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Selbstanzeige bei nicht versteuerten Krypto-Gewinnen

03.07.2025

Handlungsbedarf für Krypto-Anleger aufgrund des BFH-Urteils und DAC 8

In den letzten Jahren ließen sich mit dem Handel von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana enorme Kursgewinne erzielen. Das hat die Finanzverwaltung auf den Plan gerufen. Wer Gewinne aus dem Handel mit virtuellen Währungen erzielt hat, sollte auch deren steuerliche Behandlung sehr ernst nehmen. Bisher nicht erklärte Gewinn aus diesen Transaktionen oder unvollständige Erklärungen können erhebliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In solchen Fällen kann eine rechtzeitig gestellte strafbefreiende Selbstanzeige der richtige Weg sein. Im folgenden Beitrag erklären wir, worauf es ankommt, welche Rolle das aktuelle BFH-Urteil spielt und wie unsere Fachanwälte für Steuerrecht von sherb Sie bei der Nacherklärung unterstützen.



Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig – jetzt höchstrichterlich bestätigt

Lange war die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland rechtlich nicht höchstrichterlich geklärt. Mit seinem Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für Klarheit gesorgt:

Kryptowährungen wie Bitcoin unterliegen als „andere Wirtschaftsgüter“ der Besteuerung nach § 23 EStG.

Damit bestätigt der BFH, dass Veräußerungsgewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen – also z. B. Gewinne aus dem Tausch Bitcoin gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen (z. B. Bitcoin gegen Ethereum) – steuerpflichtig sind, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgen.

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Kryptowährungen sind veräußerbare Wirtschaftsgüter, auch wenn sie rein virtuell oder digital existieren.

  • Gewinne aus deren Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb sind steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

  • Der Gesetzgeber hat bewusst eine weite Definition des Wirtschaftsguts gewählt, sodass auch virtuelle Vermögenswerte unter diesen Begriff fallen, da sie wirtschaftlich betrachtet als „Zahlungsmittel“ anzusehen sind.

Welche Transaktionen sind zu erklären:

Der Besteuerung unterliegen sämtliche Veräußerungsgewinne die aus dem Verkauf von gehaltenen Kryptowährungen oder aus dem Tausch von Kryptowährungen oder dem Tausch von Kryptowährung in Euro oder in andere Währungen (Fiat-Währungen) entstehen.

Hierbei sind nur Wertsteigerungen aus diesen Transaktionen steuerlich relevant, die der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres generiert („Spekulationsfrist“).

Dementsprechend sind sämtliche Tauschgeschäfte zwischen verschiedenen Kryptowährungen innerhalb eines Jahres dahingehend zu untersuchen, ob hierdurch eine Wertsteigerung entstanden ist und nicht nur die Verkaufserlöse aus dem Tausch einer Kryptowährung gegen Euro.

Bedeutung des BFH-Urteils für Anleger:

Seit dem BFH- Urteil können sich Krypto-Investoren nicht mehr darauf berufen, dass die steuerliche Einordnung unklar oder die Durchsetzbarkeit gering sei. Die steuerpflichtige Behandlung von Krypto-Geschäften ist nun höchstrichterlich bestätigt und auch die Finanzverwaltung hat diese Vorgaben in einem jüngst neu gefassten BMF-Schreiben vom 06.03.2025 umgesetzt.

Versäumnisse können steuerstrafrechtlich relevant sein

Wer steuerpflichtige Gewinne aus Transaktionen mit Kryptowährung innerhalb der relevanten einjährigen Spekulationsfrist in seiner Steuererklärung nicht / nicht vollständig oder fehlerhaft angibt, begeht unter Umständen eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO). Diese wird mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe geahndet.

Spätestens nach dem BFH-Urteil wird sich der säumige Investor auch nicht mehr auf eine unsichere Rechtslage berufen können. Wer bislang keine oder nur unvollständige Angaben gemacht hat, riskiert empfindliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige als Goldene Brücke

Um diese steuerstrafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige eine sogenannte Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen. Mit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) eröffnet der Gesetzgeber jedem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bisher nicht erklärte oder nicht vollständig erklärte Einkünfte nachzuerklären und auf diese Weise straffrei zu bleiben.

Eine Selbstanzeige kann jedoch nur unter engen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen. Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Der Steuerpflichtige muss sämtliche bisher unversteuerten Einkünfte aus Krypto-Geschäften der letzten Jahre vollständig und korrekt offenlegen (für die Straffreiheit sind die Veräußerungsgewinne der letzten zehn Kalenderjahre nachzuerklären)

  • Die Finanzbehörden dürfen die Tat noch nicht entdeckt haben.

  • Neben der Selbstanzeige muss der Steuerpflichtige die ausstehenden Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, ggfs. Kirchensteuer) zzgl. Zinsen auf die nacherklärten Veräußerungsgewinne fristgerecht nachentrichten.

Die Zeit drängt: Automatischer Informationsaustausch kommt

Nicht nur aufgrund des BFH-Urteils wird es für den nicht erklärenden Krypto-Anleger riskanter, auf Zeit zu spielen. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der EU-Richtlinie DAC 8 zum 01.01.2026 hat die Wichtigkeit einer rechtzeitigen Nacherklärung nochmals an Bedeutung gewonnen. Ab 2026 verpflichtet die EU-Amtshilfe-Richtlinie DAC 8 Krypto-Dienstleister dazu, Nutzerdaten und Transaktionen an die nationalen Steuerbehörden zu melden. Dies schließt grundsätzlich auch Trading-Plattformen mit Sitz außerhalb der EU ein, sofern sie EU-Kunden bedienen.

Konsequenz

Die Finanzämter werden künftig erfahren, wer in welchem Umfang, welche Kryptowährungen gehandelt, gehalten oder verkauft hat – samt Zeitpunkten, Beträgen und Wallet-Adressen. Wer bis dahin keine entsprechenden Nacherklärungen eingereicht hat, läuft Gefahr, entdeckt zu werden. Damit schließt sich das Zeitfenster für die Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige.

Aktuell verschicken die Finanzbehörden bereits entsprechende Schreiben an Steuerpflichtige, wenn Ihnen Kontrollmitteilung der Kryptobörsen vorliegen. Mit diesen Schreiben fordern die Behörden die Steuerpflichtigen auf, Auskunft über ihre Kryptowährungstransaktionen zu geben. Mitunter enthalten diese sogenannten „Goldene-Brücke-Schreiben“ detaillierte Informationen zu Trades und vereinzelt Angaben zu gehandelten Volumina.

Dennoch sind in der Regel Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung möglich, da die behördlichen Schreiben der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dienen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Die Finanzbehörden geben damit jedoch nicht die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt.

Fazit

Die Selbstanzeige bleibt nur möglich, solange die Finanzbehörden die Steuerstraftaten noch nicht entdeckt haben.

Krypto-Investoren sollten für bisher nicht erklärte Veräußerungsgewinne möglichst zeitnah über eine Nacherklärung bzw. Selbstanzeige nachdenken. Spätestens ab 2026 werden die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige für Veräußerungsgewinne aufgrund der europäischen Richtlinie (DAC 8) erheblich eingeschränkt sein.

Unterstützung bei Selbstanzeige durch Fachanwälte für Steuerrecht

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie hierzu gerne und bereiten gemeinsam mit Ihnen die Selbstanzeige sowie die dafür erforderlichen Nacherklärungen vor. Wir übernehmen für Sie auch die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein Erstgespräch oder buchen Sie gleich einen Termin für eine individuelle Beratung!

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