Anwalt bei Steuerhinterziehung: Diskrete Hilfe vom Fachanwalt
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung trifft Betroffene oft unvorbereitet – und die Konsequenzen können gravierend sein. Von empfindlichen Geldstrafen über Bewährungsstrafen bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe reicht das Spektrum möglicher Sanktionen. In dieser Situation zählt jede Entscheidung, und Fehler in den ersten Tagen lassen sich später kaum korrigieren.
Der beste Weg, um potenziellen Strafen aus dem Weg zu gehen, ist frühzeitig zu agieren und bereits bei der Sorge einer unvollständige oder fehlerhafte Steuererklärung eingereicht zu haben, einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen.
Als solcher unterstützen wir Sie etwa bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Steueraufkommens sowie bei der Übermittlung einer strafbefreienden Selbstanzeige kurzfristig und diskret. Wir beraten und vertreten Mandanten sowohl an unseren Kanzleistandorten in Frankfurt a. M. und Berlin als auch bundesweit.
Lassen Sie Ihre Situation jetzt vertraulich prüfen, bevor es zu spät ist.
Unsere Leistungen als Anwalt gegen den Vorwurf Steuerhinterziehung
Wenn Sie sich an uns wenden, erhalten Sie umfassende Beratung und Vertretung im gesamten steuerstrafrechtlichen Kontext mit steuerrechtlichem Schwerpunkt. Unsere Leistungen im Überblick:
Prüfung und Erstellung von Selbstanzeigen nach § 371 AO – vollständig, fristgerecht und rechtssicher
Akteneinsicht und Analyse des konkreten Vorwurfs sowie Berechnung des mutmaßlichen Steuerschadens
Verhandlung über Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bei komplexen Sachverhalten
Beratung zur Tax Compliance zur Vermeidung zukünftiger Risiken
Darum sind Sie bei uns richtig
Bei allen steuerrechtlichen Fragen sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir zeichnen uns unter anderem durch die folgenden Eigenschaften aus:
Lokale Expertise mit bundesweiter Reichweite – Mit Kanzleisitzen in Frankfurt und Berlin kennen wir die lokalen Finanzbehörden und Gerichte bestens. Gleichzeitig vertreten wir Mandanten in ganz Deutschland.
Spezialisierung als Fachanwälte für Steuerrecht – Das Steuerstrafrecht und der Schwerpunkt Steuerhinterziehung erfordern fundierte Kenntnisse im Steuerrecht. Als Fachanwälte verfügen wir über jahrelange Erfahrung in allen seinen Aspekten.
Schnelle Termine und persönliche Beratung – Bei uns sind Sie keine Nummer. Wir nehmen uns Zeit für Ihren Fall und bieten kurzfristige Termine auch außerhalb regulärer Bürozeiten.
Transparente Honorargestaltung – Vor Mandatsbeginn besprechen wir offen, welche Kosten auf Sie zukommen. Keine versteckten Gebühren, keine bösen Überraschungen.
Was ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO?
Steuerhinterziehung ist der zentrale Tatbestand des Steuerstrafrechts und wird in § 370 der Abgabenordnung geregelt. Diese Norm bildet das Herzstück aller Steuerstraftaten.
Der Tatbestand setzt voraus, dass jemand vorsätzlich handelt und dadurch Steuern verkürzt. Ein bloßer Fehler oder eine Unachtsamkeit reicht nicht aus, es muss ein bewusstes Handeln vorliegen.
Typische Tathandlungen nach § 370 Abs. 1 AO:
Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in der Steuererklärung
Verschweigen von Einkünften (z. B. aus Vermietung, Kapitalerträgen, Kryptowährungen oder ausländische Zinseinkünfte)
Nichtabgabe der Steuererklärung trotz bestehender Erklärungspflicht
Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln, wenn diese vorgeschrieben sind
Pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörden über steuerlich relevante Umstände
Wichtig zu wissen: Täter kann immer nur eine natürliche Person sein, also etwa der Geschäftsführer einer GmbH, ein Einzelunternehmer oder ein Freiberufler. Die Gesellschaft selbst kann nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft werden.
Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung ist in der Praxis oft entscheidend für das Strafmaß.
Der wesentliche Unterschied:
Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Erfordert Vorsatz – der Täter weiß oder nimmt billigend in Kauf, dass er Steuern hinterzieht
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO): Nur grobe Fahrlässigkeit erforderlich – der Täter hätte es wissen müssen
Praktische Beispiele:
Bewusst nicht erklärte Mieteinnahmen über mehrere Jahre = Steuerhinterziehung
Übersehener kleiner Kapitalertrag nach einem Bankwechsel = möglicherweise nur leichtfertige Steuerverkürzung
Die Konsequenzen unterscheiden sich erheblich: Bei leichtfertiger Steuerverkürzung droht lediglich eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit und keine Freiheitsstrafe oder ein Eintrag ins Führungszeugnis.
Typische Beispiele für Steuerhinterziehung in der Praxis
Steuerhinterziehung betrifft nicht nur prominente Fälle wie den von Uli Hoeneß, der 2014 vom Landgericht München II wegen Steuerhinterziehung von rund 28,5 Millionen Euro zu 3,5 Jahren Haft verurteilt wurde. In unserer täglichen Arbeit sehen wir ganz unterschiedliche Konstellationen.
Nicht erklärte Mieteinnahmen: Der Eigentümer einer Wohnung vermietet diese, gibt die Mieteinnahmen aber nicht in der Steuererklärung an. Über Jahre summiert sich der Steuerschaden.
Schwarze Kasse im Gastronomiebetrieb: Barumsätze werden nicht vollständig erfasst, Trinkgelder verschwinden – die Betriebsprüfung deckt Unstimmigkeiten auf und leitet den Fall an die Steuerfahndung weiter.
Scheinrechnungen und fingierte Betriebsausgaben: Fiktive Rechnungen von „befreundeten” Unternehmen werden als Betriebsausgaben abgezogen. Die Steuerersparnis fließt zurück, ein Fall von Steuerbetrug.
Verschwiegene Auslandskonten: Depots in der Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein oder auch in der Türkei oder in Singapur, die nie erklärt wurden. Seit dem automatischen Informationsaustausch (CRS) ab 2017 werden diese Fälle systematisch aufgedeckt.
Kryptowährungen und Online-Handel: Nicht erklärte Gewinne aus Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen. Ebenso Einkünfte aus Verkäufen über eBay, Etsy oder Amazon FBA, die als „Hobby” deklariert wurden.
Jahrelange Nichtabgabe von Steuererklärungen: Auch das pflichtwidrige Unterlassen – also die bewusste Nichtabgabe trotz Erklärungspflicht – kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Risiko der Entdeckung: Wie Finanzamt und Steuerfahndung vorgehen
Die Zeiten, in denen Steuerhinterziehung in vielen Fällen unentdeckt blieb, sind vorbei. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit ist in den letzten Jahren massiv gestiegen, etwa durch neue Technologien, internationale Kooperation und verschärfte Regelungen.
Aktuelle Mechanismen der Aufdeckung:
Automatischer Informationsaustausch (AIA/CRS): Seit 2017 melden über 100 Länder Kontodaten von Steuerausländern automatisch an deren Heimatstaaten
DAC7-Richtlinie: Online-Plattformen wie eBay, Airbnb oder Vinted melden seit 2023/2024 Verkäufe und Vermietungen an die Finanzbehörden
DAC8-Richtlinie: Kryptowährungs-Dienstleister müssen ab 2026 Nutzerdaten und Transaktionsdaten von Krypto-Assets an die Finanzbehörden melden.
Aufweichung des Bankgeheimnisses: Banken müssen auf Anfrage Kontodaten an Steuerfahndung und Finanzamt herausgeben
Daten-CDs und Whistleblower: Angekaufte Daten aus dem Ausland haben bereits tausende Steuerstrafverfahren ausgelöst
Häufige Einstiegspunkte für Ermittlungen:
Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, bei denen Unstimmigkeiten auffallen
Hinweise unzufriedener Mitarbeiter, Ex-Partner oder Geschäftspartner
Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter
Auffällige Lebensführung im Verhältnis zu erklärten Einkünften
Wenn die Steuerfahndung ermittelt, prüft sie regelmäßig zehn Jahre rückwirkend – denn die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre nach § 169 Abs. 2 AO. Im Einzelfall (wenn z. B. keine Erklärungen abgegeben wurden, kann auch bis zu 13 Jahre zurückliegend festgesetzt werden.
