Gemeinschaftlicher Erbschein: Was Erbengemeinschaften wissen sollten
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft – und damit die Frage, wie sich die Erbenstellung gegenüber Banken, dem Grundbuchamt oder Versicherern nachweisen lässt. Ein gemeinschaftlicher Erbschein ist dafür das bekannteste Instrument, weil er sämtliche Miterben in einer einzigen Urkunde benennt.
Ob er im konkreten Fall tatsächlich benötigt wird, hängt allerdings davon ab, welche Nachlassunterlagen vorliegen und welches Rechtsgeschäft ansteht. Genau hier liegt ein Schwerpunkt unserer Arbeit als Spezialisten für Erbrecht und Steuerrecht:
Wir klären mit Erbengemeinschaften, welcher Erbnachweis wirklich gebraucht wird, und vermeiden Verfahren, die sich anderweitig erledigen lassen. Dieser Beitrag erklärt, was der Erbschein leistet, wo seine Grenzen liegen, wie der Antrag abläuft und mit welchen Kosten Miterben rechnen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist alle Miterben einer Erbengemeinschaft aus und dient als Nachweis der Erbenstellung im Rechtsverkehr.
Jeder Miterbe kann den Antrag stellen; er muss dabei jedoch alle Erben benennen und angeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die eidesstattliche Versicherung ist dagegen grundsätzlich von allen Erben abzugeben.
Nicht in jedem Erbfall ist ein Erbschein erforderlich – auch ein eröffnetes Testament kann als Nachweis genügen, wenn die Erbfolge eindeutig ist.
Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert; im Regelfall fällt eine Gebühr für das Verfahren und eine weitere für die eidesstattliche Versicherung an.
Kostenschuldner ist gegenüber Gericht oder Notariat zunächst regelmäßig die antragstellende Person, nicht automatisch der Nachlass.
Der Erbschein legitimiert die Erbengemeinschaft, hebt aber die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses nicht auf.
Was ist ein gemeinschaftlicher Erbschein?
Beim Erbschein handelt es sich um ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht. Die gesetzliche Grundlage bildet § 2353 BGB: Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils. Welche Angaben und Nachweise der Antrag enthalten muss, regelt § 352 FamFG. Für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind, sieht § 352a FamFG die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vor.
Der gemeinschaftliche Erbschein führt also nicht nur eine einzelne Person auf, sondern die gesamte Erbengemeinschaft. Er ist damit die übliche Nachweisform, wenn mehrere Miterben den Nachlass gemeinsam abwickeln wollen.
Welche Wirkung hat der Erbschein – und welche nicht?
Der Erbschein begründet zunächst die Vermutung, dass die darin bezeichneten Personen Erben sind. Darüber hinaus schaffen zwei Vorschriften Vertrauensschutz für Dritte, die häufig verwechselt werden:
§ 2366 BGB schafft den sogenannten öffentlichen Glauben für bestimmte rechtsgeschäftliche Erwerbe von einer Person, die im Erbschein als Erbe bezeichnet ist.
§ 2367 BGB erfasst den Fall, dass an eine im Erbschein bezeichnete Person eine Leistung als bewirkt gilt, etwa eine Auszahlung.
Beide Vorschriften greifen nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat. Der Erbschein ist also ein starker, aber kein unangreifbarer Nachweis.
Ebenso wichtig ist, was der Erbschein gerade nicht bewirkt: Er weist die Erbenstellung nach, verschafft einem einzelnen Miterben aber keine Alleinbefugnis über den Nachlass. In einer Erbengemeinschaft verwalten die Miterben den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich; über einzelne Nachlassgegenstände können sie in der Regel nur zusammen verfügen. Wer also erwartet, mit dem Erbschein in der Hand allein ein Grundstück verkaufen oder ein Nachlasskonto leerräumen zu können, wird enttäuscht.
Alleinerbschein, Teilerbschein und gemeinschaftlicher Teilerbschein
Neben dem gemeinschaftlichen Erbschein kommen weitere Varianten in Betracht:
Alleinerbschein: Er wird erteilt, wenn nur eine Person Erbe geworden ist.
