Logo

Selbstanzeige

Dr. Deniz Hoffmann

Dr. Deniz Hoffmann

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

slash Vermögens- und Unternehmensnachfolge
slash Stiftungsrecht
slash Selbstanzeigenberatung
slash Steuerstreit

Die Selbstanzeige ist ein wichtiges Instrument, um sich bei begangenen Steuerverstößen vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Gerade im Zusammenhang mit Erbschaften oder Schenkungen stellt sie häufig den letzten Ausweg dar, um drohende Sanktionen zu vermeiden. Wer unvollständige oder fehlerhafte Angaben gegenüber dem Finanzamt nachträglich korrigiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erreichen.

Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Risiken einer Selbstanzeige – und zeigt, warum anwaltliche Beratung hier von entscheidender Bedeutung ist.



Was ist eine Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige ist eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, steuerliche Pflichtverletzungen nachträglich offenzulegen. Sie richtet sich insbesondere an Personen, die Einkünfte verschwiegen, Vermögenswerte unzutreffend deklariert oder andere steuerlich relevante Tatsachen nicht erklärt haben.

Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem Instrument zwei Ziele: Zum einen soll der Fiskus rückständige Steuern sichern, zum anderen wird dem Steuersünder der Weg in die Straffreiheit eröffnet, sofern die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Im Bereich der Erbschaftsteuer tritt die Selbstanzeige häufig dann in den Vordergrund, wenn der Erblasser oder die Erblasserin zu Lebzeiten Vermögensübertragungen aus dem Ausland nicht vollständig erklärt hat oder wenn Schenkungen ohne Anzeige geblieben sind. Auch im Rahmen der Einkommensteuer – etwa bei nicht deklarierten Kapitaleinkünften oder wie aktuell bei nicht erklärten Gewinnen aus Transaktionen mit Kryptowährungen – spielt die Selbstanzeige eine erhebliche Rolle.

Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung: Wie ist die Rechtslage?

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 371 Abgabenordnung (AO). Danach bleibt der Steuerpflichtige straffrei, wenn err die Finanzbehörde vollständig und zutreffend über die bislang nicht erklärten Sachverhalte informiert. Neben der Offenlegung ist Voraussetzung, dass die hinterzogenen Steuern nachentrichtet und entsprechende Zinsen gezahlt werden.

Eine Selbstanzeige stellt keinen „Freibrief“ dar. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie form- und fristgerecht erfolgt und sämtliche rechtlich erforderlichen Angaben enthält. Teil-Offenbarungen oder unvollständige Angaben führen in aller Regel zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige – und damit zur Strafbarkeit der Steuerhinterziehung.

Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige beim Finanzamt

Eine wirksame Selbstanzeige setzt zunächst voraus, dass der steuerlich relevante Sachverhalt vollständig und umfassend nacherklärt wird. Zudem dürfen die Finanzbehörden von dem steuerlich relevanten Sachverhalt noch keine Kenntnis erlangt, eine diesbezügliche Betriebsprüfung bereits begonnen oder ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet haben.

Damit eine Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollständigkeit und Richtigkeit: Der Betroffene muss zu allen steuerlich relevanten Sachverhalten der jeweiligen Steuerart der letzten 10 Kalenderjahre zutreffende Angaben machen. Eine bloß teilweise Korrektur, beispielsweise nur in Bezug auf ein Konto, reicht nicht aus.

  • Nachzahlung der Steuern und Zinsen: Die hinterzogenen Beträge sind innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu begleichen. Zusätzlich erhebt die Finanzbehörde Zinsen gemäß § 235 AO.

  • Keine Sperrgründe: Die Selbstanzeige darf nicht ausgeschlossen sein. Sperrgründe bestehen insbesondere dann, wenn bereits eine Prüfungsanordnung der Finanzbehörde bekanntgegeben wurde, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde oder die Steuerhinterziehung in anderer Weise entdeckt wurde.

  • Fristgerechte Abgabe: Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Tat aufgedeckt wird oder Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden.


Gerade bei umfangreichen Vermögensverhältnissen – etwa bei komplexeren Erbfällen , bei Beteiligungen an Auslandsgesellschaften oder bei Stiftungsvermögen – stellt die vollständige Aufbereitung der Daten eine große Herausforderung dar. Eine anwaltliche Begleitung ist hier dringend zu empfehlen, um formelle Fehler zu vermeiden.

