Zugriff auf ein Konto nach Tod – So sichern sich Erben und Angehörige ab
Stirbt ein Familienmitglied, bleibt für Trauer kaum Zeit. Behördengänge, Bestattung und der Zugriff auf das Konto nach dem Tod stehen innerhalb weniger Tage an. Dass die Bank die persönlichen Zugänge des Verstorbenen sperrt, sobald sie vom Todesfall erfährt, trifft viele Hinterbliebene unvorbereitet.
Unsere auf Erbrecht und Steuerrecht spezialisierte Kanzlei unterstützt Erben bei der Klärung solcher Konten- und Nachlassfragen. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Hintergründe, die Nachweiswege gegenüber der Bank und die Möglichkeiten der Vorsorge.
Das Wichtigste in Kürze
Mit dem Erbfall geht das Guthaben rechtlich automatisch nach § 1922 BGB auf die Erben über. Das Konto wird in der Regel als Nachlasskonto weitergeführt, nicht ersatzlos geschlossen.
Gesperrt werden vor allem die persönlichen Zugangsmedien des Verstorbenen. Daueraufträge und Lastschriften laufen häufig zunächst weiter.
Um Zugriff zu erhalten, ist ein Nachweis der Erbenstellung in der Regel nötig. Dabei ist ein Erbschein nicht zwingend. Auch ein eröffnetes Testament nebst Eröffnungsprotokoll kann als Erbnachweis genügen.
Ob eine Vollmacht nach dem Tod fortgilt, hängt von ihrem Inhalt und vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ab. Die Befugnis gegenüber der Bank sagt dabei noch nichts darüber aus, wem das Geld im Innenverhältnis zusteht.
§ 1968 BGB regelt nur, dass der Erbe die Beerdigungskosten trägt. Ein eigenes Zugriffsrecht auf das Konto folgt daraus nicht.
Beim Oder-Konto bleibt der überlebende Kontoinhaber grundsätzlich verfügungsbefugt, beim Und-Konto rücken die Erben nach.
Was passiert mit dem Bankkonto nach dem Tod?
Erfährt eine Bank vom Tod ihres Kunden, sperrt sie regelmäßig die persönlichen Zugangsmedien: Karten des Verstorbenen werden deaktiviert, der Online-Banking-Zugang wird geschlossen. Das Konto selbst wird in der Regel als Nachlasskonto weitergeführt. Bereits erteilte Daueraufträge und Lastschriften werden häufig zunächst weiter ausgeführt, weil sie zu Lebzeiten autorisiert wurden. Von einer pauschalen Vollsperre kann man deshalb in der Regel nicht sprechen.
Rechtlicher Hintergrund ist § 1922 BGB: Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über. Das Bankguthaben gehört ab diesem Zeitpunkt zum Nachlass. Die Bank darf deshalb nur an denjenigen leisten, der verfügungsbefugt ist. Wer weiterhin auf das Konto zugreifen kann, hängt von der jeweiligen Konstellation ab:
Bevollmächtigte, deren Vollmacht über den Tod hinaus fortgilt, können grundsätzlich weiter verfügen, solange die Vollmacht besteht und nicht wirksam widerrufen worden ist.
Erben können verfügen, sobald sie ihre Erbenstellung gegenüber der Bank nachgewiesen haben.
Beim Gemeinschaftskonto richtet sich der Zugriff nach der vereinbarten Kontoform.
Ohne Vollmacht und ohne Erbnachweis besteht kein Verfügungsrecht – auch nicht für nahe Angehörige.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Information der Bank. Kreditinstitute erfahren nicht automatisch vom Todesfall. In der Praxis melden ihn Erben, Angehörige oder Bevollmächtigte, häufig unter Vorlage der Sterbeurkunde. Eine allgemeine Meldung des Standesamts an sämtliche Banken des Verstorbenen gibt es nicht.
Wie erhalten Erben Zugriff auf das Konto?
Es gibt zwei Wege: die Legitimation über einen Erbnachweis oder eine zu Lebzeiten erteilte Bankvollmacht über den Tod hinaus. Welcher Weg schneller zum Ziel führt, hängt von der Ausgangslage ab.
Legitimation durch Erbschein, Testament oder Erbvertrag
Der bekannteste Nachweis ist der Erbschein. Er wird beim Nachlassgericht beantragt, das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig ist. Für die Ausstellung fallen Gerichtsgebühren an, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Bei größeren Nachlässen können daraus erhebliche Beträge werden. Das Justizportal des Bundes erläutert das Verfahren und nennt Beispiele für die Kosten.
Zwingend ist der Erbschein aber nicht. Als Erbnachweis gegenüber der Bank kommen ebenso in Betracht:
ein eröffnetes notarielles Testament nebst beglaubigter Abschrift des Eröffnungsprotokolls,
ein eröffneter notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll,
ein eröffnetes eigenhändiges Testament, wenn es die Erbfolge eindeutig ausweist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament belegen kann, sofern dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Abstrakte Zweifel berechtigen die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen; nur bei konkreten und begründeten Zweifeln darf sie weitere Unterlagen fordern (BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15).
