Logo

Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft

Dr. Deniz Hoffmann

Dr. Deniz Hoffmann

Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht

slash Vermögens- und Unternehmensnachfolge
slash Stiftungsrecht
slash Selbstanzeigenberatung
slash Steuerstreit

Die Auseinandersetzung mit einer Erbschaft bringt nicht nur emotionale und organisatorische Herausforderungen mit sich, sondern auch steuerliche. Sobald mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die Erbschaftsteuer betrifft dabei nicht die Gemeinschaft als solche, sondern jeden einzelnen Miterben. Doch wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die Erbschaftsteuer bei der Erbengemeinschaft?

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Betroffene?

Und worauf sollten Sie frühzeitig achten, um Nachteile zu vermeiden?


Sie sind auf der Suche nach Unterstützung im Steuerrecht? Als Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht in Frankfurt am Main bieten wir eine individuelle und umfassende Beratung. Wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer sicheren und konfliktfreien Regelung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben eines Nachlasses werden – beispielsweise Kinder, Ehegatten oder weitere Verwandte. Sie bilden kraft Gesetzes eine Gemeinschaft zur Verwaltung und Verteilung des Erbes. Die einzelnen Miterben sind nicht Eigentümer einzelner Nachlassgegenstände, sondern anteilig am gesamten Vermögen beteiligt.

Ausführliche Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Erbengemeinschaft finden sich in unserem Beitrag zur Erbengemeinschaft.

Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft: Diese Grundlagen sollten Sie kennen

Anders als häufig angenommen, wird nicht die Erbengemeinschaft als solche besteuert, sondern jeder einzelne Miterbe. Maßgeblich ist also, welchen Wertanteil am Nachlass ein Erbe erhält. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an den Erwerb des einzelnen Erben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Maßgeblich ist der Wert der Bereicherung, also der Anteil am Vermögen, den der Erbe durch den Todesfall erhält.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erbauseinandersetzung bereits erfolgt ist oder nicht – die Steuer entsteht mit dem Erbfall.

Steuerliche Bewertung des Nachlasses

Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer wird der gesamte Nachlass nach steuerlichen Maßgaben bewertet. Dies betrifft insbesondere Immobilien, Betriebsvermögen und Beteiligungen. Die Finanzverwaltung setzt dabei den sogenannten „steuerlichen Wert“ fest, der vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen kann.

Immobilien werden grundsätzlich nach dem Bewertungsgesetz bewertet – abhängig davon, ob sie selbst genutzt oder vermietet sind. Für Betriebsvermögen gelten besondere Bewertungsregeln.

Ausführliche Informationen zur steuerlichen Bewertung finden Sie in unseren Fachbeiträgen:

Freibeträge und Steuersätze für Miterben

Das Erbschaftsteuerrecht gewährt Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich ausfallen.

Diese gelten für jeden Erben individuell, unabhängig von der Anzahl der Miterben:

  • Ehegatten: 500.000 Euro

  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro

  • Enkelkinder: 200.000 Euro

  • Eltern (bei Erwerben von Todes wegen): 100.000 Euro

  • Weitere Personen: 20.000 Euro


Übersteigt der steuerlich bewertete Anteil eines Erben diesen Freibetrag, fällt die Erbschaftsteuer an. Die Höhe richtet sich nach der Steuerklasse und dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.

Steuerklasse

Verwandtschaftsgrad

Steuersatz (bei Überschreitung des Freibetrags)

I

Enger Familienkreis wie z.B. Ehegatten, Kinder (auch Stief- und Enkelkinder), Eltern, Großeltern

7–30 %

II

Verwandte wie z.B. Geschwister, Nichten und Neffen, auch angeheiratete Verwandte wie z.B. Schwiegereltern oder -kinder, geschiedene Ehegatten

15–43 %

III

Alle anderen Erben wie z.B. Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen, (nicht verwandte) Patenkinder, nicht verheiratete Partner, Freunde und Bekannte

30–50 %

Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft: Ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Die steuerliche Belastung innerhalb einer Erbengemeinschaft lässt sich in vielen Fällen durch rechtzeitige Planung reduzieren. Zu den häufigsten Gestaltungsmöglichkeiten zählen:

  • Teilungsanordnung im Testament: Der Erblasser kann bereits im Testament festlegen, welcher Erbe welchen Gegenstand erhält. Dadurch lassen sich steuerlich ungünstige Ausgleichszahlungen unter Miterben vermeiden.

