Kryptowerte in der Vermögensnachfolge
03.06.2025
Kryptowerte vererben: Was Erben und Erblasser unbedingt beachten müssen
Immer mehr Menschen integrieren Kryptowerte in ihr Vermögensportfolio. Damit rücken Fragen nach der rechtlichen Handhabung, insbesondere im Rahmen der Vermögensnachfolge, ebenfalls in den Vordergrund. Jedoch sind gerade in diesem Bereich erbrechtliche Aspekte bislang kaum geklärt. Welche erbrechtlichen Fragestellungen ergeben sich im Zusammenhang mit Kryptowerten – und wie kann in der Praxis mit ihnen umgegangen werden? Dieser Beitrag möchte hierzu einige Gedankenanstöße geben.
Definition Kryptowerte
Kryptowerte (auch „Krypto-Assets“ genannt) sind digitale Darstellungen von Vermögenswerten, die auf der sog. Distributed-Ledger-Technologie (DLT) – wie der Blockchain – basieren. Die digitale Einheit, die ein Recht oder einen Wert darstellt, wird durch einen Token repräsentiert.
Es können verschiedene Arten von Token unterschieden werden: u.a. Zahlungstoken (z. B. Kryptowährungen), Utility-Token (z.B. BNB, BAT), Security-Token (z.B. tZERO) und Non-fungibel-Token (NFT).
Verfügung über Kryptowerte
Um über einen Token verfügen zu können, ihn beispielsweise zu verkaufen, bedarf es des sog. Public Key und Private Key. Verfügt wird lediglich über die Berechtigung der digitalen Einheit auf der Blockchain. Diese Berechtigung wird durch die Verfügung umgeschrieben.
Der Public Key gibt dabei an, wem die Berechtigung zugeschrieben wird. Er ist vergleichbar mit einer IBAN. Durch den Private Key erhält der Verfügende die tatsächliche Autorisierung, über den Token zu verfügen. Der Private Key stellt daher - ähnlich wie ein PIN - die tatsächliche Verfügungsgewalt dar.
Public Key und Private Key sind in sog. Wallets hinterlegt. Es gibt verschiedene Arten von Wallets. Unterschieden werden sog. Hot Wallets und Cold Wallets. Erstere sind immer mit dem Internet verbunden. Hierunter fallen Desktop-Wallets, Mobile-Wallets und Web-Wallets. Letztere sind nicht immer mit dem Internet verbunden. Hierunter fallen Hardware Wallets (z.B. USB Wallet, Ledger Nano) und Paper Wallets.
Erbrechtliche Fragestellungen
Bezogen auf die Vermögensnachfolgeplanung und damit das Erbrecht stellen sich insbesondere folgende drei Hauptfragen:
Was genau wird vererbt?
Aus rechtlicher Sicht ist bereits zu klären, was genau der Anknüpfungspunkt für das Erbe ist. Der Token an sich ist ein rein digitaler Wert. Zwar ist dem Token über die Wallet ein digitaler oder physischer Bezugspunkt zuordbar. Eine Speicherung des Tokens in der Wallet findet jedoch gerade nicht statt.
Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe durch den Erbfall Eigentümer aller physischen Geräte und Gegenstände wird, über die der Zugriff auf die Wallet und damit die Kryptowerte möglich ist (bei einer Hardwarewallet z.B. die Festplatte, der PC, das Handy). Diese Geräte stellen jedoch nicht den wirtschaftlichen Wert der Kryprowerte dar, da jene dort eben nicht gespeichert sind. Entscheidend für den Zugang zur Wirtschaftssubstanz ist daher der Private Key. Allein hierdurch kann über die Kryptowerte verfügt werden und somit Nutzen aus dem wirtschaftlichen Wert, der dem Token zugeordnet wird, gezogen werden. In der Fachliteratur wird daher überwiegend vertreten, dass der Private Key der Erbgegenstand ist.
Wie wird sichergestellt, dass der wirtschaftliche Wert für den Erben zum Tragen kommt?
