Familienstiftung
Die zielgerichtete Gestaltung der Vermögensnachfolge zählt zu den zentralen Herausforderungen vermögender Unternehmer und Privatpersonen. Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen bietet sich die Familienstiftung an, um Vermögen generationenübergreifend zu sichern, steuerliche Belastungen zu optimieren und Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden. Wer eine Familienstiftung gründen möchte, sollte sich mit den rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen vertraut machen.
Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie eine Familienstiftung funktioniert, welche Vorteile sie für die Nachfolgeplanung bietet und welche steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen sind.
Was ist eine Familienstiftung?
Die Familienstiftung ist eine Stiftung des privaten Rechts, deren Zweck darin besteht, das Vermögen dauerhaft zu erhalten und die Familie des Stifters finanziell zu unterstützen. Im Unterschied zur gemeinnützigen Stiftung verfolgt die Familienstiftung ausschließlich private Interessen. Sie wird durch die Zuwendung von Vermögen an die Stiftung gegründet, wobei der Stifter den Stiftungszweck und die Rahmenbedingungen in der Satzung detailliert festlegt.
Die Rechtsgrundlage bildet je nach Bundesland das jeweilige Landesstiftungsgesetz. Nach Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist die Familienstiftung eine rechtsfähige juristische Person. Sie wird in der Regel von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der die laufenden Geschäfte führt und die Satzungsbestimmungen umsetzt.
Familienstiftung: Diese Vorteile gibt es
Viele Unternehmer und vermögende Personen entscheiden sich für eine Familienstiftung, weil sie eine langfristige Struktur schaffen möchten, die Vermögenswerte bündelt, erhalten und steuern kann. Die häufigsten Motive sind:
Vermögensschutz: Das Vermögen geht mit der Gründung der Stiftung in deren Eigentum über. So lässt es sich vor dem Zugriff Dritter, etwa im Fall von Haftungsrisiken oder Scheidungen, schützen.
Nachfolgeplanung: Die Familienstiftung stellt sicher, dass auch nach dem Tod des Stifters die Mittel gezielt für die Familie verwendet werden. Die Satzung regelt verbindlich, wer Leistungen erhält und zu welchen Bedingungen.
Steueroptimierung: Die Familienstiftung wird mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert, Gewerbesteuer fällt in der Regel nicht an. Das ist in bestimmten Konstellationen besonders bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorteilhaft: Bei Übertragung des Vermögens fällt zwar Schenkungsteuer an, langfristig können durch eine Familienstiftung die Abgaben oft besser geplant werden.
Unternehmerische Kontinuität: Unternehmensanteile können dauerhaft in der Stiftung gehalten werden. So bleibt der Einfluss innerhalb der Familie gewahrt, ohne dass einzelne Erben über ihre Anteile verfügen können.
Nachteile der Wegzugsteuer vermeiden: Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG greift bei späterem Wegzug der Destinatäre nicht mehr, da sie keine Anteile mehr halten. So entfallen die Wegzugsteuer-Nachteile, die etwa bei GmbH-Gesellschaftern entstehen.
Gerade bei Familienunternehmen bietet die Stiftung eine Struktur, die den Fortbestand des Betriebs und Vermögens unabhängig von einzelnen Nachfolgern sichert.
Familienstiftung gründen: Das sind die Voraussetzungen
Wer eine Familienstiftung gründen möchte, sollte sich zunächst mit den rechtlichen Voraussetzungen befassen. Die Gründung erfolgt in mehreren Schritten:
Festlegung des Stiftungszwecks: Der Zweck muss eindeutig bestimmt sein. Bei der Familienstiftung liegt der Fokus auf der Versorgung der Familie.
Ausarbeitung der Satzung: Die Satzung regelt u. a. die Vermögensverwaltung, die Rechte der Destinatäre (also der begünstigten Familienmitglieder) sowie die Organisation der Stiftungsgremien.