  • Zuwendungen unter Lebenden: Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten überträgt, nutzt steuerliche Freibeträge mehrfach – alle zehn Jahre lassen sich Schenkungen steuerfrei innerhalb der Freibeträge übertragen.

  • Ausgleichszahlungen nach § 2050 BGB: Solche Ausgleichspflichten können die Bereicherung einzelner Erben steuerlich mindern.


In der Praxis sollten solche Maßnahmen stets mit einem spezialisierten Anwalt oder Steuerberater abgestimmt werden.

Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaft: Steuerliche Folgen

Wird die Erbengemeinschaft aufgelöst, erhalten die Erben konkrete Vermögenswerte – etwa Immobilien, Konten oder Wertpapiere. Solange die Auseinandersetzung dem Erbteil entspricht, löst sie keine zusätzliche Steuer aus. Problematisch wird es jedoch, wenn Ausgleichszahlungen geleistet werden oder einzelne Erben Vermögenswerte über den eigentlichen Erbteil hinaus erhalten. Dann greift ggf. erneut die Schenkungsteuer. Auch eine sogenannte Erbteilsübertragung zwischen Miterben kann unter Umständen Schenkungsteuerpflichten auslösen.

Darüber hinaus kann auch ein ertragsteuerliches Risiko bestehen – etwa wenn ein Unternehmen gegen einen Wert- oder Spitzenausgleich übernommen wird (Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung – BMF vom 14.3.2006, BStBl I S. 253). In diesen Fällen sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Betriebsvermögen Teil des Nachlasses ist oder ein komplexer Vermögensbestand auseinandergesetzt werden soll. Um steuerliche Fallstricke zu vermeiden, empfiehlt sich in solchen Konstellationen eine frühzeitige Begleitung durch einen auf Erbschaft und Steuerrecht spezialisierten Anwalt.

Besonderheiten bei Betriebsvermögen

Für betriebliches Vermögen gelten besondere Regelungen zur Begünstigung (§§ 13a, 13b ErbStG). Wird innerhalb der Erbengemeinschaft ein Unternehmen vererbt, lassen sich unter bestimmten Bedingungen bis zu 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen. Voraussetzung ist insbesondere:

  • Fortführung des Betriebs über mindestens fünf Jahre

  • Einhaltung einer Lohnsummenregelung (bei größeren Unternehmen)


Diese Begünstigungen erfordern eine präzise Gestaltung der Erbfolge und klare Regelungen zur Nachfolge. Weitere Details finden Sie in unserem Beitrag zur Unternehmensnachfolge und begünstigtem Betriebsvermögen.

Andere Steuerarten neben der Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft

Auch wenn bei einer Erbschaft vor allem die Erbschaftsteuer im Vordergrund steht, können im Rahmen der Nachlassabwicklung weitere Steuerarten eine Rolle spielen. Diese betreffen entweder besondere Konstellationen innerhalb der Erbengemeinschaft oder ergeben sich aus den steuerlichen Pflichten des Erblassers. Wer hier nicht rechtzeitig prüft, riskiert unerwartete Belastungen oder gar strafrechtliche Konsequenzen.

Mögliche steuerliche Berührungspunkte sind unter anderem:

  • Schenkungsteuer: Wird ein Erbteil oder einzelnes Nachlassvermögen unter Miterben unentgeltlich übertragen, etwa durch Abtretung oder Ausgleichszahlung über den Erbteil hinaus, kann Schenkungsteuer anfallen.

