Logo

Der Erbschein als Erbnachweis

Wozu braucht man einen Erbschein?

Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tritt der Erbe beziehungsweise die Erbin unmittelbar in die Stellung des Erblassers ein. Es bedarf hierfür weder der Verlesung des Testaments durch das Nachlassgericht oder der Beantragung eines Erbscheins.

Im Gegenteil: Wenn ein berufener Erbe nicht innerhalb der kurzen Sechswochenfrist die Erbschaft aktiv ausschlägt, ist er Erbe. Es stellt sich daher unweigerlich die Frage: Wozu braucht man dann eigentlich einen Erbschein?

Die Antwort hierauf ist: Zur Legitimation. Allein die Tatsache, dass man Erbe geworden ist, bedeutet nicht, dass man faktisch in der Lage ist, über die verschiedenen in den Nachlass fallenden Vermögenswerte zu verfügen. Insbesondere Bankkonten müssen umgeschrieben werden. Entsprechendes gilt auch für Grundbesitz, bei dem das Grundbuch korrigiert werden muss. Um diese Änderung durchsetzen zu können, fordern Bankinstitute und Grundbuchämter den Nachweis der Erbschaft. Dieser Nachweis kann mittels notariellen Testaments erbracht werden. Liegt jedoch kein notarielles Testament vor, muss ein Erbschein beantragt werden, um den Erbnachweis zu führen.

Zuständigkeit und Dauer

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht. Der Antrag, der in der Regel auch eine eidesstattliche Versicherung enthält, kann entweder beim Nachlassgericht oder vor einem Notar gestellt werden. Eine Antragsfrist gibt es nicht. Die Dauer des Erbscheinverfahrens, bis der Erbschein erteilt wird, ist von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich. Verfahrensdauern bis zu einem Jahr sind möglich. Vor diesem Hintergrund sollte man bei seiner Nachfolgeplanung gut überlegen, ob man bereits lebzeitige Übertragungen vornimmt, ein notarielles Testament errichtet oder eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt.

Europäisches Nachlasszeugnis und Fremdrechtserbschein

Im internationalen Erbrecht kann es zu Situationen kommen, bei denen Vermögenswerte in einem Staat belegen sind, jedoch das Erbrecht eines anderen Staates anzuwenden ist.

Innerhalb der Europäischen Union gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erb-VO). Demnach kann alternativ zum Erbschein ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Der Vorteil: Ein in einem Mitgliedstaat erteiltes Nachlasszeugnis wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Wenn jedoch ein Drittstaat außerhalb der Europäischen Union (zum Beispiel die USA) involviert ist, kann das Europäische Nachlasszeugnis möglicherweise ebenfalls nicht weitreichend genug sein. Findet etwa das Recht eines Drittstaates Anwendung muss für Vermögenswerte in Deutschland häufig ein sogenannter Fremdrechtserbschein beantragt werden. Auch hierfür ist das Nachlassgericht zuständig. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichtsprache Deutsch ist, so dass gegebenenfalls ausländische Erbnachweise zunächst (beglaubigt) übersetzt werden müssen, bevor ein Fremdrechtserbschein erteilt werden kann.

Streitiges Verfahren

Je nachdem, ob durch verschiedene Personen unterschiedliche Erbscheine beantragt wurden, kann auch ein streitiges Erbscheinverfahren durchgeführt werden, bei dem geklärt wird, ob einem der Anträge stattzugeben ist. Daneben (oder alternativ) kann auch ein Erbenfeststellungsklage eingeleitet werden.

Unsere erfahrenen Fachanwälte von sherb für Erbrecht und Steuerrecht aus Frankfurt und Berlin beraten Sie gerne bundesweit.

Unsere Website verwendet Cookies für eine verbesserte Nutzererfahrung. Klicken Sie auf 'Cookies akzeptieren', um der Cookie-Verwendung zuzustimmen.