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Formerfordernisse

In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten:

  • Öffentliches notarielles Testament

  • Eigenhändiges privatschriftliches Testament


Zudem gibt es verschiedene sogenannte „Nottestamente“, sofern weder ein privatschriftliches noch ein öffentliches Testament möglich sind.

Eigenhändiges privatschriftliches Testament

Jeder Volljährige kann ein privatschriftliches Testament errichten. Dies bedarf der Schriftform. Das bedeutet, es muss vom Erblasser persönlich und vollständig per Hand geschrieben und unterschrieben sein.

Ein unterschriebener Computerausdruck genügt nicht und ist unwirksam!

Darüber hinaus ist zu empfehlen, dass das Testament auch datiert wird. Dies ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, da jedoch in der Regel ein neueres Testament gegenüber einem älteren Testament vorrangig ist, ist die ordnungsgemäße Dokumentation des Errichtungszeitpunkt nicht selten elementar.

Ehegatten können ein gemeinsames privatschriftliches Ehegattentestament errichten. Hierbei genügt es, wenn ein Ehegatten das Testament vollständig schreibt und unterschreibt, während der zweite Ehegatte dies ebenfalls unterzeichnet. So kann beispielsweise ein Berliner Testament errichtet werden.


Im Übrigen bedarf das Testament keiner besonderen Formvorschrift. Es kann mit einer Überschrift wie „Testament“ oder „mein letzter Wille“ beginnen, muss es aber nicht. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass die exakten juristischen Fachtermini verwendet werden (beispielsweise eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Vorvorausvermächtnis, Vorausvermächtnis und Nachvorausvermächtnis), so lange durch Auslegung der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden kann. Gleichwohl dürfte es selbstverständlich im Sinne eines Erblassers sein, möglichst wenig Interpretationsspielraum bei der Auslegung seines Testaments zu lassen, damit auch wirklich der tatsächliche Wille umgesetzt wird. Hierfür dürfte in der Regel die Beratung durch einen Fachanwalt im Erbrecht ratsam sein.

Beispiel für ein „schlichtes“ Testament:

„Meine Tochter soll alles bekommen. Gezeichnet der Vater“.

Öffentliches notarielles Testament

Neben einem privatschriftlichen Testament ist auch ein öffentliches notarielles Testament möglich. In einem solchen Fall wird das Testament vor einem Notar errichtet und von diesem notariell beurkundet. Dies bietet sich insbesondere bei komplexeren Testamentsvorhaben an. Darüber hinaus vergewissert sich der Notar im Rahmen der Errichtung von der Testierfähigkeit des Erblassers. Wobei Nachlassgerichte regelmäßig darauf hinweisen, dass ein Notar (normalerweise) keine fachärztliche Expertise aufweist, so dass durch ihn eine verbindliche Feststellung der Testierfähigkeit nicht möglich ist. Gleichwohl dürfte es außer Streit stehen, dass die Mitwirkung eines Notars der Ernstlichkeit der Testamentserrichtung einen wesentlich höheren Nachdruck verleiht.

Ob im konkreten Fall ein notarielles Testament oder doch lieber ein privatschriftliches Testament gewählt wird, wird nicht zuletzt auch eine Frage des Preises sein. Die Notargebühren orientieren sich am Nachlasswert. Auf der anderen Seite sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass in der Regel bei einer Erbfolge durch ein privatschriftliches Testament der Erbnachweis in Form durch einen Erbschein nötig sein wird, während ein notarielles Testament ausreicht.

Welche Testamentsart für den Erblasser vorzugswürdig ist, sollte daher im konkreten Einzelfall mit einem spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht geklärt werden.

Nottestament

In Extremsituationen, in denen zu befürchten ist, dass der Erblasser es nicht mehr rechtzeitig vor seinem Tod schafft, ein notarielles Testament zu errichten, kann er alternativ ein Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich der Erblasser aufhält, errichtet werden (§ 2249 BGB). Ob dies allerdings tatsächlich kurzfristiger möglich ist, darf zumindest bezweifelt werden.

Praktisch relevanter ist die Errichtung eines Testaments vor drei Zeugen (§ 2250 BGB). Dies kann mündlich geschehen und zwar dann, wenn der Erblasser sich an einem Ort befindet, wo er weder rechtzeitig ein notarielles Testament noch ein Bürgermeistertestament errichten kann.

Schließlich kann nach § 2251 BGB ein Nottestament mündlich vor drei Zeugen erklärt werden, wenn sich der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung auf einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines deutschen Hafens befindet.

Zu beachten ist, dass ein Nottestament nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer besitzt. Sollte der Erblasser nach der Errichtung noch mehr als drei Monate leben, muss er ein neues Testament errichten, da die Nottestamente ihre Wirksamkeit verlieren.

Unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht aus Frankfurt und Berlin beraten Sie gerne.

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