Aufgrund der entscheidenden Funktion des Private Key ist daher gerade in der erbrechtlichen Gestaltungspraxis ein besonderer Fokus hierauf zu legen. Ist den Erben der Private Key nicht bekannt, sind sie zwar nominell Eigentümer der Kryptowerte geworden, werden hierauf jedoch niemals tatsächlichen Zugriff haben. Der Private Key kann nicht wiederhergestellt werden wie ein verlorenes Passwort.
Um dem Interesse des Erblassers und des Erben auf nicht nur formalen, sondern auch tatsächlichen wirtschaftlichen Übergang des Rechtsguts Rechnung zu tragen, sind daher idealerweise entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die Gestaltung der Hinterlegung des Private Keys ist je nach Vorliebe des Erblassers unterschiedlich möglich. Entscheiden ist, dass eine eindeutige, sichere Hinterlegung stattfindet, um die Übermittelung des Private Keys an die Erben zu gewährleisten.
Hierbei darf auch nicht vergessen werden, die Kryptowerte möglichst genau in einer letztwilligen Verfügung zu beschreiben. Aus ihr sollte hervorgehen, um welche Art Kryptowerte es sich handelt und vor allem in welcher Wallet sie sind (auf welcher Blockchain der Token liegt, evtl. bei welcher Wallet-Software oder App, evtl. auch die Token-Adresse) – getreu dem Motto: Nicht nur die Schlüsselübergabe ist wichtig, sondern auch der Hinweis, für welche Tür der Schlüssel bestimmt ist.
Wie werden Kryptowerte erbrechtlich bewertet?
Bereits für die Erklärung der Erbschaftsteuer ist die Bewertung des Nachlasses erforderlich, d.h. es muss festgestellt werden, wie viel Geld im Nachlass vorhanden ist. Gleiches gilt bei der Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Erben und bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.
Auch hier stellt sich wieder die Frage nach dem Bezugspunkt. Der Private Key als solcher hat keinen Vermögenswert. Das werthaltige Vermögen sind die Krypto-Assets selbst. Nach der Rechtsprechung des BFH sind daher diese in steuerlicher Hinsicht ein Wirtschaftsgut und mithin der zu bewertende Gegenstand.
Die genaue erbrechtliche Bewertung hängt jedoch wiederum davon ab, um welche Art Token es sich handelt. Im Ergebnis sind hierzu noch viele Fragen offen. Ein erster Ansatzpunkt ist die Frage, ob es für den zu bewertenden Kryptowert einen Markt gibt.
Für Krypto-Assets, für die es einen Markt oder eine Börse gibt, die also reguliert gehandelt werden, gibt es klare Tageskurse und Marktteilnehmer, die die Kryptowerte zu diesen Kursen kaufen und verkaufen. Die Tageskurse können daher als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.
Nun ist es so, dass die Tageskurse schwanken. Welcher Zeitpunkt am Stichtag im Ergebnis herangezogen werden soll, ist noch nicht endgültig geklärt. Eine in der Fachliteratur viel vertretene Ansicht zieht eine Parallele zu „normalen“ Wertpapieren: Hier gilt nach § 11 Abs. 1 S. 1 BewG das sog. Niederstwertprinzip. Das bedeutet, der niedrigste Wert des Tages ist der entscheidende. Diese Vorgehensweise ist auch interessengerecht, da sie den Wert wiedergibt, der an diesem Tag auf jeden Fall erzielt wurde.
Für Krypto-Assets, für die es keinen Markt oder ähnliches gibt, so z.B. NFT, gibt es keinen Tageskurs. Hier ist eine andere Form der Bewertung zu wählen. Neben der Schätzung (§ 2311 Abs. 2 S. 1 BGB) ist hier die Hinzuziehung eines Gutachters zur Wertermittlung denkbar.
Fazit
Viele Fragen im Bereich der rechtlichen Handhabung von Kryptowerten gilt es noch zu klären. Daneben ergeben sich aufgrund des spezifischen Charakters dieser Wirtschaftsgüter Besonderheiten in der erbrechtlichen Gestaltung. Um eine rechtssichere Nachfolgelösung für Kryptowerte zu erreichen, sollte bei der vermögensrechtlichen Nachfolgeplanung auf spezialisierte Fachanwälte im Erbrecht und Steuerrecht vertraut werden. Kontaktieren Sie uns gerne oder buchen Sie gleich einen Termin für eine individuelle Beratung!