder Steueroptimierung liegt. In Betracht kommen insbesondere:
ein modifiziertes Berliner Testament mit Änderungs-, Vermächtnis- oder Öffnungsklauseln;
die Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft;
die unmittelbare Einsetzung der Kinder als Erben bei gleichzeitiger Absicherung des Ehegatten durch Vermächtnisse, Wohnrecht oder Nießbrauch;
ein Erbvertrag;
lebzeitige Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten;
ein sogenanntes Sylter Testament, bei dem die Kinder unmittelbar erben und der überlebende Ehegatte insbesondere durch Vermächtnisse abgesichert wird.
Das Sylter Testament kann dabei sowohl als gemeinschaftliches Testament als auch über aufeinander abgestimmte Einzeltestamente gestaltet werden. Anders als beim klassischen Berliner Testament werden die Kinder grundsätzlich unmittelbar Erben des jeweiligen Elternteils, während der überlebende Ehegatte beispielsweise durch Vermächtnisse wirtschaftlich abgesichert wird. Ziel kann insbesondere sein, die steuerlichen Nachteile einer vollständigen gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung zu vermeiden.
Die steuerlich günstigste Lösung ist nicht zwangsläufig die familienrechtlich oder wirtschaftlich beste. Umgekehrt kann eine maximale Absicherung des Ehegatten zu einer vermeidbaren Steuerbelastung oder einer für Jahrzehnte unpassenden Bindung führen.
Häufige Fragen zum Berliner Testament
Individuelle Gestaltung statt Testament von der Stange
Das Berliner Testament kann den überlebenden Ehegatten wirkungsvoll absichern und eine Erbengemeinschaft mit den Kindern vermeiden. Sein einfacher Grundgedanke darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass damit zwei Erbfälle, Pflichtteilsrechte, eine mögliche jahrzehntelange Bindung und häufig auch erhebliche steuerliche Folgen geregelt werden.
Vor der Errichtung sollten deshalb insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
Wer soll nach dem ersten und nach dem zweiten Todesfall tatsächlich erben?
Wie viel Flexibilität benötigt der überlebende Ehegatte?
Können Pflichtteilsansprüche aus vorhandener Liquidität erfüllt werden?
Müssen Kinder aus früheren Beziehungen besonders abgesichert werden?
Werden erbschaftsteuerliche Freibeträge sinnvoll genutzt?
Was soll bei Vorversterben, Scheidung, Wiederheirat oder familiären Konflikten gelten?
Unser Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Erbrecht und Steuerrecht in Frankfurt am Main und Berlin berät bundesweit zur Gestaltung, Prüfung und Änderung von Testamenten. Gemeinsam entwickeln wir eine Regelung, die zur familiären Situation, zum Vermögen und zu den langfristigen Zielen passt.