In der Praxis kostet die Beschaffung eines Erbnachweises trotzdem Zeit. Der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass Nachlassgerichte teils unter erheblichem Rückstau leiden. Wer keine Vollmacht hat, kann in dieser Phase keine neuen Zahlungen veranlassen. Laufende Daueraufträge werden zwar häufig weiter ausgeführt, doch alles, was aktiv angepasst, gekündigt oder neu angewiesen werden muss, bleibt liegen.
Sonderfall Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Den Nachlass verwalten die Miterben nach § 2038 BGB gemeinschaftlich. Für Verfügungen über das Konto ist deshalb im Grundsatz das Zusammenwirken aller erforderlich. Ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind; sie kann ein Miterbe unter den Voraussetzungen des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ohne Mitwirkung der übrigen treffen.
In der Praxis bevollmächtigen Erbengemeinschaften häufig einen Miterben, der stellvertretend handelt. Die Bank prüft diese Vollmacht, bevor sie den Zugriff freigibt. Sind sich die Miterben uneinig, kann der Kontozugriff blockiert bleiben. Dann lassen sich je nach Konflikt Ansprüche auf Mitwirkung oder Zustimmung gerichtlich durchsetzen, was den Ablauf zusätzlich verzögert.
Kontovollmacht nach Tod – bleibt sie gültig?
Eine Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers. Ob sie fortgilt, richtet sich nach ihrem Inhalt und nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Nach § 168 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach diesem Grundverhältnis, und für den Auftrag ordnet § 672 BGB an, dass er im Zweifel gerade nicht durch den Tod des Auftraggebers erlischt.
Transmortale und postmortale Vollmacht im Vergleich
Bei der Kontovollmacht nach Tod unterscheidet man zwei Gestaltungen.
Die transmortale Vollmacht wird zu Lebzeiten erteilt und gilt über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte kann unmittelbar nach dem Todesfall weiter über das Konto verfügen, ohne zuvor einen Erbnachweis vorzulegen. Laufende Rechnungen lassen sich begleichen, Daueraufträge anpassen, dringende Nachlassangelegenheiten regeln.
Die postmortale Vollmacht wird ebenfalls zu Lebzeiten erteilt, soll aber erst mit dem Tod wirksam werden. Solange der Vollmachtgeber lebt, kann der Bevollmächtigte nicht handeln. Ist der Kontoinhaber schwer krank und selbst nicht mehr handlungsfähig, hilft diese Variante daher nicht weiter.
Entscheidend ist die eindeutige Formulierung. Steht in der Vollmacht ausdrücklich, dass sie über den Tod hinaus gelten soll, sind Auslegungsstreitigkeiten weitgehend ausgeschlossen. Fehlt eine solche Klarstellung, muss im Einzelfall ermittelt werden, was gewollt war – mit dem Risiko, dass die Bank zunächst nicht leistet. Hinzu kommt die bankpraktische Seite: Viele Institute akzeptieren privatschriftliche Vollmachten nicht ohne Weiteres und bevorzugen hauseigene Formulare mit Identitätsprüfung. Rechtliche Wirksamkeit und reibungslose Anerkennung am Bankschalter sind also zwei verschiedene Dinge.
Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht kann von den Erben grundsätzlich widerrufen werden; sie treten insoweit in die Stellung des Vollmachtgebers ein. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Widerruf möglich ist, hängt jedoch auch vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis und der konkreten Ausgestaltung der Vollmacht ab (§ 168 BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, können Widerruf und die anschließenden Vertretungsverhältnisse rechtlich komplex werden; eine Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft ist deshalb ratsam.
Die fortgeltende Vollmacht bestimmt zunächst, welche Verfügungen der Bevollmächtigte gegenüber der Bank wirksam vornehmen kann. Davon zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zu den Erben. Ob der Bevollmächtigte beispielsweise Geld auf ein eigenes Konto überweisen und wirtschaftlich behalten darf, hängt vom Umfang der Vollmacht und vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ab. Eine Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank bedeutet daher nicht automatisch, dass dem Bevollmächtigten das abgehobene oder überwiesene Geld auch materiell-rechtlich zusteht.
Beerdigungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlen
Die Bestattung verursacht Kosten, die sich selten aufschieben lassen. Häufig ist zu diesem Zeitpunkt weder ein Erbnachweis vorhanden noch eine Vollmacht erteilt. Hier halten sich zwei Missverständnisse hartnäckig.
§ 1968 BGB bestimmt lediglich, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt. Die Vorschrift regelt die Kostentragung im Innenverhältnis. Sie begründet weder ein Verfügungsrecht von Angehörigen über das Konto noch eine Pflicht der Bank, die Bestattungsrechnung auszugleichen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Freigabe besteht nicht.