Teilerbschein: Er bezeugt das Erbrecht eines einzelnen Miterben und dessen Erbteil.
Gemeinschaftlicher Teilerbschein: Er weist mehrere, aber nicht sämtliche Miterben aus – etwa dann, wenn ein Miterbe nicht erreichbar ist. Diese Form wird gelegentlich auch als Gruppenerbschein bezeichnet.
Ein Teilerbschein hat enge Grenzen. Er dokumentiert die Erbenstellung und den Erbteil der benannten Person, trifft aber keine verbindliche Aussage über die Erbteile der übrigen Miterben und verleiht keine Verfügungsbefugnis über den gesamten Nachlass.
Der quotenlose gemeinschaftliche Erbschein
Wenig bekannt ist eine Erleichterung aus § 352a FamFG: Grundsätzlich sind im Antrag die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist jedoch nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Das Ergebnis ist ein quotenloser gemeinschaftlicher Erbschein.
Diese Variante kann sinnvoll sein, wenn die Erbquoten schwer zu ermitteln oder umstritten sind, die Erbenstellung selbst aber unstreitig ist. Die Rechtsprechung stellt dabei Anforderungen an die Verzichtserklärungen der Beteiligten, weshalb dieser Weg im Einzelfall geprüft werden sollte.
Wann wird ein gemeinschaftlicher Erbschein benötigt?
In der Praxis fragen viele Stellen nach einem Erbnachweis, bevor sie mit der Erbengemeinschaft zusammenarbeiten. Typische Anlässe sind:
Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall
Kündigung oder Übernahme von Miet- und Versorgungsverträgen
Abwicklung von Versicherungsverträgen und Forderungen
Legitimation gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und Vertragspartnern
Zuständig ist das Nachlassgericht, in der Regel das Amtsgericht. Ob Sie dort tatsächlich einen Erbschein beantragen müssen, entscheidet sich jedoch erst nach einem Blick auf die vorhandenen Unterlagen – denn nicht jede Stelle verlangt denselben Nachweis.
Nachweis gegenüber Banken
Kreditinstitute dürfen einen Erbschein nicht in jedem Fall verlangen. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel, nach der stets ein Erbschein oder ein ähnliches gerichtliches Zeugnis vorzulegen ist, im Verkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt. Er hat außerdem entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
Für Miterben bedeutet das: Auch ein handschriftliches Testament kann als Nachweis genügen. Bestehen dagegen begründete Zweifel an der Erbfolge, etwa wegen unklarer Formulierungen, mehrerer Verfügungen oder einer Ausschlagung, kann die Bank weiterhin einen Erbschein fordern. Es lohnt sich deshalb, ein pauschales Erbscheinsverlangen zu hinterfragen, statt sofort ein kostenpflichtiges Verfahren einzuleiten.
Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt
Beim Grundbuch gelten strengere Formanforderungen. Nach § 35 GBO wird der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein geführt. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer notariellen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden. Ein privatschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt dagegen regelmäßig nicht aus.
Daraus ergibt sich eine praktische Konsequenz: Gehört eine Immobilie zum Nachlass und liegt nur ein handschriftliches Testament vor, ist der gemeinschaftliche Erbschein häufig unvermeidbar – selbst wenn die Bank ihn nicht verlangt.
Wann ein Erbschein entbehrlich sein kann
Ein Erbscheinsverfahren lässt sich unter Umständen vermeiden. In Betracht kommt das insbesondere, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorliegt und die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht. Auch ein Europäisches Nachlasszeugnis kann in Betracht kommen, wenn ein Auslandsbezug besteht.
Ob die vorhandenen Unterlagen genügen, hängt vom Adressaten und vom geplanten Rechtsgeschäft ab. Eine Bank, ein Versicherer und das Grundbuchamt beurteilen dieselbe Urkunde nicht zwingend gleich.
Kontovollmacht ist kein Erbnachweis
Häufig wird empfohlen, mit einer transmortalen oder postmortalen Vollmacht zu arbeiten. Eine solche Vollmacht kann tatsächlich helfen, kurzfristig Zahlungen zu leisten oder laufende Kosten zu decken. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis der Erbenstellung: Die bevollmächtigte Person handelt als Vertreter, nicht als ausgewiesener Erbe.
