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Formvoraussetzungen für ein handgeschriebenes Testament

27.11.2024

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9.8.2024 – Aktenzeichen 33 Wx 115/24

Die formwirksame Errichtung von Testamenten beschäftigt regelmäßig Nachlassgerichte. Häufig stellt sich heraus, dass die beantragten Erbscheine nicht erteilt werden können. Dies gilt insbesondere bei handgeschriebenen Testamenten. Ein solcher Fall lag dem Oberlandesgericht München vor.




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Grenzüberschreitender Erbfall

Ein in Deutschland lebender Brite ist im Jahr 2023 verstorben. Es stellte sich die Frage, ob sein Alleinerbe geworden ist oder ob er gemeinsam mit weiteren Verwandten geerbt hat. Nach dem Tod des Erblassers reichten die Verwandten des Erblassers ein Schriftstück beim Nachlassgericht ein, bei dem es sich nach ihrer Ansicht um ein Testament des Erblassers handeln sollte.

Das Schriftstück war maschinenschriftlich überschrieben mit folgendem Text:

„LAST WILL AND TESTAMENT for [Name des Erblassers]“

Anschließend wurden verschiedene Verwandte (und der Sohn) namentlich aufgezählt. Neben den Namen wurden jeweils Prozentzahlen aufgeführt. Daneben befand sich eine Unterschrift des Erblassers.

Weiterer Text war nicht vorhanden. Die Verwandten beantragten aus diesem Grund ein Europäisches Nachlasszeugnis, wonach sie gemeinsam mit dem Sohn des Erblassers jeweils nach der Quote Miterben in Erbengemeinschaft sein sollten. Der Sohn war damit nicht einverstanden und ist diesem Antrag entgegengetreten.

Nach seiner Auffassung handelte es sich bei dem Schriftstück nicht um ein wirksames Testament, da die erforderliche Form nicht eingehalten wurde. Zudem bezweifelte er die Testierfähigkeit des Erblassers. Er ging daher davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge zu beachten sei und er daher Alleinerbe geworden sei.

Gerichtsverfahren

Das Nachlassgericht schloss sich der Ansicht der Verwandten an und kündigte an, einen Erbschein auszustellen, der sie als Erbengemeinschaft ausweist. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht München.

Die Richter des Oberlandesgerichts hoben den Beschluss des Nachlassgerichts auf. Sie schlossen sich der Argumentation des Sohnes an. Er ist Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden, da das Schriftstück kein formwirksames Testament nach § 2247 BGB darstellte.

Unterschrift muss unter dem Text erfolgen

Beim vorliegenden Schriftstück mangelte es bereits an der ordnungsgemäßen Unterschrift, da diese – ohne Gründe – lediglich neben dem Text gesetzt wurde und nicht unter den Text als Abschlussformel.

Nach Ansicht des Gerichts genügt die sogenannte „Nebenschrift“ nicht. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob aus dem Kontext heraus zweifelsfrei feststeht, dass die Schrift vom Erblasser stammt. Anders wäre es möglicherweise dann gewesen, wenn zwingende Gründe (beispielsweise Platzmangel) nachvollziehbar gewesen wären, weshalb die Unterschrift nicht unter den Text gesetzt worden ist.

Formvoraussetzungen nicht erfüllt

Darüber hinaus stellte das Oberlandesgericht fest, dass das Testament auch nicht nach britischem Recht formgültig errichtet wurde.

Nach Artikel 1 Absatz 1 Haager Testamentsformabkommen genügt es zwar, wenn die Formerfordernisse (entweder) des Staates eingehalten werden, in dem das Testament errichtet wurde oder dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte (hier britisch), so dass der Erblasser ein nach britischem Recht formwirksames Testament hätte errichten können. Vorliegend waren jedoch keine zwei Zeugen bei Abfassung des Testaments anwesend. Dies ist jedoch nach britischem Recht eine zwingende Formvoraussetzung.

Testierwille

Schließlich stellte das Gericht klar, dass auch kein Testierwille erkennbar sei. Vorliegend wurde handschriftlich nur eine Namensliste mit Prozentzahlen aufgeführt. Ohne die maschinengeschriebene Überschrift konnte der Liste nicht entnommen werden, dass der Erblasser hierdurch ein Testament errichten wollte. Auch wenn möglicherweise etwas anderes gelten würde, wenn man die Überschrift hinzudenkt. Dies jedoch widerspricht wiederum den Formerfordernissen, da es nicht handschriftlich geschrieben wurde und somit die Authentizität nicht erkannt werden kann.

Vorsicht bei handschriftlichen Testamenten

Die Versuchung ist groß, Testamente handschriftlich zu errichten. Das ist nachvollziehbar, da nicht selten bares Geld gespart werden kann. Auf der anderen Seite sollte man stets berücksichtigen, dass privat errichtete handschriftliche Testamente häufig nicht nur schwer auszulegen sind, sondern mitunter schlicht unwirksam sind. Das beste Beispiel liefert der dargestellte Fall. Vor diesem Hintergrund sollte man sich stets gut überlegen, ob man an dieser Stelle wirksam sparen sollte.

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