Strafen bei Steuerhinterziehung: Geldstrafe, Bewährung, Haft
Der gesetzliche Strafrahmen für Steuerhinterziehung ist klar definiert:
§ 370 Abs. 1 AO (einfache Steuerhinterziehung): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
§ 370 Abs. 3 AO (besonders schwere Fälle): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Staffelung nach der Rechtsprechung des BGH
Die Gerichte orientieren sich bei der Strafzumessung an der Höhe der hinterzogenen Steuern:
Bis ca. 50.000 Euro Steuerschaden: In der Regel Geldstrafe
Ab 50.000 Euro: Regelmäßig Freiheitsstrafe, häufig noch zur Bewährung ausgesetzt
Ab 1.000.000 Euro: Grundsätzlich Freiheitsstrafe ohne Bewährung, sofern keine außergewöhnlichen Milderungsgründe vorliegen
Zusätzliche finanzielle Folgen
Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) nach § 235 AO
Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge
Nachzahlung der hinterzogenen Steuern in voller Höhe
Mögliche Einziehung von Taterträgen
Weitere Konsequenzen
Eintrag ins Führungszeugnis bei Verurteilung zu Geldstrafe über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe
Berufsrechtliche Folgen (z. B. Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Verlust der Approbation, Geschäftsführerverbot, Disziplinarmaßnahmen bei Beamten)
Reputationsschäden bei öffentlichen Verfahren
Das konkrete Strafmaß hängt vom Einzelfall ab: Schadenshöhe, Geständnis, Kooperation mit den Behörden, Nachzahlung, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse spielen eine Rolle.
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Die Verjährung ist ein wichtiger Aspekt, den wir in jedem Fall systematisch prüfen.
Strafrechtliche Verjährung:
Grundsatz: 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
Bei besonders schweren Fällen: 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 Satz 1 AO)
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Bei Veranlagungssteuern (z. B. ESt, KSt, GewSt) ist bei Unterlassen (Nichtabgabe der Erklärung trotz Pflicht) auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Finanzamt seine Veranlagungsarbeiten „im Wesentlichen” abgeschlossen hat.
Steuerliche Festsetzungsfrist:
Unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung beträgt die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Das bedeutet: Auch wenn keine Strafe mehr droht, kann das Finanzamt die Steuern noch nachfordern.
Im Einzelfall können Nachforderung sogar bis zu 13 Jahre lang durch das Finanzamt geltend gemacht werden, wenn etwa keine Steuererklärung eingereicht oder eine Anzeige nicht erstattet wurde.
Verjährungsunterbrechung:
Bestimmte Maßnahmen unterbrechen die Verjährung und verlängern den Zeitraum, etwa eine Durchsuchung, die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder die Anklageerhebung.
Wir prüfen in jedem Fall detailliert, für welche Jahre bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies kann das relevante Hinterziehungsvolumen erheblich reduzieren.
Strafbefreiende Selbstanzeige: Letzte Chance zur Straffreiheit
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der gesetzliche Rettungsanker für alle, die ihre Steuerhinterziehung bereinigen wollen, bevor die Behörden aktiv werden. Richtig erstellt, führt sie zur vollständigen Straffreiheit.
Kernvoraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige
Vollständige Offenlegung aller bisher nicht erklärten Sachverhalte
Berichtigung für alle noch nicht verjährten Jahre (mindestens 10 Jahre rückwirkend)
Fristgerechte Nachzahlung der Steuern, Zinsen und ggf. Strafzuschläge
Keine Sperrgründe
Wichtige Verschärfungen seit 2015:
Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro pro Tat ist zusätzlich ein Strafzuschlag nach § 398a AO zu zahlen, um Straffreiheit zu erlangen. Die Höhe staffelt sich nach dem Hinterziehungsbetrag.