Ob die Vollmacht über den Tod hinaus gilt und welche Befugnisse sie vermittelt, hängt von ihrem Inhalt, ihrer Form und einem möglichen Widerruf ab. Eine transmortale oder postmortale Vollmacht ersetzt zwar nicht den Nachweis der Erbenstellung. Sie kann dem Bevollmächtigten aber je nach Ausgestaltung auch nach dem Erbfall weitreichende Verfügungen über Nachlassvermögen ermöglichen – unter bestimmten Voraussetzungen sogar bei Grundstücksgeschäften, ohne dass zuvor ein Erbschein vorgelegt werden muss. Welche Wirkung die Vollmacht im konkreten Fall hat, sollte deshalb anhand der Urkunde und des geplanten Rechtsgeschäfts geprüft werden.
Gemeinschaftlichen Erbschein beantragen: der Ablauf
Das Verfahren lässt sich in sechs Schritte gliedern:
- Erbfolge klären: Prüfen, ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, ob es eröffnet wurde und welche Erbquoten sich daraus ergeben.
- Fristen im Blick behalten: Die Ausschlagungsfrist beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund. Vor einem Erbscheinsantrag sollte geklärt sein, ob der Nachlass überschuldet sein könnte.
- Erforderlichkeit prüfen: Klären, welche Stelle welchen Nachweis verlangt und ob die vorhandenen Urkunden genügen.
- Zuständiges Nachlassgericht ermitteln und Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag stellen und die eidesstattliche Versicherung bei Gericht oder Notariat aufnehmen lassen; sie ist grundsätzlich von allen Erben abzugeben, sofern das Nachlassgericht nicht die Versicherung einzelner Erben für ausreichend hält.
- Rückfragen des Gerichts beantworten und den erteilten Erbschein inhaltlich prüfen, insbesondere Namen, Erbquoten und etwaige Beschränkungen wie Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung.
Wer kann den Antrag stellen?
Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen; der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. Ein einzelner Miterbe braucht dafür keine Erlaubnis der übrigen Miterben.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die übrigen Miterben vollständig außen vor bleiben. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, muss angegeben werden, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Für die eidesstattliche Versicherung gilt grundsätzlich eine strengere Regel: Nach § 352a Abs. 4 FamFG ist sie von allen Erben abzugeben. Das Nachlassgericht kann allerdings die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend halten.
In der Praxis führt das dazu, dass ein Alleingang zwar zulässig ist, in konfliktbelasteten Erbengemeinschaften aber häufig Rückfragen und Verzögerungen auslöst.
Welche Angaben verlangt das Nachlassgericht?
Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat unter anderem anzugeben, wann der Erblasser verstorben ist, welchen letzten gewöhnlichen Aufenthalt und welche Staatsangehörigkeit er hatte, auf welchem Verhältnis das Erbrecht beruht, ob Personen vorhanden sind oder waren, die die Erbfolge ausschließen oder den Erbteil mindern würden, ob Verfügungen von Todes wegen existieren, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, dass die Erbschaft angenommen wurde und wie groß der Erbteil ist.
Diese Angaben sind der Grund, weshalb ein Erbscheinsantrag mehr Vorbereitung erfordert als ein einfaches Schreiben an das Gericht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Regelmäßig fragt das Nachlassgericht nach folgenden Dokumenten:
Sterbeurkunde des Erblassers
Ausweisdokument der antragstellenden Person
Vorhandene Testamente oder Erbverträge samt Eröffnungsniederschrift
Bei gesetzlicher Erbfolge: Personenstandsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse, etwa Geburts- und Heiratsurkunden
Angaben zu allen Miterben mit Anschriften und, sofern nicht auf die Quoten verzichtet wird, zu den Erbteilen
Angaben zum Nachlasswert für die Kostenberechnung
Welche Nachweise in welcher Form vorzulegen sind, hängt vom Einzelfall ab. Personenstandsurkunden und Verfügungen von Todes wegen werden üblicherweise im Original oder als beglaubigte Abschrift benötigt. Es empfiehlt sich, die Anforderungen vorab mit dem zuständigen Nachlassgericht oder dem beauftragten Notariat abzustimmen – gerade bei ausländischen Urkunden, Übersetzungen oder unklarer Erbfolge kann das Gericht weitere Nachweise anfordern.
