Gemeinnützige Stiftung
Immer mehr Unternehmer, vermögende Privatpersonen und Familien suchen nach Möglichkeiten, ihr Lebenswerk über den eigenen Tod hinaus zu bewahren und dabei gesellschaftlichen Mehrwert zu schaffen. Eine gemeinnützige Stiftung bietet sich dafür an. Sie verbindet ideelle Zwecke mit einer gezielten Nachfolgeplanung und eröffnet steuerliche Privilegien, die insbesondere im Erbfall eine zentrale Rolle einnehmen. Erfahren Sie mehr in diesem Artikel.
Was ist eine gemeinnützige Stiftung?
Eine gemeinnützige Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensmasse, die dauerhaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Die Rechtsgrundlage bildet vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 80 ff. BGB), ergänzt durch die steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Das Besondere an der Stiftung ist ihre Loslösung von natürlichen Personen. Sie besitzt eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und wird durch den Stiftungsvorstand vertreten. Der Stifter überträgt Vermögenswerte auf die Stiftung, die daraus Erträge generiert, um den Satzungszweck zu erfüllen.
Der Stifter kann grundsätzlich bestimmen, ob es sich um eine sogenannte Verbrauchsstiftung handelt, die für einen bestimmten Zeitraum errichtet wird und deren Vermögen planmäßig für die Zweckverfolgung aufgebraucht wird (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die klassische Form der Stiftung hingegen ist auf unbestimmte Dauer angelegt und verpflichtet, das Grundstockvermögen dauerhaft zu erhalten, sodass ausschließlich die Erträge für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
Die Gemeinnützigkeit wird durch die zuständige Finanzbehörde anerkannt. Nur wenn der Satzungszweck dauerhaft bzw. für die Dauer des Bestehens der Stiftung (Verbrauchsstiftung) die Allgemeinheit fördert – etwa Bildung, Kunst, Wissenschaft oder Wohlfahrt – gelten die steuerlichen Vergünstigungen.
Nachfolgeplanung durch gemeinnützige Stiftung
Viele Mandanten verfolgen das Ziel, Vermögenswerte generationsübergreifend zu erhalten und gleichzeitig den familiären Zusammenhalt zu fördern. Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung kann hierbei mehrere Ziele verbinden:
Absicherung des Lebenswerks: Vermögensgegenstände wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapierdepots werden der Stiftung zugeführt und so dem Zugriff Dritter entzogen.
Gestaltungsspielraum im Erbfall: Im Vergleich zur klassischen Erbfolge lassen sich individuelle Regelungen treffen, die über Generationen Wirkung entfalten.
Förderung eines Herzensanliegens: Gemeinnützige Zwecke, die dem Stifter persönlich wichtig sind, lassen sich dauerhaft verfolgen.
Steuerliche Privilegierung: Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Vergünstigungen bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer sowie bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer.
Für viele Mandanten ist es entscheidend, dass die Stiftung nicht nur steuerliche Vorteile bietet, sondern auch ein klares Bekenntnis zum gesellschaftlichen Engagement darstellt.
Gemeinnützige Stiftung gründen: Voraussetzungen
Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung unterliegt präzisen rechtlichen Vorgaben. Zunächst muss der Stifter den Stifterwillen eindeutig zum Ausdruck bringen. Dies geschieht regelmäßig in einer Stiftungssatzung und einer Stiftungsurkunde.
Die Satzung legt unter anderem fest:
Name der Stiftung
Sitz und Zweck
Vermögensausstattung
Organisation und Vertretung
Verwendung der Erträge
Bevor die Stiftung als eigene juristische Person entsteht, muss der Stifter zunächst das Stiftungsgeschäft – also die verbindliche Erklärung, eine Stiftung errichten zu wollen – abgeben und gemeinsam mit der finalen Stiftungssatzung bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einreichen. Mit diesen Unterlagen wird der Antrag auf Anerkennung gestellt. Erst nach der behördlichen Anerkennung gemäß § 82 BGB gilt die Stiftung als rechtsfähig. Im Anschluss ist der Stifter verpflichtet, das vorgesehene Vermögen auf die Stiftung zu übertragen (§ 82a BGB).
