Anwalt Selbstanzeige: Ihr Weg zurück in die Steuerehrlichkeit
Haben Sie als Privatperson, Unternehmer oder Geschäftsführer in der Vergangenheit Steuerangaben falsch oder nicht vollständig erklärt? Dann befinden Sie sich in einer Situation, die schnelles und überlegtes Handeln erfordert. Als spezialisierte Kanzlei für Steuerrecht mit dem Schwerpunkt Selbstanzeige beraten wir Sie von unseren Sitzen in Frankfurt am Main sowie Berlin bundesweit und bereiten Ihre Selbstanzeige rechtssicher vor.
Bei rechtzeitiger und vollständiger Selbstanzeige nach § 371 AO können wir die Chancen auf Straffreiheit für Sie maximieren. Wir bieten Ihnen kurzfristige Beratungstermine, wahlweise telefonisch oder per Videokonferenz, und behandeln Ihren Fall selbstverständlich mit höchster Diskretion.
Unsere Leistungen mit Schwerpunkt Selbstanzeige
Erste Einschätzung und Risikoanalyse – Wir prüfen Ihre Situation und bewerten die Chancen einer wirksamen Selbstanzeige
Vollständige Sachverhaltsaufklärung – Systematische Erfassung aller relevanten Einkünfte, Konten und Steuerarten
Erstellung der Selbstanzeige – Rechtssichere Formulierung mit präziser Aufschlüsselung nach Jahren und Steuerarten
Korrektur bisheriger Steuererklärungen – Nachträgliche Berichtigung und Ergänzung unvollständiger Angaben
Einreichung beim Finanzamt – Fristgerechte Abgabe bei der zuständigen Finanzbehörde
Verhandlung mit Finanzbehörden – Abstimmung zu Nachzahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten
Beratung zu Folgen und Konsequenzen – Einschätzung berufsrechtlicher und persönlicher Risiken
Was ist eine Selbstanzeige und warum ist ein Anwalt dafür so wichtig?
Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der im deutschen Steuerstrafrecht verankert ist. Konkret ermöglicht § 371 Abs. 1 AO Steuerpflichtigen, die eine vollendete Steuerhinterziehung begangen haben, unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen.
Durch eine wirksame Selbstanzeige werden frühere falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber dem Finanzamt korrigiert. Dies kann beispielsweise Einkommensteuer-Erklärungen betreffen, bei denen Einkünfte nicht vollständig erklärt wurden.
Die strafbefreiende Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
Vollständigkeit – Alle unrichtigen oder fehlenden Angaben einer Steuerart müssen offengelegt werden
Richtigkeit – Alle steuerlich relevanten Tatsachen müssen korrekt dargelegt werden
Rechtzeitigkeit – Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor ein Sperrgrund eintritt
Nachzahlung – Die hinterzogenen Steuern samt Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden
Als Rechtsanwalt übernehmen wir dabei folgende Aufgaben:
Analyse Ihrer steuerlichen Ausgangslage anhand aller verfügbaren Unterlagen
Prüfung der Risiken und möglicher Sperrgründe
Kommunikation mit dem Finanzamt und gegebenenfalls der Steuerfahndung
Formulierung einer rechtssicheren Selbstanzeige
Wir arbeiten im Team spezialisierter Fachanwälte für Steuerrecht, um Ihnen die bestmögliche Beratung zu bieten.
Typische Anlässe für die Selbstanzeige beim Finanzamt
Die häufigsten Auslöser in unserer Praxis:
Nicht erklärte Kapitalerträge aus Auslandsdepots – Beispielsweise Zinsen und Dividenden aus Konten in der Schweiz, Luxemburg, Singapur oder in der Türkei
Nicht versteuerte Mieteinnahmen – Immobilieneigentümer, die Einnahmen seit 2015 nicht vollständig erklärt haben
Bargeschäfte ohne vollständige Kassenführung – Gastronomiebetriebe oder Einzelhändler mit lückenhafter Dokumentation
Nicht erklärte Nebeneinkünfte – Freiberufliche Tätigkeiten oder Provisionen, die dem Finanzamt verschwiegen wurden
Erbschaften und Schenkungen – Vermögensübertragungen innerhalb der Familie, die nie angezeigt wurden
Das Entdeckungsrisiko hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht:
Seit 2017 gilt der automatische internationale Informationsaustausch (CRS) – Kontodaten aus über 100 Ländern werden an deutsche Steuerbehörden übermittelt
Elektronische Kontrollmitteilungen ermöglichen systematische Abgleiche
Digitale Betriebsprüfungen decken Unstimmigkeiten schneller auf
Auch interne Konflikte können zum Problem werden: Ehemalige Buchhalter, Mitarbeiter, Mitgesellschafter oder Ex-Partner kennen oft Details und können bei einem Streit zur Steuerfahndung gehen. Viele Mandanten werden erst nach Medienberichten über prominente Fälle auf die Risiken aufmerksam und suchen dann anwaltliche Hilfe.
