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Pflichtteilsklage / Stufenklage

In unschöner Regelmäßigkeit können sich Pflichtteilsberechtigter und Erbe nicht auf die Höhe des Pflichtteils einigen, sei es weil der Pflichtteilsberechtigte dem Erben nicht vertraut und daher einen wesentlich höheren Nachlass vermutet, sei es, weil der Erbe tatsächlich keine oder nur unzureichende Informationen preisgibt. Denkbar sind auch Konstellationen, bei denen der Erbe versucht, (vermeintliche) Gegenrechte oder Kürzungsansprüche durchzusetzen.

In diesem Fällen wird der Pflichtteilsberechtigte entscheiden müssen, ob er seine Ansprüche gerichtlich durchsetzt. Je nachdem, in welchem Stadium sich die außergerichtlichen Verhandlungen befunden haben, kann er dies mit einer „gewöhnlichen“ Leistungsklage mit Bezifferung eines konkreten Zahlungsanspruchs tun. Das ist dann der Fall, wenn bereits ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt wurde, aber über die Höhe der Ansprüche gestritten wird (etwa aufgrund unterschiedlicher Einschätzung des Wertes eines oder mehrerer Vermögensgegenstände).

Regelmäßig wird jedoch bereits die Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses zu Streit führen.

Wenn die Auskunft nicht oder unvollständig erfüllt wurde, könnte der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch in Form einer Auskunftsklage verfolgen. Dies kann sowohl durch privatschriftliches Nachlassverzeichnis (Regelfall) oder durch notarielles Nachlassverzeichnis erfolgen. Je nach Ergebnis könnte nach Abschluss des Verfahrens eine Leistungsklage auf Zahlung erhoben werden.

Der Nachteil eines solchen Vorgehens ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist durch Erhebung einer Auskunftsklage im Hinblick auf den Zahlungsanspruch nicht gehemmt wird. Dies erfolgt erst durch die Leistungsklage. Bis dahin ist der Anspruch aber vielleicht schon verjährt.

In solchen Fällen ist häufig die sogenannte Stufenklage das Mittel der Wahl.

Nach dieser kann der Kläger gleichzeitig einen Auskunftsanspruch und einen (unbezifferten) Leistungsantrag rechtshängig machen. Das ist eine Ausnahme von der Regel, dass der Leistungsantrag so hinreichend bestimmt sein muss, also eine konkrete Zahlungshöhe gefordert wird.

Die konkrete Bezifferung erfolgt bei der Stufenklage erst nach Abschluss der Auskunftsstufe. Diese ist wiederum zu unterteilen in einen Auskunftsanspruch und in den Wertermittlungsanspruch.

Die Leistungsstufe ist bereits mit Klageerhebung rechtshängig und wirkt somit unmittelbar verjährungshemmend. Auf der anderen Seite werden hierdurch die Kosten erhöht. Da sich der Streitwert am höheren Wert orientiert. Mithin ist regelmäßig die reine Auskunftsklage kostenmäßig günstiger als die Stufenklage. Wenn dagegen sowohl einzeln erst auf Auskunft und später auf Zahlung geklagt wird, ist dies wiederum noch teurer.

Zwischen den Stufen kann optional bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Erbe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden. Der Erbe versichert in einem solchen Fall unter Strafandrohung die Richtigkeit seiner Angaben im Nachlassverzeichnis.

Ob und welche Klageart im konkreten Fall als Pflichtteilsklage die sinnvollste ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Neben den Fragen zur Verjährung und den unterschiedlichen Kostenfolgen spielen auch taktische Gesichtspunkte eine erhebliche Rolle; nicht zuletzt da gerichtliche Verfahren in der Regel langwierig und nervenaufreibend sind, so dass eine außergerichtliche Einigung häufig vorzugswürdig ist.

Hier empfiehlt es sich, auf die Expertise von erfahrenen Rechtsanwälten zu vertrauen. Unsere prozesserfahrenen Fachanwälte für Erbrecht von sherb sind Experten im Pflichtteilsrecht und beraten Sie aus Frankfurt am Main und Berlin gerne bundesweit.

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