In der Praxis zeigen sich viele Banken dennoch entgegenkommend und überweisen die Bestattungskosten nach Einzelfallprüfung direkt an das Bestattungsunternehmen, sofern das Konto gedeckt ist. Welche Unterlagen dafür verlangt werden, unterscheidet sich je nach Institut. Häufig sind es die Originalrechnung, die Sterbeurkunde und eine Erklärung des Auftraggebers. Manche Banken zahlen nur an den Rechnungsaussteller, nicht auf ein Privatkonto.
Angehörige sollten das Thema deshalb frühzeitig bei der Bank ansprechen und die Unterlagen vollständig bereithalten. Wird eine Zahlung vom Konto nicht ermöglicht, muss derjenige, der die Bestattung beauftragt hat, die Rechnung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zunächst regelmäßig selbst begleichen. Ob und von wem anschließend Erstattung verlangt werden kann, hängt von der erbrechtlichen Stellung, der Totenfürsorge und den Umständen der Beauftragung ab. Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Beerdigungskosten; daneben können im Einzelfall weitere Erstattungsansprüche bestehen, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Lesen Sie dazu auch „Bestattungskosten und Erbe ausschlagen – wer zahlt die Beerdigung?“
Gemeinschaftskonto im Todesfall – Oder-Konto und Und-Konto
Paare führen ihr Girokonto häufig gemeinsam. Im Todesfall hängt der weitere Zugriff von der vereinbarten Kontoform ab.
Beim Oder-Konto ist jeder Inhaber allein verfügungsberechtigt. Der überlebende Kontoinhaber kann das Konto grundsätzlich mit seinen eigenen Zugangsmedien weiternutzen. Gesperrt werden nur Karten und Zugänge des Verstorbenen. Zugleich rücken dessen Erben in seine Rechtsstellung als Mitkontoinhaber ein, und das Guthaben fällt anteilig in den Nachlass, soweit es dem Verstorbenen zuzurechnen ist. Die Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank sagt also nichts darüber aus, wem das Geld im Innenverhältnis zusteht.
Beim Und-Konto können die Inhaber nur gemeinsam verfügen. Stirbt einer von beiden, treten dessen Erben an seine Stelle. Der überlebende Kontoinhaber benötigt fortan deren Mitwirkung. Stehen die Erben noch nicht fest oder sind sie uneinig, blockiert das den Zugriff.
Eine pauschale Empfehlung für eine der beiden Formen gibt es nicht. Das Oder-Konto hält den überlebenden Partner handlungsfähig, erlaubt aber auch zu Lebzeiten jedem Inhaber den alleinigen Zugriff auf das gesamte Guthaben, kann zu gemeinsamer Haftung für Überziehungen führen und ist bei Pfändungen gegen einen Inhaber angreifbar. Das Und-Konto bietet mehr Kontrolle, kostet im Erbfall aber Flexibilität. Welche Variante passt, hängt vom gewünschten Maß an Handlungsfreiheit, Kontrolle und gegenseitigem Vertrauen ab. Bei größeren Beträgen und Einzahlungen nur eines Partners sollten zusätzlich schenkung- und erbschaftsteuerliche Fragen geprüft werden.
Zugriff auf Konto nach Tod: Vorsorge zu Lebzeiten
Am wirksamsten lässt sich der spätere Kontozugriff regeln, solange alle Beteiligten handlungsfähig sind. Vier Maßnahmen haben sich bewährt:
Bankvollmacht über den Tod hinaus erteilen: Eine transmortale Vollmacht, direkt bei der Bank erteilt und dort hinterlegt, ermöglicht nahen Angehörigen den sofortigen Zugriff. Die Formulierung sollte ausdrücklich klarstellen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt.
Kontoform bewusst wählen: Paare sollten prüfen, ob Oder-Konto, Und-Konto oder getrennte Konten mit wechselseitiger Vollmacht am besten passen. Ohne Vollmacht oder Gemeinschaftskonto besteht auch unter Eheleuten kein automatischer Zugriff auf das Einzelkonto des anderen.
Testament oder Erbvertrag errichten: Eine klare letztwillige Verfügung erleichtert den Erbnachweis erheblich und macht einen Erbschein häufig entbehrlich. Notarielle Testamente und Erbverträge werden amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister erfasst.
Unterlagen auffindbar aufbewahren: Wichtige Dokumente sollten nicht ausschließlich im Bankschließfach liegen, denn der Zugang dazu hängt vom Schließfachvertrag, von Vollmachten und vom Erbnachweis ab. Ein eigenhändiges Testament kann in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden; Vollmachten müssen für die bevollmächtigte Person praktisch erreichbar sein.
Häufige Fragen zum Kontozugriff im Erbfall
Fazit: Zugriff auf ein Konto nach dem Tod rechtzeitig regeln
Ob Erben schnell handeln können oder wochenlang warten, entscheidet sich meist vor dem Erbfall. Nachlassregelungen wie eine klare Vollmacht, die passende Kontoform und auffindbare Unterlagen ersparen viel Bürokratie. Bei Fragen zu Kontozugriff und Nachlassabwicklung beraten Sie unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht.