Bereitstellung des Stiftungsvermögens: Für die Errichtung wird ein ausreichendes Anfangsvermögen benötigt. Die Höhe ist gesetzlich nicht abschließend geregelt, muss aber ausreichen, um den Zweck dauerhaft zu erfüllen (in der Praxis häufig mindestens 150.000 Euro).
Genehmigung und Anerkennung: Die Stiftung wird von der zuständigen Stiftungsaufsicht genehmigt und anschließend in das Stiftungsverzeichnis eingetragen. Erst mit Eintragung entsteht die rechtsfähige Stiftung.
Übertragung des Vermögens: Nach Gründung wird das vorgesehene Vermögen auf die Stiftung übertragen.
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde, die prüft, ob der Stiftungszweck eingehalten wird.
Welche Stiftungsorgane sind für eine Familienstiftung notwendig?
Die Stiftung ist nur durch ihre Organe handlungsfähig. Die Vertretung und die Geschäftsführung übernimmt der Stiftungsvorstand. Deshalb muss die Stiftungssatzung entsprechende Regeln zur Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie zu dessen Rechten und Pflichten regeln.
Häufig sieht die Stiftungssatzung vor, dass neben dem Vorstand noch ein weiteres Organ bestellt wird, das eine Beratungs- oder Kontrollfunktion wahrnimmt. Dieses Organ wird uneinheitlich als Kuratorium, Familienrat, Stiftungsrat oder ähnlich bezeichnet. Anders als der Vorstand ist dieses Organ nicht obligatorisch.
In vielen Fällen regelt die Stiftungssatzung, dass der Stifter oder die Stifterin auf Lebenszeit als erster Vorstand bestellt wird und das Kontrollorgan (z.B. Familienrat) erst nach dem Ableben des Stifters bzw. der Stifterin zu bestellen ist.
Familienstiftung und Steuern: Das müssen Sie beachten
Die steuerliche Behandlung stellt einen der zentralen Aspekte dar, die bei der Nachfolgeplanung mit einer Familienstiftung beachtet werden müssen. Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer: Die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung gilt als Schenkung und ist steuerpflichtig. Die Steuerklasse und der Freibetrag richten sich nach dem „entferntest Berechtigten“ (§ 15 Abs. 2 ErbStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). In der Praxis ist dies häufig ein Urenkel oder ein noch weiter entfernter Nachkomme. Steuerlich am vorteilhaftesten ist es, wenn als Destinatäre nur nahe Angehörige genannt werden, damit die günstigere Steuerklasse I mit höheren Freibeträgen und günstigeren Steuersätzen Anwendung findet.
Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre fällt zusätzlich die sogenannte Erbersatzsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Steuer wird auf das gesamte Stiftungsvermögen erhoben und ist wie eine fiktive Erbschaftsteuer zu behandeln. Ziel ist es, dass Stiftungen nicht dauerhaft steuerfrei Vermögen halten.
Ertragsteuern: Familienstiftungen sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Die Erträge der Stiftung (Dividenden, Zinsen, Mieten) unterliegen der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Im Gegensatz dazu bleiben Familienstiftungen in der Regel gewerbesteuerfrei.
Ausschüttungen an Destinatäre: Leistungen der Familienstiftung an begünstigte Familienmitglieder gelten steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Sie unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (ggf. auch Kirchensteuer).
Die steuerliche Belastung einer Familienstiftung ist insgesamt komplex. Eine präzise steuerliche Planung ist unverzichtbar, um Doppelbelastungen zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Achtung: Das Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 ErbStG) gilt nach aktueller Rechtslage nur für inländische Stiftungen. Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel und hat die Frage dem EuGH vorgelegt. Unter Umständen ist hier also mit einer Gesetzesänderung zu rechnen.