Warum professionelle Hilfe unverzichtbar ist
Formale Fehler können die Selbstanzeige wirkungslos machen und die Situation für Sie sogar verschlechtern. Denn mit einer fehlerhaften Selbstanzeige liefern Sie den Behörden möglicherweise erst die Beweise für Ihre Steuerhinterziehung.
Typische Fehlerquellen:
Unvollständige Angaben zu Auslandskonten oder Depots
Falsche oder geschätzte Beträge ohne nachvollziehbare Berechnung
Verspätete Zahlung der Steuerschuld
Übersehen von Sperrgründen
Eine Selbstanzeige sollte niemals auf eigene Faust erstellt werden. Wir arbeiten bei der Erstellung eng mit Steuerberatern zusammen, um eine vollständige und rechtssichere Anzeige zu gewährleisten.
Sperrgründe und typische Fehler bei der Selbstanzeige
Bestimmte Umstände schließen die Straffreiheit durch Selbstanzeige von vornherein aus. Diese Sperrgründe müssen vor jeder Selbstanzeige geprüft werden.
Die wichtigsten Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO:
Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (z. B. Betriebsprüfung)
Durchsuchung durch Steuerfahndung oder Polizei
Die Tat ist bereits entdeckt und der Täter wusste dies oder musste damit rechnen
Wir prüfen vor Abgabe jeder Selbstanzeige systematisch, ob Sperrgründe vorliegen. Falls ja, entwickeln wir alternative Strategien für das dann unvermeidliche Steuerstrafverfahren.
Wie wir als Anwalt bei Steuerhinterziehung konkret helfen
Steuerstrafrecht ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet an der Schnittstelle von Steuerrecht, Strafrecht und Verfahrensrecht. Unser größter Hebel: Handeln, bevor die Behörden aktiv werden.
Besonders wirksam können wir helfen, wenn die Ermittlungsbehörden noch nicht aktiv geworden sind. In dieser Phase ist eine strafbefreiende Selbstanzeige oft noch möglich und wir können Sie vollständig aus dem Strafbarkeitsrisiko führen.
Wenn Sie vermuten, dass Ihre bisherigen Steuererklärungen unvollständig waren, sollten Sie nicht warten. Je früher Sie handeln, desto mehr Optionen haben wir.
Unsere Arbeitsweise im Steuerstrafverfahren:
Umfassende Analyse Ihrer steuerlichen Situation und des konkreten Vorwurfs
Berechnung des potenziellen Steuerschadens und Einschätzung des Strafrahmens
Prüfung, ob eine Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist
Erstellung und Einreichung einer rechtssicheren Selbstanzeige
Bei komplexen Sachverhalten, etwa GmbH-Strukturen, Holdingmodellen oder internationalen Konstellationen, arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater oder spezialisierten Wirtschaftsprüfern zusammen. So stellen wir sicher, dass alle Zahlen belastbar sind und die steuerliche Aufarbeitung Hand in Hand mit der strafrechtlichen Verteidigung geht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Lassen Sie sich professionell vertreten
Wenn Sie bemerkt haben, dass Ihre bisherigen Steuererklärungen möglicherweise unvollständig waren, und Sie die Sorge umtreibt, ins Fadenkreuz der Steuerfahndung zu geraten, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Jeder Tag, den Sie warten, kann Ihre Optionen einschränken.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist oft der beste Weg aus der Situation. Aber sie muss professionell vorbereitet werden, bevor ein Sperrgrund eintritt.
Als Fachanwälte für Steuerrecht verfügen wir über eine Spezialisierung im Steuerrecht und bieten Ihnen eine bundesweite Vertretung von unseren Kanzleistandorten in Frankfurt und Berlin aus an. Sie erhalten bei uns kurzfristig Termine und werden ab da direkt von unseren erfahrenen Experten betreut.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine vertrauliche Erstberatung. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und entwickeln die beste Strategie für Ihren Fall. Je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen auf Straffreiheit.
