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BB kriegt alles

26.03.2024

Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, 20.12.2023 - 3 W 96/23

Das Oberlandesgericht Oldenburg setzte sich im Rahmen eines Erbscheinverfahrens damit auseinander, ob mittels Testaments wirksam die Erbfolge angeordnet werden kann, wenn es auf einem Notizzettel verfasst wurde und inhaltlich äußerst knappgehalten wurde.

Was war passiert?

Der Erblasser war Inhaber einer Gastronomie. Nach seinem Tod fand sich hinter der Theke ein Notizzettel mit dem Inhalt „BB kriegt alles“. Das Schriftstück war vom Erblasser datiert und unterschrieben worden. Im Zeitpunkt seines Todes hatte der Erblasser eine Lebenspartnerin. Er hatte keine Kinder und war unverheiratet. Seine nächsten lebenden Verwandten waren seine Nichten und Neffen.

Das Erbscheinverfahren

Die Lebensgefährtin des Erblassers begehrte beim Nachlassgericht einen auf sie lautenden Erbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge. Sie erläuterte, dass der Erblasser sie zu Lebzeiten immer „BB“ genannt habe. Die Neffen und Nichten waren anderer Meinung und sind gegen den Erbscheinantrag vorgegangen. Aus ihrer Sicht sei nicht sicher, ob tatsächlich die Lebensgefährtin mit „BB“ gemeint sei. Zudem sei der Notizzettel nicht eindeutig als Testament zu identifizieren, so dass im Endeffekt gesetzliche Erbfolge gelte.

Das Nachlassgericht Westerstede gab in der ersten Instanz den Nichten und Neffen Recht, da aus Sicht der Richterinnen und Richter der bloße Notizzettel kein wirksames Testament darstelle. Die Freude der gesetzlichen Erben währte allerdings nicht lang.

Die Lebensgefährtin legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg half der Beschwerde ab und gab der Lebensgefährtin Recht. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die formalen Mindestanforderungen eines Testaments erfüllt seien. Dies ist die eigenhändige Verfassung des Testaments sowie die Unterschrift des Erblassers hierunter. Die Soll-Vorschriften des § 2247 Absatz 2 und 3 BGB (Unterschrift mit Vor- und Nachnamen sowie die Datierung) wurden ebenfalls erfüllt.

Die Richterinnen und Richter stellte ferner fest, dass zwar die Lebensgefährtin nicht mit ihrem vollständigen Namen im Testament erwähnt wurde, jedoch sei durch Auslegung zu ermitteln, dass sie diejenige ist, die der Erblasser als Erbin einsetzen wollte. Die von ihm im Testament genutzte Abkürzung „BB“ hat der Erblasser die letzten 30 Jahre stets verwendet.

Erbschaftsteuer

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nachvollziehbar und gut begründet. Es zeigt sich, dass für die formal wirksame Verfassung eines Testaments weder die Beauftragung eines Notars noch eines Rechtsanwalts oder gar eines Steuerberaters zwingend notwendig ist.

Also Ende gut, alles gut?

Es darf davon auszugehen sein, dass der Erblasser eine andere Testierform gewählt hätte, seinen Testierwillen auszudrücken, wenn er gewusst hätte, mit welchen Schwierigkeiten seine Lebensgefährtin im Rahmen des Erbscheinverfahrens konfrontiert worden ist. Zudem stellt sich die Frage, ob die eingetreten erbschaftsteuerlichen Folgen (lediglich EUR 20.000,00 Freibetrag, ungünstige Steuerklasse) hinreichend berücksichtigt wurden. Immerhin gab es in der vorliegenden Konstellation keine pflichtteilsrechtlichen Themen, da der Erblasser weder verheiratet war, noch Abkömmlinge (Kinder, Enkel, usw.) hatte und seine Eltern bereits vorverstorben waren. Neffen und Nichten sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Es bleibt daher dabei: Ein wirksames Testament zu errichten, sollte für die meisten – auch ohne Beratung – möglich sein. Ob damit allerdings die gewünschten erbrechtlichen Effekte erzielt und steuerliche Möglichkeiten optimal genutzt werden, ist eine andere Frage.

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