Erbschaftsteuer-Reformvorschlag
22.01.2026
Erbschaftsteuer Reform: Warum die Diskussion gerade aufflammt
Seit letzter Woche diskutieren Regierungsfraktionen sowie Arbeitgeber- und Interessenverbände angeregt und intensiv über eine Reform der Erbschaftsteuer. Auslöser war der Reformvorschlag einiger Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion. Der Vorschlag („FairErben“) beinhaltet unter anderem den Wegfall der aktuellen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und der wiederholten Nutzungsmöglichkeit von Freibeträgen alle zehn Jahre. An deren Stelle soll vielmehr ein Unternehmensfreibetrag von 5 Million Euro sowie ein sogenannter Lebensfreibetrag von 1 Million Euro treten. Die Diskussion erhält zusätzliche Brisanz, weil das Bundesverfassungsgericht aktuell über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden hat, die sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Begünstigungen für Betriebsvermögen befasst.
Bestandsaufnahme: Status quo der Erbschaftsteuer
Das geltende Erbschaftsteuerrecht ist geprägt von diversen und mitunter komplexen Sonderregelungen, insbesondere für Betriebsvermögen. Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln (§§ 13a – 13c, 28a ErbStG) für die Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen sind darin begründet, Unternehmensnachfolgen nicht durch Steuerlasten zu gefährden. Mitunter stellt der Betrieb den wesentlichen oder einzigen Nachlassgegenstand dar, sodass der Erbe die Erbschaftsteuer nur entrichten kann, indem er Kapital aus dem geerbten Unternehmen abzieht, dass dann nicht für Investitionen bereitsteht. In diesem Zusammenhang wird häufig der Erhalt von Arbeitsplätzen bei Familienunternehmen ins Feld geführt.
Tatsächlich führt dies in der Besteuerung zu einer Unausgewogenheit. Für Schenkungen und Erbschaften von nicht begünstigtem Betriebsvermögen bestehen – bis auf Steuerbefreiungen für das selbstbewohnte Familienheim – keine nennenswerten Steuerbefreiungen. Oberhalb der Freibeträge unterliegen diese Übertragungen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Werden jedoch Unternehmensanteile durch Schenkung oder Erbschaft erworben, können diese in großen Teilen oder sogar vollständig steuerfrei auf den Erwerber übergehen. Die sogenannte Regelverschonung stellt das Betriebsvermögen damit zu 85 % steuerfrei. Diese Steuerverschonung ist an eine fünfjährige Haltefrist gebunden und der Erwerber muss bestimmte Lohnsummen einhalten. Letztere Voraussetzung zielt darauf ab, die Steuerbegünstigung nur bei Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze zu gewähren.
Das Verfahren in Karlsruhe: Verfassungsrecht als Taktgeber
Die unterschiedliche Behandlung von Privatvermögen und Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22) rügt der Beschwerdeführer diese steuerliche Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Als Erbe von im Privatvermögen gehaltenen Aktien hat er im Gegensatz zu Erben von Betriebsvermögen keine steuerliche Vergünstigung erhalten.
Sollte Karlsruhe in diesem Verfahren erneut die aktuellen Verschonungsregelungen beanstanden, wäre der Gesetzgeber ohnehin zu einer Reform gezwungen. Vor diesem Hintergrund wirkt der SPD-Vorstoß nicht nur politisch motiviert, sondern auch als präventiver Reformversuch, um einer verfassungsgerichtlich erzwungenen Neuregelung zuvorzukommen.
Der SPD-Vorschlag: Ziele und Kernpunkte
Die SPD verfolgt mit ihrem Reformvorschlag das Ziel, die Erbschaftsteuer deutlich zu vereinfachen, die Systematik der unterschiedlichen Freibeträge und Steuerklassen zu reduzieren und die bestehenden Verschonungsmöglichkeiten für begünstigtes Betriebsvermögen abzuschaffen. Dies soll zu einer transparenteren und gerechteren Besteuerung von übertragenem Vermögen führen.
Konkret beinhaltet der Vorschlag folgende Regelungen:
Abschaffung der persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre
Dafür: Lebensfreibetrag von 900.000 EUR für Erbschaften innerhalb der Familie und 100.000 EUR für Erwerbe von anderen Personen
Beschränkung auf eine Steuerklasse mit progressiven Steuersätzen (statt aktuell drei Steuerklassen)
Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. € für Betriebsvermögen.
Beibehaltung der Steuerfreiheit für selbstgenutztes Wohneigentum.
Stundungsmöglichkeiten bis zu 20 Jahre für Unternehmensübertragungen, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden.
Einordnung des Reformvorschlags
Fast schon gebetsmühlenartig fordern Parteivertreter verschiedener politischer Couleur in jeder neuen Steuerdebatte ein vereinfachtes Steuersystem mit transparenten Regeln. Zudem soll die Steuer gerecht ausgestaltet sein. Umrahmt wird dies gerne von markigen Forderungen („Arbeit muss sich wieder lohnen“, „Vermögen muss stärker besteuert werden als Leistung“ etc.) Vor diesem Hintergrund ist der Reformvorschlag der Regierungsfraktion – mit dem entsprechenden gesellschaftspolitischen Anstrich – verständlich.
Bei näherer Lektüre des Reformvorschlags stellen sich jedoch sowohl inhaltliche wie steuersystematische Fragen.