Die eidesstattliche Versicherung
Zum Nachweis der erforderlichen Angaben ist vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein ist die eidesstattliche Versicherung grundsätzlich von allen Erben abzugeben. Das Nachlassgericht kann hiervon abweichen und die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend halten; außerdem kann es die Versicherung nach Maßgabe des § 352 FamFG erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich hält.
Wird die Versicherung verlangt, ist sie regelmäßig persönlich abzugeben. Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben. Die Versicherung sollte daher nicht als Formalie behandelt werden, sondern erst nach sorgfältiger Klärung der Erbfolge erfolgen.
Warum der Antrag gut überlegt sein sollte
Ein Erbscheinsantrag bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die antragstellende Person die Erbschaft annehmen will; der Antrag muss die Angabe enthalten, dass die Erbschaft angenommen wurde. Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist.
Wichtig ist die Einordnung: Eine Annahme kann auch schon vorher erfolgt sein – ausdrücklich, durch eindeutiges Verhalten oder durch Ablauf der Frist. Der Antrag ist also nicht der einzige kritische Moment, aber ein deutlicher.
Ebenso wichtig ist eine Klarstellung, die in vielen Texten fehlt: Die Annahme der Erbschaft bedeutet nicht automatisch eine unbegrenzte persönliche Haftung für alle Nachlassverbindlichkeiten. Auch nach der Annahme kommen Instrumente zur Beschränkung der Haftung in Betracht. So beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Ob und wann solche Schritte sinnvoll sind, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte frühzeitig geprüft werden.
Was kostet ein gemeinschaftlicher Erbschein?
Die Kosten des Erbscheinverfahrens richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Im Regelfall entstehen zwei Wertgebühren: eine Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses und eine weitere Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300.
Wie sich der Geschäftswert berechnet
Maßgeblich ist der Geschäftswert nach § 40 GNotKG. Er entspricht beim Erbschein grundsätzlich dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Abgezogen werden dabei die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. Nicht sämtliche erst durch den Erbfall entstehenden Nachlassverbindlichkeiten mindern den Geschäftswert. Bezieht sich das Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG.
Beispiele zur Einordnung
Die folgenden Werte geben die einfache Gebühr nach Tabelle B wieder. Sie fallen im Standardfall zweimal an:
Bei einem Geschäftswert von 50.000 Euro: 165 Euro je Gebühr, insgesamt rund 330 Euro
Bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro: 273 Euro je Gebühr, insgesamt rund 546 Euro
Bei einem Geschäftswert von 500.000 Euro: 935 Euro je Gebühr, insgesamt rund 1.870 Euro
Diese Beträge sind Orientierungswerte. Wird der Antrag über ein Notariat gestellt, können Auslagen und Umsatzsteuer hinzukommen. Erlässt das Gericht die eidesstattliche Versicherung, entfällt die zweite Gebühr. Dies kommt jedoch selten vor. Bei streitigen Verfahren, Beweisaufnahmen oder späterer Einziehung des Erbscheins können weitere Kosten entstehen. Anwaltliche Vergütung wird gesondert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
Wer schuldet die Kosten?
Hier hält sich ein verbreiteter Irrtum: Die Kosten würden „aus dem Nachlass“ bezahlt, das Privatvermögen der Erben bleibe unberührt. Das trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Gegenüber Gericht oder Notariat schuldet die Kosten grundsätzlich derjenige, der den Antrag gestellt oder den Auftrag erteilt hat.
Ob die antragstellende Person im Innenverhältnis Erstattung aus dem Nachlass oder von den übrigen Miterben verlangen kann, ist eine davon getrennte Frage. Sie hängt unter anderem davon ab, ob der Erbschein der Abwicklung des gesamten Nachlasses diente. Wer den Antrag allein stellt, sollte das diesbezügliche Kostenrisiko kennen und die Kostenübernahme möglichst vorher in der Erbengemeinschaft abstimmen.
