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Das Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist die am häufigsten gewählte Testierform, die von Ehegatten gewählt wird. Dabei bestimmen Ehegatten regelmäßig in einem gemeinsamen Testament, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und der Letztversterbende von den gemeinsamen Kindern zu gleichen Teilen beerbt wird. Ein solches Testament kann sowohl privatschriftlich errichtet werden oder notariell.

Hintergrund

Der Grundgedanke ist nachvollziehbar: Belässt es ein Ehepaar Kindern bei der gesetzlichen Erbfolge, entsteht im Erbfall eines Ehegatten eine Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und den Kindern, die sich auf das komplette Erbe erstreckt. Das heißt beispielsweise auf das im Erbe befindliche Auto, Haus und Bankkonto. Über alle diese Vermögenswerte könnten die Erben nur nach einer gemeinschaftlichen Entscheidung verfügen. Dies könnte den überlebenden Ehegatten erheblich einschränken.

Pflichtteilsrecht

Wenn dagegen die Ehegatten anordnen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, stellen sich diese Probleme nicht. Für die Kinder ist diese Gestaltung häufig auch völlig in Ordnung, da sie im zweiten Erbfall einen höheren Vermögenswert erben. Gleichwohl ist zu beachten, dass formal durch die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben, faktisch die Kinder für den ersten Erbfall enterbt werden. Ihnen steht somit im ersten Erbfall grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Auch wenn dieser lediglich ein Anspruch in Geld ist, kann auch dies den überlebenden Ehegatten einschränken. Um hier für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, ist zu überlegen, ob möglicherweise eine Pflichtteilsverzicht vereinbart werden kann. Alternativ werden sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln häufig verwendet. Eine solche Pflichtteilsstrafklausel bestimmt, dass dasjenige Kind, welches im ersten Erbfall seinen Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehegatten fordert, im zweiten Erbfall auch lediglich den Pflichtteil bekommt und daher nicht Erbe wird.


Bindungswirkung

Bei der Errichtung eines Ehegattentestaments in Form eines Berliner Testaments stellt sich häufig auch die Frage der Bindungswirkung. Dabei geht es insbesondere darum, ob nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der letztversterbende Ehegatte in seiner Testierfreiheit beschränkt ist oder nicht. Idealerweise regeln die Ehegatten dies im Testament ausdrücklich. Wenn keine ausdrückliche Regelung hierzu erfolgt ist, ist es eine Auslegungsfrage. Dabei bietet das Gesetz in § 2270 Absatz 2 BGB den Grundsatz, dass eine Bindungswirkung im Zweifel angenommen wird, wenn sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben einsetzen und für den zweiten Erbfall eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit den Erblassern verwandt ist.

Steuerfalle?

Gleichwohl ist das Berliner Testament nicht ausnahmslos zu empfehlen. Gerade erbschaftsteuerlich ist diese Lösung häufig bedenklich, da im ersten Erbfall die vorhandenen Freibeträge der Kinder (pro Kind rund EUR 400.000,00) nicht genutzt werden. Entsprechendes gilt für Enkelkinder (pro Enkel EUR 200.000,00). Zudem steht den Kindern, die im ersten Erbfall faktisch enterbt sind, ein Pflichtteilsanspruch zu, der ebenfalls berücksichtigt werden muss.

Zu überlegen ist, ob in solchen Fällen in Ergänzung zum klassischen Berliner Testament Vermächtnisse (möglicherweise als sogenanntes „Super-Vermächtnis“) aufgenommen werden sollten.

Eine allgemeingültige Regel lässt sich hier nicht aufstellen, da es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt. Unsere erfahrenen Fachanwälte von sherb für Erbrecht und Steuerrecht aus Frankfurt und Berlin beraten Sie gerne bundesweit und finden mit Ihnen gemeinsam die für Sie passende Lösung.

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