Höhe des Lebensfreibetrags
Weshalb beträgt der Lebensfreibetrag 900.000 Euro? Anscheinend ist dieser Betrag für die sozialdemokratischen Abgeordneten der Deckelungsbetrag für eine noch vertretbare Vermögensanhäufung. Aus dem Reformpapier ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag herleitet. Nach den aktuellen Freibetragsregeln – 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 je Kind – wäre dieser Betrag mit bereits zwei Vermögensübertragungen innerhalb von zwei Zehnjahreszeiträumen erschöpft. Deshalb ließe sich bei einem „Lebensfreibetrag“ auch argumentieren, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von 40 bis 50 Jahren für die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation zu berücksichtigen wäre. Hiernach wäre auch ein Lebensfreibetrag von 2 Million Euro vertretbar. Es hat den Anschein, dass sich die Reformwilligen allein auf die Möglichkeit des steuerfreien Erbens von fast 1 Million Euro konzentrieren und wiederholte Schenkungen hingegen der Besteuerung unterwerfen möchte.
Unternehmensfreibetrag – schnell erreicht
Ähnliches gilt für den Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro. Das bedeutet, dass die Übertragung von Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresüberschuss von mehr als 360.000 Euro bereits Erbschaftsteuer für die Erwerber auslöst. Ermittelt man den Unternehmenswert nach steuerlichen Methoden, ist der durchschnittliche Jahresüberschuss der vorangegangenen drei Jahre pauschal mit einem 13,75-fachen Faktor anzusetzen. Auch hierzu fehlt jegliche Erläuterung. Es erscheint eher praxisfern, dass sich die von den Reformwilligen privilegierten typischen „kleinen und viele mittlere Unternehmen“ unterhalb dieser Jahresüberschuss-Schwelle bewegen.
Kein Steuerklassen-Dickicht
Die Verringerung auf eine statt bisher drei Steuerklassen erscheint unter Einbeziehung des Lebensfreibetrags und der gewünschten gerechteren Ausgestaltung dieser Steuerart nachvollziehbar. Weshalb die Autoren des Reformvorschlags bei der aktuellen Regelung von einem „Dickicht der Steuerklassen“ sprechen, erschließt sich bei kurzer Lektüre des § 19 ErbStG nicht.
Stundungsregelung
Die Idee, künftig die Erbschaftsteuer stunden zu können, wirkt als Korrektiv für die Abschaffung sämtlicher Verschonungsregeln. Diese Idee ist jedoch nicht neu, vielmehr wird sie im Zusammenhang mit Reformüberlegungen immer wieder genannt. Im Übrigen sieht das Gesetz bereits heute für einzelne Fälle im Zusammenhang mit geerbtem Betriebsvermögen Stundungsmöglichkeiten vor (§ 28 ErbStG). Was die Ausgestaltung einer künftigen Stundungsregelung betrifft, orientiert sich der Reformvorschlag anscheinend an der bestehenden Regelung, die eine Entrichtung von Jahresbeträgen beinhaltet und faktisch eine Stundung auf Raten darstellt. Denn die Erbschaftsteuer soll nicht für 20 Jahre endfällig gestundet, sondern nur über diesen Zeitraum „gestreckt“ werden.
Seit jeher führt die Stundungslösung zur Polarisierung zwischen Vertretern einer gerechteren Erbschaftsteuer und Wirtschaftsverbänden. So sei die Erbschaftsteuer nur gerecht, wenn sämtliche Verschonungen aufgehoben und die Steuern festsetzt werden und dem Erben im Gegenzug für einen gewissen Zeitraum die Steuer gestundet wird. Nur dadurch ließe sich das Verhältnis von Erben erster und zweiter Klasse aufheben. Die Wirtschaftsvertreter hingegen werden nicht müde zu betonen, dass der Mittelstand kollabieren könnte. Die Erben wären gezwungen, für den Ausgleich ihrer Erbschaftsteuer, Liquidität aus dem Unternehmen abziehen, das dringend für Investitionen und den Erhalt von Arbeitsplätzen benötigt wird. Dies könnte zu erheblichen wirtschaftlichen Schieflagen in den Unternehmen führen.
Anhand der aktuellen Diskussion lässt sich erkennen, dass erneut kein Interesse an einer ausgewogenen Lösung besteht, die den Gleichheitsgedanken stärker betont und zugleich auch den Fortbestand der geerbten Unternehmen angemessen berücksichtigt.
Fazit
Der SPD-Reformvorschlag lässt sich als Versuch verstehen, die Debatte um eine Neuregelung der Erbschaftsteuer anzustoßen, ohne die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten zu wollen. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal das Bundesverfassungsgericht bereits in seinen bisherigen Entscheidungen zur Erbschaftsteuer die grundsätzliche Verschonung von Betriebsvermögen als verfassungsmäßig beurteilte. Vielmehr wird entscheidend sein, ob die bestehende Regelung eine ausreichend sachliche Differenzierung von Betriebsvermögen und Privatvermögen berücksichtigt, ohne dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zuwider zu laufen. Sollte Karlsruhe die bestehende Regelung hingegen kassieren und dem Gesetzgeber den Auftrag erteilen, die Erbschaftsteuer neu zu regeln, hätte die SPD zumindest einen Reformvorschlag in der Hinterhand, der bereits heftig in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wird.
Ohne die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht abzuwarten, wirkt das Vorgehen der SPD-Fraktion allerdings als übereilt und inhaltlich noch nicht ausgereift. Es erzeugt den Eindruck, dass hier eine Regierungsfraktion sich parteipolitisch profilieren möchte, anstatt gemeinsam mit dem Koalitionspartner eine ausgewogene Lösung zu erarbeiten und die Erbschaftsteuerregeln sinnvoll neu zu gestalten. Da bleibt die Frage offen, welche Neujahrsvorsätze die betreffenden Fraktionsmitglieder für den Fortbestand der Koalition gefasst haben.