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt unabhängig davon durch das zuständige Finanzamt, das prüft, ob der Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist.
Im Rahmen einer steueroptimierten Nachfolgeplanung wird häufig eine Stiftung von Todes wegen errichtet. In diesem Fall bestimmt der Erblasser testamentarisch, dass sein Vermögen nach dem Erbfall in die Stiftung übergeht. Hierfür bedarf es einer notariellen Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), die den Stifterwillen unmissverständlich dokumentiert.
Der Pflichtteil und die gemeinnützige Stiftung: Besonderheiten im Erbrecht
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, durch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung ließen sich Pflichtteilsansprüche vollständig umgehen. Zwar mindert eine lebzeitige Schenkung an die Stiftung grundsätzlich die Pflichtteilsquote der Angehörigen. Jedoch ist zu beachten, dass das Pflichtteilsergänzungsrecht nach § 2325 BGB einschlägig sein kann. Danach werden Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, ganz oder anteilig dem Nachlass fiktiv zugerechnet.
In der Konsequenz können pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge oder der Ehegatte trotz Stiftung noch Ergänzungsansprüche geltend machen. Die Wirkung nimmt jedoch jährlich um 10 % ab. Wer die Stiftung in erster Linie zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen nutzen möchte, sollte daher rechtzeitig planen und die 10-Jahres-Frist beachten.
Für die Nachfolgegestaltung ist es empfehlenswert, frühzeitig den Dialog mit den potenziellen Erben zu suchen und gegebenenfalls Pflichtteilsverzichte notariell zu vereinbaren.
Gemeinnützige Stiftung und Steuern: Das sollten Sie beachten
Die steuerliche Begünstigung einer gemeinnützigen Stiftung ist in Deutschland gut ausgestaltet, wenn sämtliche Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt sind.
Zu den wichtigsten steuerrechtlichen Aspekten gehören:
Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer: Die Stiftung ist von diesen Steuern befreit, soweit sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b) ErbStG sind Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung grundsätzlich steuerfrei.
Spendenabzug: Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung können beim Zuwendenden steuerlich geltend gemacht werden.
Bei einer direkten Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG grundsätzlich sofort gegeben, sofern die Stiftung bereits von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist.
Abzugrenzen hiervon ist der Fall nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Erhält der Erbe oder Beschenkte zunächst eine steuerpflichtige Zuwendung, kann er innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall oder der Schenkung die erhaltenen Vermögensgegenstände an eine gemeinnützige Einrichtung weitergeben und dadurch nachträglich die Steuerfreiheit dieser ursprünglichen Zuwendung erreichen. Voraussetzung ist, dass die Gemeinnützigkeit der empfangenden Organisation nachgewiesen wird.
Andernfalls greift der reguläre Steuersatz je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse.
Zu beachten ist außerdem, dass die Stiftung nur in engen Grenzen wirtschaftlich tätig sein darf, ohne ihre Steuerprivilegien zu verlieren. Die Erträge müssen überwiegend dem Satzungszweck zugutekommen.
Spendenabzug bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
Darüber hinaus profitieren Zuwendende von der Möglichkeit des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG. Spenden an gemeinnützige Stiftungen können mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden. Alternativ lassen sich bis zu vier Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter absetzen.
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung werden dabei steuerlich besonders gefördert: Nach § 10b Abs. 1a EStG dürfen bis zu eine Million Euro – bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu zwei Millionen Euro – zusätzlich im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren steuerlich berücksichtigt werden.
Diese Regelung eröffnet erheblichen Gestaltungsspielraum, um größere Vermögensübertragungen mit langfristigem gemeinnützigem Nutzen zu verbinden. Damit stellen Spendenabzug und Steuerbefreiung zusammen einen guten Grund für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung dar.
