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Schenkungsteuer

Dr. Deniz Hoffmann

Dr. Deniz Hoffmann

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

slash Vermögens- und Unternehmensnachfolge
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slash Selbstanzeigenberatung
slash Steuerstreit

Die Schenkungsteuer kann entstehen, wenn zu Lebzeiten Vermögenswerte (z.B. Geld oder Immobilien) übertragen werden. Sie ist insbesondere bei Vermögensnachfolgen innerhalb der Familie oder bei Unternehmensnachfolgen relevant. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Freibeträge gelten, wie Sie die Schenkungsteuer berechnen und was Sie allgemein beachten müssen.


Sie benötigen Unterstützung bei der Schenkungsteuer? Als Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht in Frankfurt am Main bieten wir eine individuelle und umfassende Beratung. Wir begleiten Sie bei allen Anliegen und Fragen rund um eine sichere und konfliktfreie Regelung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Was ist die Schenkungsteuer?

Die Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen unentgeltlich übertragen wird – also ohne Gegenleistung. Solche Zuwendungen behandelt der Staat wie Erbschaften, da sie denselben Zweck erfüllen: Vermögensweitergabe. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 1 und § 7 ErbStG.

Besteuert wird nicht die gesamte Schenkung: Es gelten je nach Verwandtschaft unterschiedliche Freibeträge. Alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Die Schenkung muss innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt gemeldet werden (§ 30 ErbStG). Unterbleibt dies, drohen Nachzahlungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Folgen.

Manche Schenkungen sind steuerfrei – etwa Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Diese Befreiung gilt jedoch nur für übliche Beträge. Höhere Werte gelten als steuerpflichtige Schenkung.

Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer: Wann wird was fällig?

Während die Erbschaftsteuer beim Tod einer Person anfällt, wird die Schenkungsteuer bei einer lebzeitigen Zuwendung fällig. Typische Fälle sind Geldgeschenke, Grundstücksübertragungen oder die unentgeltliche Übertragung von Unternehmensanteilen.


Gut zu wissen:
Auch ein Schuldenerlass, ein zinsloses Darlehen oder das Einräumen eines unentgeltlichen Nießbrauchs können steuerpflichtige Schenkungen darstellen.

Wann fällt die Schenkungsteuer an?

Die Schenkungsteuer fällt immer dann an, wenn eine Schenkung im Sinne des Gesetzes erfolgt – das heißt, wenn Vermögen unter Lebenden unentgeltlich von einer Person auf eine andere übergeht. Die Steuerpflicht entsteht in dem Moment, in dem der Beschenkte wirtschaftlich über das Geschenk verfügen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei Geldschenkungen ist das beispielsweise der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto, bei Immobilien die Eintragung ins Grundbuch.

Wer zahlt Schenkungssteuer?

Die Schenkungsteuer muss grundsätzlich diejenige Person zahlen, die etwas geschenkt bekommt – also der Beschenkte. In bestimmten Fällen kann auch der Schenker für die Steuer haften, insbesondere wenn der Beschenkte die Steuer nicht entrichtet (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung unter Verwandten, Freunden oder fremden Dritten handelt.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Hat entweder der Schenker oder der Beschenkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt die Schenkung der sogenannten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das bedeutet, dass nicht nur das inländische, sondern auch das im Ausland befindliche Vermögen steuerpflichtig ist.


Gibt es keine Wohnsitzverbindung nach Deutschland, kann dennoch eine beschränkte Steuerpflicht greifen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Dann wird nur das Inlandsvermögen besteuert – etwa eine Immobilie in Deutschland, selbst wenn sowohl Schenker als auch Beschenkter im Ausland leben.

Schenkungsteuer und Auswandern

Für Auswanderer ist besonders wichtig: Auch Jahre nach dem Wegzug kann noch eine unbeschränkte Steuerpflicht gelten. Das sogenannte erweiterte Steuerpflichtmodell sieht eine 10-Jahres-Frist vor, innerhalb derer Schenkungen noch in Deutschland steuerpflichtig sein können, wenn der Schenker zuvor unbeschränkt steuerpflichtig war.

Anzeigepflicht bei der Schenkungsteuer: Das droht bei einem Verstoß

Wer eine Schenkung erhält, ist gesetzlich verpflichtet, diese dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Diese Pflicht gilt für beide Seiten – also sowohl für den Schenker als auch den Beschenkten. Es genügt, wenn eine der beiden Parteien die Anzeige korrekt und fristgerecht übermittelt.


Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und den Wert sowie die Art der Schenkung genau benennen. Bei Immobilien übernimmt das oft automatisch das Notariat, weil es die Schenkung bei der Grundbucheintragung meldet. Bei Geldschenkungen, Wertpapierübertragungen oder beweglichem Vermögen besteht diese automatische Meldung jedoch nicht – hier müssen die Beteiligten selbst aktiv werden.

Schenkungsteuer: Verjährung und Festsetzungsfristen

Auch bei der Schenkungsteuer gelten feste Verjährungsfristen, die sowohl für die Steuerfestsetzung als auch für die Strafverfolgung entscheidend sind. Grundsätzlich hat das Finanzamt 4 Jahre Zeit, um die Schenkungsteuer festzusetzen (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frist beginnt allerdings erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung erfährt – und das ist in der Regel durch die Anzeige der Fall.


Wird die Schenkung nicht oder erst spät gemeldet, beginnt die Frist entsprechend später – oder gar nicht. In solchen Fällen kann die Steuer noch Jahrzehnte nach der Schenkung erhoben werden. Für besonders gravierende Fälle – etwa bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung – verlängert sich die Festsetzungsfrist sogar auf 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 370 AO).


Wichtig
: Die Frist zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung ist unabhängig von der Verjährung. Wer eine Anzeige versäumt, kann sich nicht darauf verlassen, dass irgendwann automatisch „alles verjährt“ ist. Erst eine vollständige und richtige Meldung setzt die Verjährung wirklich in Gang.

Schenkung nicht angezeigt – was kann passieren?

Wird die Anzeigepflicht versäumt, kann das ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Das Finanzamt kann in solchen Fällen nicht nur die ausstehende Steuer nachfordern, sondern auch Straf- oder Bußgeldverfahren einleiten.


Liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtanzeige vor, handelt es sich möglicherweise um Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. In schweren Fällen drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.


Selbst wenn die Schenkung an sich steuerfrei gewesen wäre – etwa durch Anwendung eines Freibetrags – bleibt die Anzeige verpflichtend. Wird sie unterlassen, verliert man nicht nur das Vertrauen des Finanzamts, sondern riskiert auch eine genaue Prüfung weiterer Vermögensbewegungen.

Nachträgliche Anzeige der Schenkung

Wer eine Schenkung nachträglich bemerkt oder vergessen hat, kann und sollte nachträglich eine Anzeige einreichen, bevor das Finanzamt selbst aktiv wird. In vielen Fällen wird dann von einer Strafverfolgung abgesehen – insbesondere bei erstmaligem Verstoß und geringer Steuerhöhe.

Lassen Sie sich dazu jedoch in jedem Fall vorher anwaltlich beraten, bevor Sie eine übereilte Entscheidung treffen. Gerne helfen wir Ihnen weiter!

Schenkungsteuer berechnen: So ermitteln Sie die Höhe der Schenkungsteuer

Bei der Berechnung der Höhe der Schenkungsteuer ist entscheidend, in welchem Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen. Hierfür sieht das Gesetz verschiedene Steuerklassen vor.

Berechnung der Schenkungsteuer

Für die Berechnung der Schenkungsteuer sind zwei Faktoren entscheidend: der Freibetrag und der Steuersatz. Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Erst wenn der Wert der Schenkung diesen Freibetrag übersteigt, fällt Steuer an. Dabei gelten die Freibeträge pro Schenkendem – und sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 16 ErbStG).

Freibeträge bei der Schenkungsteuer

Die Einteilung nach Steuerklassen ist relevant für die Höhe der Freibeträge und den anzuwendenden Steuersatz. So gelten beispielsweise bei Schenkungen folgende Freibeträge für:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

EUR 500.000,00

Kinder, Stiefkinder

EUR 400.000,00

Enkel

EUR 200.000,00

Urenkel und alle weiteren Verwandten in gerader Linie

EUR 100.000,00

Dritte

EUR 20.000,00

Steuersätze bei der Schenkungsteuer

Liegt der Wert der Schenkung über dem Freibetrag, kommt es auf die Steuerklasse des Beschenkten an. Diese richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsverhältnis und beeinflusst den anzuwendenden Steuersatz (§ 15 ErbStG). Es gibt 3 Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel

  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder

  • Steuerklasse III: alle übrigen Personen (z. B. Freunde)


Je höher der geschenkte Betrag und je entfernter das verwandtschaftliche Verhältnis, desto höher ist der Steuersatz. Die Steuersätze liegen zwischen 7 % und 50 % (§ 19 ErbStG).

Beispiel:

Ein Vater schenkt seinem Sohn eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro. Der Sohn hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Die zu versteuernde Schenkung beträgt also 200.000 Euro. Da der Sohn zur Steuerklasse I gehört, gilt ein Steuersatz von 11 %. Es fallen also 22.000 Euro Schenkungsteuer an.