Das Wichtigste: Eine Selbstanzeige ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Behörden noch nicht gegen Sie ermitteln. Je frühzeitiger Sie sich beim Verdacht der Steuerhinterziehung an uns wenden, desto besser können wir Ihnen helfen.
Für welche Steuern können wir eine Selbstanzeige vorbereiten?
Die Selbstanzeige ist nicht auf Auslandskonten beschränkt. Sie umfasst grundsätzlich alle Steuerarten, bei denen eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vorliegt. Die folgende Auflistung soll lediglich beispielhaft darstellen, welche Fehler bei verschiedenen Steuerarten typischerweise auftreten.
Einkommensteuer
Nicht erklärte Nebeneinkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Verschwiegene Kapitalerträge aus in- und ausländischen Depots
Nicht deklarierte Mieteinnahmen in den letzten 13 Jahren
Umsatzsteuer
Falsche Voranmeldungen im Onlinehandel
Nicht erklärte Umsätze aus Bargeschäften
Fehlerhafte Rechnungsstellung mit unberechtigtem Vorsteuerabzug
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei GmbH
Nicht erklärte Betriebseinnahmen bei Personengesellschaften
Manipulierte Jahresabschlüsse
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Nicht angezeigte Geldübertragungen innerhalb der Familie
Verschwiegene Erbschaften aus dem Ausland
Immobilienschenkungen im Ausland
Unterbewertete Vermögensübertragungen
Weitere Steuerarten
Lohnsteuer bei nicht korrekt abgerechneten Mitarbeitervergütungen
Kapitalertragsteuer bei verschwiegenen Dividenden
Grunderwerbsteuer bei unterlassener Anzeige von Gesellschafterwechseln
Gewinne aus Kryptowährungen
Wir erfassen gemeinsam mit Ihnen systematisch alle betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume, um eine vollständige Selbstanzeige vorzubereiten.
Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn strenge Voraussetzungen eingehalten werden und kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 3 AO vorliegt. Fehler bei der Erstellung können fatale Folgen haben, statt Straffreiheit droht dann ein Strafverfahren.
Sachliches Vollständigkeitsgebot
Sie müssen sämtliche bislang nicht erklärten Einkünfte je Steuerart offenlegen. Eine partielle Offenlegung, etwa nur bis zum Punkt der drohenden Entdeckung, genügt nicht. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung vom 20. Mai 2010 klargestellt, dass taktische Teileröffnungen die strafbefreiende Wirkung ausschließen.
Beispiel: Bei verschwiegenen Mieteinnahmen müssen alle Einnahmen aller Objekte der Jahre 2016 bis 2025 erklärt werden, nicht nur einzelne Jahre oder einzelne Immobilien.
Zeitliches Vollständigkeitsgebot
Alle noch nicht verjährten Zeiträume müssen erfasst werden. In der Praxis bedeutet dies häufig die letzten zehn Kalenderjahre. Dabei gelten unterschiedliche steuer- und strafrechtliche Verjährungsregeln, die wir im Einzelfall prüfen.
Formale Anforderungen
Klare Zuordnung zu Steuerarten und Veranlagungsjahren
Nachvollziehbare Berechnung der hinterzogenen Beträge
Keine anonymen oder pauschalen Angaben
Einreichung beim zuständigen Finanzamt (nicht bei Polizei oder Staatsanwaltschaft)
Wir strukturieren alle Daten und Unterlagen – Kontoauszüge, Depotauszüge, Mietverträge, Kassenberichte – gemeinsam mit Ihnen, bevor wir die Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben.
Besonders schwere Fälle und hohe Beträge
Bei Hinterziehungsbeträgen deutlich über 25.000 Euro pro Tat kommt eine vollständige Strafbefreiung nach § 371 AO nicht mehr in Betracht. In diesen Fällen bleibt die Möglichkeit, nach § 398a AO von der Strafverfolgung abzusehen, allerdings nur gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 bis 20 Prozent auf die hinterzogene Steuer, abhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags.