Gemeinnützige Stiftung als Unternehmensnachfolge?
Ein wesentliches Anwendungsfeld der gemeinnützigen Stiftung liegt in der Unternehmensnachfolge. Unternehmer, die keinen geeigneten Nachfolger in der Familie finden, übertragen ihr Unternehmen vollständig oder teilweise auf eine Stiftung. Auf diese Weise lassen sich der Fortbestand des Betriebs sichern, Arbeitsplätze erhalten und gleichzeitig gemeinnützige Zwecke fördern.
Für die Nachfolgeplanung bedeutet dies:
Das Unternehmen wird langfristig unabhängig von den Erben fortgeführt.
Die Erträge können nach Satzungsregelung anteilig für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung kann durch einen Beirat gesteuert werden, der auch Familienangehörigen Einfluss einräumt.
Die Übertragung von Unternehmensanteilen auf eine gemeinnützige Stiftung ist in der Regel vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG), sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit eingehalten werden. Unabhängig von der steuerlichen Begünstigung ist jedoch sorgfältig zu prüfen, wie die Unternehmensfortführung organisatorisch und wirtschaftlich innerhalb der Stiftung sichergestellt wird, um den Betrieb langfristig erfolgreich fortzuführen.
Sie möchten eine gemeinnützige Stiftung gründen? Gestaltungsspielräume und individuelle Beratung
So vielfältig die Beweggründe für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung sein mögen, so komplex ist ihre rechtliche und steuerliche Umsetzung. Gerade in der Kombination von verschiedenen Themen wie den Steuern bei der Nachfolgeplanung oder der Gemeinnützigkeit bestehen zahlreiche Gestaltungsspielräume, die im Einzelfall aufeinander abgestimmt werden müssen.
Dazu zählen:
Abstimmung der Stiftungssatzung mit testamentarischen Verfügungen
Prüfung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte
Klärung der Steuerfolgen für den Stifter und die Erben
Regelung der Governance-Strukturen der Stiftung
Absicherung der Einflussmöglichkeiten des Stifters
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, frühzeitig die Expertise eines im Erb- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. So lassen sich langfristig rechtssichere Lösungen entwickeln, die sowohl dem Willen des Stifters als auch den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Schritten.
So unterstützt Sie ein Anwalt für Erbrecht und Steuerrecht bei der Gründung Ihrer Stiftung
Ein erfahrener Anwalt für Erb- und Steuerrecht begleitet Sie bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von der ersten Idee bis zur Anerkennung durch die Behörden. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine individuelle Strategie, um Ihre Vermögenswerte rechtssicher in die Stiftung einzubringen und den Stifterwillen präzise in der Satzung zu verankern.
Zugleich prüfen wir die erbrechtlichen Auswirkungen, insbesondere mögliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche, und sorgen dafür, dass testamentarische Verfügungen mit den Stiftungsregelungen abgestimmt sind.
Im steuerrechtlichen Bereich informieren wir Sie außerdem umfassend über Freibeträge, Steuerbefreiungen und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.
So erhalten Sie eine rechtlich fundierte Nachfolgeplanung, die Ihr Engagement dauerhaft absichert und Ihren individuellen Vorstellungen gerecht wird.
Fazit
Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung eröffnet vermögenden Privatpersonen und Unternehmern die Chance, ihre Werte und ihr Engagement über den eigenen Tod hinaus fortwirken zu lassen. Gleichzeitig bietet sie erheblichen Gestaltungsspielraum für die Nachfolgeplanung und die steuerliche Entlastung.
Damit die Stiftung ihre Ziele erfüllt und rechtlich Bestand hat, sind eine präzise Planung, fundierte erbrechtliche Regelungen und die Berücksichtigung steuerlicher Rahmenbedingungen unerlässlich. Wer diese Aspekte professionell begleitet gestalten lässt, legt den Grundstein für eine nachhaltige und gemeinnützige Zukunft.