Bei größeren Vermögenswerten kann es sich lohnen, Schenkungen frühzeitig in Etappen zu planen, um die Freibeträge mehrfach zu nutzen und die Steuerlast zu senken. Gerne unterstützen wir Sie dabei!

Wie werden die verbleibenden steuerpflichtigen Erwerbswerte besteuert?

Nach Abzug des relevanten Freibetrags ist auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerbswert der jeweilige Steuersatz anzuwenden, der sich nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs unterscheidet.

Die Steuersätze sind folgendermaßen ausgestaltet:

Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …. EUR

Steuerklasse I in %

Steuerklasse II in %

Steuerklasse III in %

75 000

7

15

30

300 000

11

20

30

600 000

15

25

30

6 000 000

19

30

30

13 000 000

23

35

50

26 000 000

27

40

50

über 26 000 000

30

43

50

Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungsteuer

Die Schenkung zu Lebzeiten – auch vorweggenommene Erbfolge genannt – ist ein bewährtes Mittel, um Vermögen frühzeitig in der Familie weiterzugeben und Schenkungsteuer zu sparen. Wer rechtzeitig plant, kann Freibeträge mehrfach nutzen, Vermögen gestaffelt übertragen und spätere Steuerlasten vermeiden.


Wichtig ist die 10-Jahresfrist nach § 14 ErbStG: Liegen zwischen zwei Schenkungen oder zwischen Schenkung und Erbschaft mehr als 10 Jahre, entsteht ein neuer Anspruch auf den vollen Freibetrag. So lassen sich z. B. 400.000 Euro im Jahr 2025 und weitere 400.000 Euro im Jahr 2036 steuerfrei an ein Kind übertragen.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Thema vorweggenommene Erbfolge oder in einem persönlichen Gespräch mit uns.

Kettenschenkung

Bei der Kettenschenkung werden Vermögenswerte zunächst an den Ehepartner und von dort weiter an ein gemeinsames Kind übertragen. So lassen sich mehrere Freibeträge nutzen. Voraussetzung ist, dass zwischen den Schenkungen ein gewisser zeitlicher Abstand besteht und der Zwischengeschenkte frei über das Vermögen verfügen kann – sonst erkennt das Finanzamt die Gestaltung nicht an.


Erfahren Sie mehr über die Vorteile der Kettenschenkung in einem eigenen Beitrag.

Schenkungsteuer auf Immobilien: Nießbrauch und Verkehrswert

Immobilien sind ein häufiges Objekt von Schenkungen – sei es das Einfamilienhaus an die Kinder oder die vermietete Wohnung an Enkel. Doch gerade bei Immobilien ist die steuerliche Behandlung komplexer als bei Geld- oder Wertpapierschenkungen.


Zunächst wird der Verkehrswert der Immobilie ermittelt – also der Preis, den man am Markt realistischerweise erzielen würde (§ 12 ErbStG i.V.m. §§ 157 ff. BewG). Es kommen je nach Immobilientyp Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz.


Ein großer Vorteil bei der Immobilienschenkung ist der Nießbrauchsvorbehalt: Wenn sich der Schenker das Wohnrecht oder die Mieteinnahmen vorbehält, wird der Wert dieses Rechts vom Immobilienwert abgezogen – was die Schenkungsteuer deutlich reduzieren kann.


Ein Sonderfall sind selbstgenutzte Immobilien:

  • Wird etwa ein Einfamilienhaus zwischen Ehegatten oder an Kinder verschenkt, kann unter bestimmten Bedingungen eine vollständige Steuerbefreiung greifen.

  • Voraussetzung: Der Beschenkte nutzt das Objekt unverzüglich selbst zu Wohnzwecken und behält diese Nutzung über mindestens 10 Jahre bei. Wird die Eigennutzung vorzeitig aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.


Wird nur ein Miteigentumsanteil verschenkt, muss auch dieser korrekt bewertet werden. Zudem sollte geprüft werden, ob dadurch neue Pflichten oder Kosten entstehen – etwa bei einer Schenkung an ein Kind, das später Mitentscheidungen über die Immobilie treffen kann.

Fazit

Die Schenkungsteuer ist ein wichtiges Thema bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten – und wird dennoch häufig unterschätzt. Wer Schenkungen richtig plant, kann nicht nur steuerliche Freibeträge optimal nutzen, sondern auch spätere Erbschaftsteuerlasten deutlich senken. Vor allem bei Immobilien und größeren Vermögen sind genaue Bewertung, frühzeitige Gestaltung und rechtliche Klarheit entscheidend. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Schritten und Angelegenheiten im Hinblick auf die Schenkungsteuer.

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