Nachzahlungspflichten und finanzielle Folgen der Selbstanzeige
Straffreiheit durch eine Selbstanzeige setzt in der Regel voraus, dass Sie die hinterzogenen Steuern und alle gesetzlichen Nebenleistungen vollständig und fristgerecht nachzahlen. Die Erstattung des Schadens an den Fiskus ist damit unverzichtbarer Bestandteil.
Typische Posten, die anfallen:
Nachzuzahlende Steuerbeträge für alle betroffenen Jahre und Steuerarten
Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr nach § 235 AO
Gegebenenfalls Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung
Zuschläge nach § 398a AO bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro pro Tat
Wir bereiten gemeinsam mit Ihnen eine Liquiditätsplanung vor und sprechen bei Bedarf mit der Finanzverwaltung über Zahlungsmodalitäten. In manchen Fällen sind Ratenzahlungen oder Stundungen möglich.
Unser anwaltliches Vorgehen bei der Selbstanzeige
Wir nutzen ein strukturiertes, in der Praxis erprobtes Vorgehen, um Risiken zu minimieren.
Schritt 1: Vertrauliches Erstgespräch
Im ersten Gespräch können Sie den Sachverhalt schildern. Wir sichten Ihre bisherigen Steuererklärungen und geben eine erste Einschätzung zu Strafbarkeitsrisiken und Handlungsoptionen.
Schritt 2: Bestandsaufnahme und Unterlagensammlung
Wir erfassen systematisch alle relevanten Einkünfte, Konten, Depots, Immobilien, Beteiligungen und Unternehmensdaten. Diese Phase ist entscheidend für die Vollständigkeit der späteren Selbstanzeige.
Schritt 3: Rechtliche Prüfung und Strategie
Wir bewerten Verjährungsfristen, prüfen mögliche Sperrgründe und entwickeln die beste Strategie für Ihren Fall.
Schritt 4: Erstellung der Selbstanzeige
Wir formulieren Ihre Selbstanzeige rechtssicher mit genauer Aufschlüsselung nach Steuerarten und Jahren. Falls Sie bereits einen Steuerberater haben, stimmen wir uns eng mit diesem ab.
Schritt 5: Kommunikation mit Behörden
Wir reichen die Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt ein, begleiten Sie bei Rückfragen und übernehmen bei Bedarf die Vertretung gegenüber Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.
Warum wir als Anwalt für Selbstanzeige an Ihrer Seite stehen sollten
Spezialisierte anwaltliche Unterstützung bei Selbstanzeigen ist unverzichtbar. Seit den Gesetzesverschärfungen ab 2015 ist die Rechtslage komplex und zahlreiche Fallstricke können eine ansonsten wirksame Selbstanzeige zunichtemachen.
Als Fachanwälte für Steuerrecht verfügen wir über umfangreiche Erfahrung mit Selbstanzeigen von Angestellten, Unternehmern und Freiberuflern. Diese Fokussierung ermöglicht uns, auch komplexe Fälle sicher zu bearbeiten.
Sie werden von uns vom ersten Moment an persönlich durch einen unserer erfahrenen Fachanwälte betreut. Unsere Honorare werden direkt transparent kommuniziert. Wir beraten Sie gerne bundesweit von unseren Kanzleisitzen in Frankfurt a. M. und Berlin aus, wo wir zusätzlich langjährige Expertise im Umgang mit den lokalen Gerichten und Behörden besitzen.
Häufige Fragen zur anwaltlich begleiteten Selbstanzeige
Lassen Sie jetzt diskret Ihre Optionen prüfen
Je früher Sie beim Verdacht der Steuerhinterziehung handeln, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Vermeidung negativer Konsequenzen. Jedes Zuwarten erhöht das Risiko, dass ein Sperrgrund eintritt, etwa durch eine Prüfungsanordnung, eine Anfrage des Finanzamts oder den Beginn von Ermittlungen. Dann ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige verloren.
Wir bieten Ihnen auf Wunsch kurzfristig ein vertrauliches Erstgespräch an, telefonisch oder per Videokonferenz. Dabei skizzieren wir die weitere Vorgehensweise und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall. Alles, was Sie uns mitteilen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Wir begleiten Sie von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens und sind für Rückfragen jederzeit ansprechbar. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und machen Sie den ersten Schritt zurück in die Steuerehrlichkeit.