Unternehmensnachfolge: Das müssen Sie beachten
Für die Unternehmensnachfolge eignet sich die Familienstiftung besonders, wenn Gesellschaftsanteile nicht an einzelne Erben übergehen sollen. Die Stiftung kann dauerhaft Anteilseignerin sein und Erträge an die Familie ausschütten. Der operative Geschäftsbetrieb bleibt dabei unberührt. Dieses Modell wird häufig genutzt, um die unternehmerische Kontinuität zu sichern und gleichzeitig eine geregelte Versorgung der Angehörigen zu gewährleisten.
Beispiele sind größere Familienunternehmen, deren Anteilspakete vollständig in eine Stiftung eingebracht werden. Die Geschäftsführung bleibt durch Fremdgeschäftsführer oder Familienmitglieder sichergestellt, während die Stiftung die Erträge bündelt.
Nachteile der Familienstiftung
Trotz ihrer vielen Vorteile bringt die Familienstiftung einige Nachteile mit sich, die bei der Nachfolgeplanung sorgfältig berücksichtigt werden sollten:
Endgültiger Vermögensverlust: Das eingebrachte Vermögen gehört nach der Gründung nicht mehr dem Stifter. Eine Rückübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wer maximale Flexibilität wünscht, empfindet dies als Einschränkung.
Komplexe steuerliche Vorschriften: Die Familienstiftung unterliegt zahlreichen steuerlichen Sonderregeln, insbesondere der Erbersatzsteuer und der Schenkungsteuer bei der Errichtung. Ohne fachkundige Beratung besteht die Gefahr einer erheblichen Doppelbelastung.
Hoher Verwaltungsaufwand: Die Stiftung muss laufend verwaltet, bilanziert und beaufsichtigt werden. Der Vorstand trägt Verantwortung für alle Entscheidungen. Auch die jährlichen Steuererklärungen und die Erfüllung der Dokumentationspflichten führen zu zusätzlichen Kosten und organisatorischem Aufwand.
Geringe Flexibilität bei Änderungen: Nach Eintragung sind Satzungsänderungen nur eingeschränkt möglich. Wichtige Anpassungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht oder sind nur bei wesentlichen Umständen zulässig.
Transparenzpflichten: Je nach Bundesland bestehen Veröffentlichungspflichten und Meldepflichten, die dem Wunsch nach Diskretion teilweise entgegenstehen können.
Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, vor der Gründung Alternativen wie Familiengesellschaften, Holdings oder andere Stiftungsmodelle zu prüfen.
So hilft ein Anwalt für Steuer- und Erbrecht
Ein erfahrener Anwalt für Steuerrecht und Erbrecht begleitet die Gründung einer Familienstiftung von der ersten Konzeption bis zur Umsetzung. Wir unterstützen dabei, den Stiftungszweck präzise zu definieren, eine rechtssichere Satzung zu gestalten und die steuerlichen Folgen transparent zu kalkulieren. Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen oder Unternehmensbeteiligungen sorgt unsere fundierte Beratung dafür, dass die Stiftung effizient organisiert und steuerlich optimiert wird.
Unsere Anwälte prüfen auch, ob alternative Gestaltungen wie Schenkungen, Nießbrauchsmodelle oder die Gründung einer Holdinggesellschaft sinnvoller sind. Auf Wunsch übernehmen wir die Korrespondenz mit den Behörden, begleiten die Genehmigung und kümmern uns um alle formalen Schritte. So wird sichergestellt, dass die Familienstiftung langfristig tragfähig bleibt und Ihren Vorstellungen entspricht.
Fazit
Die Familienstiftung kann dabei helfen, Vermögen generationenübergreifend zu sichern, steuerliche Belastungen zu steuern und klare Regeln für die Versorgung der Familie zu schaffen. Ihre Errichtung erfordert jedoch eine präzise Planung und ein klares Bewusstsein für die Bindungswirkungen und steuerlichen Verpflichtungen.
Wer in Erwägung zieht, eine Familienstiftung zu gründen, profitiert von einer frühzeitigen rechtlichen und steuerlichen Beratung. So gelingt es, die Stiftung so zu gestalten, dass sie langfristig Bestand hat und den individuellen Zielen der Vermögensnachfolge optimal dient.