  • Einkommensteuer: Hat der Erblasser steuerpflichtige Einkünfte nicht oder nur unvollständig erklärt, müssen die Erben dies nachholen. In solchen Fällen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige denkbar.

  • Grunderwerbsteuer: Fällt bei Erbschaften grundsätzlich nicht an. Wird jedoch später ein Grundstück innerhalb der Erbengemeinschaft übertragen, kann die Steuerpflicht entstehen.


Diese steuerlichen Nebenschauplätze werden in der Praxis häufig übersehen. Eine umfassende rechtliche und steuerliche Prüfung schützt vor bösen Überraschungen und sorgt für eine rechtssichere Nachlassabwicklung.

Typische Streitigkeiten und Risiken bei Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften bergen Konfliktpotenzial. Gerade wenn es um steuerliche Fragen, Bewertungsfragen oder Ausgleichspflichten geht, kommt es regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten.

Typische Konfliktfelder bei Erbengemeinschaften sind:

  • Streit über den Wert einzelner Nachlassgegenstände

  • Uneinigkeit über die Verwaltung oder Veräußerung des Nachlasses

  • Unklarheiten bei steuerlichen Erklärungen

  • Abweichungen vom gesetzlichen Erbteil durch private Vereinbarungen


Solche Konflikte wirken sich nicht nur auf das familiäre Verhältnis aus, sondern führen oft zu teuren Auseinandersetzungen und steuerlichen Nachteilen.

So unterstützt ein Anwalt für Steuerrecht und Erbrecht

Die rechtliche und steuerliche Begleitung einer Erbengemeinschaft erfordert spezialisiertes Fachwissen und strategisches Geschick. Ein erfahrener Anwalt für Erb- und Steuerrecht analysiert nicht nur die Struktur des Nachlasses, sondern entwickelt gemeinsam mit den Erben eine rechtssichere und steuerlich optimierte Vorgehensweise – abgestimmt auf die individuelle familiäre und wirtschaftliche Situation.

Bereits im Vorfeld der Erbschaft lassen sich durch gezielte Beratung Streitigkeiten vermeiden und steuerliche Belastungen minimieren. Nach dem Erbfall unterstützen unsere Anwälte Sie bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung, prüft die angesetzten Werte im Steuerbescheid und legt bei Bedarf fristgerecht Einspruch ein. Auch bei Fragen zur Bewertung von Betriebsvermögen oder Immobilien stehen wir mit fachlichem Know-how zur Seite.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Erbengemeinschaft, übernehmen unsere Anwälte die Moderation und – falls nötig – die gerichtliche Vertretung. Ziel ist stets eine faire, interessengerechte und steuerlich sinnvolle Lösung.

Wer frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch nimmt, bewahrt Vermögenswerte, verhindert kostspielige Fehler und verschafft sich Sicherheit in einer emotional wie finanziell sensiblen Lebenslage.

Fazit: Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft strategisch planen

Die Erbschaftsteuer stellt innerhalb einer Erbengemeinschaft eine erhebliche Herausforderung dar. Jeder Miterbe wird individuell besteuert – unabhängig davon, ob der Nachlass bereits auseinandergesetzt wurde oder nicht. Wer Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, Freibeträge ausgeschöpft und steuerliche Risiken erkennt, reduziert die Belastung erheblich.

Ein erfahrener Anwalt für Erb- und Steuerrecht sorgt dafür, dass Sie Ihre Rechte wahren, Streitigkeiten vermeiden und steuerlich optimal aufgestellt sind. Nutzen Sie die rechtlichen Spielräume – und lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Als spezialisierte Fachanwälte im Steuerrecht und Erbrecht sorgen wir dafür, dass alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen für den Erbfall erfüllt sind. Wir helfen auch dabei, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um die Nachlassverwaltung reibungslos und effizient zu gestalten. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!


Our website uses cookies to enhance your user experience. Click 'Accept Cookies' to agree to the use of cookies.