Kostenvergleich mit mehreren Teilerbscheinen
Häufig liest man, mehrere Teilerbscheine kosteten ein Vielfaches des gemeinschaftlichen Erbscheins. Das ist zu grob. Weil sich der Geschäftswert beim Teilerbschein nach dem Anteil des jeweiligen Miterben bestimmt und die Gebührentabelle degressiv aufgebaut ist, lässt sich keine einfache Vervielfachung ansetzen.
Zutreffend ist die Tendenz: Werden mehrere Einzelnachweise beantragt, entstehen die Gebühren mehrfach, und in der Summe liegt das Ergebnis häufig über den Kosten eines einzigen gemeinschaftlichen Erbscheins. Wie groß der Unterschied ausfällt, ergibt sich erst aus den konkreten Erbquoten und dem Nachlasswert.
Gemeinschaftlicher Erbschein oder Teilerbschein?
Für die gemeinsame Abwicklung eines Nachlasses ist der gemeinschaftliche Erbschein in vielen Fällen die naheliegende Wahl: Er bildet die Erbengemeinschaft vollständig ab, wird von Banken und Grundbuchämtern ohne weitere Erläuterung akzeptiert und muss nur einmal beantragt werden.
Ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Teilerbschein kann dennoch in Betracht kommen, etwa wenn ein Miterbe nicht erreichbar ist, seine Mitwirkung verweigert oder über einzelne Erbquoten Streit besteht. Er ersetzt aber nicht die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis und löst den Konflikt nicht.
Welche Variante passt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich sind unter anderem:
Welche Urkunden liegen vor und wie eindeutig ist die Erbfolge?
Welche Stelle verlangt welchen Nachweis?
Welche Rechtsgeschäfte stehen an – Kontoauflösung, Grundbuchberichtigung, Verkauf?
Wirken alle Miterben mit oder blockiert jemand das Verfahren?
Wie hoch sind Nachlasswert, Erbquoten und der zeitliche Druck?
Sonderfall Auslandsbezug
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besaß eine ausländische Staatsangehörigkeit oder befindet sich Vermögen in einem anderen Staat, wird die Sache deutlich komplexer. Dann stellt sich nicht nur die Frage der Zuständigkeit, sondern auch die des anwendbaren Erbrechts.
Für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der Europäischen Union kann ein Europäisches Nachlasszeugnis das geeignete Instrument sein. In solchen Konstellationen sollte frühzeitig geprüft werden, welcher Nachweis im Ausland überhaupt anerkannt wird, bevor ein deutsches Erbscheinsverfahren eingeleitet wird.
Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein kann
Anwaltliche Vertretung ist im Erbscheinsverfahren nicht vorgeschrieben. In einfachen Fällen mit klarer gesetzlicher Erbfolge und überschaubarem Nachlass können Miterben den Antrag selbst stellen.
Unterstützung kann sich dagegen lohnen, wenn:
mehrere oder widersprüchliche Testamente vorliegen
unklar ist, ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge gilt
eine Ausschlagung, Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung im Raum steht
der Nachlass überschuldet sein könnte
innerhalb der Erbengemeinschaft Streit über Quoten oder Verwaltung besteht
eine Bank oder ein Grundbuchamt einen Nachweis verlangt, der möglicherweise nicht erforderlich ist
ein Auslandsbezug besteht
Fazit
Der gemeinschaftliche Erbschein ist für Erbengemeinschaften ein wichtiger, aber kein selbstverständlicher Schritt. Er weist alle Miterben nach und erleichtert die Abwicklung; er ersetzt jedoch nicht die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses und ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wer zuerst prüft, welcher Nachweis tatsächlich verlangt wird, vermeidet unnötige Gebühren und Wartezeiten.
Wenn die Erbfolge unklar ist, eine Bank oder das Grundbuchamt einen Nachweis fordert oder innerhalb der Erbengemeinschaft unterschiedliche Auffassungen bestehen, prüfen wir mit Ihnen, welcher Weg zum Ziel führt – und welche Schritte sich sparen lassen.