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Zusätzliche Anforderungen

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gemäß § 370 Abs. 3 AO insbesondere dann vor, wenn ein „großes Ausmaß“ erreicht wird. Dies wird in der Praxis regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro pro Tat angenommen. In solchen Fällen gelten verlängerte Verjährungsfristen: Die strafrechtliche Verfolgung verjährt erst nach 15 Jahren anstelle der regulären 5 Jahre.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in diesen Konstellationen eine vollständige und richtige Selbstanzeige allein nicht genügt, um Straffreiheit zu erlangen. Nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO muss zusätzlich ein Geldbetrag in Höhe von 10 % - 20 % der hinterzogenen Steuer (abhängig vom Hinterziehungsbetrag) entrichtet werden. Dieser sogenannte Zuschlag stellt eine zwingende Voraussetzung dar, ohne die eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausgeschlossen ist.

Unvollständige Selbstanzeige: Diese Risiken gibt es

Viele Mandanten unterschätzen das Risiko einer unvollständigen Selbstanzeige. Wer beispielsweise nur einzelne Konten oder Zeiträume offenlegt, riskiert nicht nur die Strafverfolgung, sondern verschlechtert seine Ausgangslage im Ermittlungsverfahren. Eine Teilselbstanzeige wird rechtlich wie ein Geständnis bewertet, ohne die Vorteile der Straffreiheit zu eröffnen.

Die Erfahrung zeigt, dass fehlerhafte Selbstanzeigen vor allem dann vorkommen, wenn Betroffene versuchen, die Angaben ohne steuerrechtliche oder anwaltliche Unterstützung vorzubereiten. Im Zweifel droht die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Erhalten Sie weiterführende Informationen zur Verjährung bei Steuerhinterziehung in einem eigenen Beitrag auf unserer Website.

Selbstanzeige und Erbschaft: Was gilt?

Erbschaften sind in steuerlicher Hinsicht besonders fehleranfällig. Oft wissen Erben gar nicht, dass sie Vermögen im Ausland anzeigen müssen. In anderen Fällen erfolgt die Anzeige verspätet, weil Unterlagen erst nach Jahren auffindbar sind. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an den Erwerbsvorgang an, sodass Steuerpflicht unabhängig davon entsteht, ob der Erbe tatsächlich Kenntnis von der Zuwendung hatte.

Kommt es hier zu einer verspäteten Anzeige, kann die Selbstanzeige ein wichtiger Weg sein, um Strafverfolgung zu vermeiden. Allerdings ist auch hier absolute Vollständigkeit erforderlich – angefangen bei Kontoständen bis hin zu Zinsen, Dividenden oder Währungs- und Kursgewinnen.

Darüber hinaus müssen Erben nicht nur die Erbschaftsteuer, sondern auch gegebenenfalls die Einkommensteuer nacherklären, wenn Vermögensgegenstände im Nachlass laufende Erträge erzielt haben. Hierzu zählen beispielsweise Zinsen aus Bankguthaben, Dividenden aus Wertpapieren oder sonstige Einkünfte. Für diese Erträge sind eigenständige Erklärungen oder ergänzende Selbstanzeigen erforderlich, um strafrechtliche Risiken vollständig auszuräumen.

Im Erbfall gilt zudem: Jeder Miterbe haftet gesamtschuldnerisch für die Erbschaftsteuer. Wer die Selbstanzeige einreicht, schützt sich selbst vor Strafverfolgung. Die übrigen Erben können jedoch weiterhin belangt werden, sofern sie keine eigene Anzeige erstatten.

Ablauf der Selbstanzeige beim Finanzamt

Der Ablauf der Selbstanzeige gestaltet sich in mehreren Schritten:

  • Vorbereitung der Unterlagen: Zunächst erfolgt die Aufbereitung aller relevanten Daten. Dazu zählen Bankunterlagen, Steuerbescheide, Schenkungsverträge, Nachlassverzeichnisse und alle weiteren Belege.

  • Prüfung auf Sperrgründe: Vor Abgabe muss geprüft werden, ob ein Sperrgrund vorliegt. Liegt bereits eine Prüfungsanordnung vor, ist die Selbstanzeige unwirksam.

  • Erstellung der Selbstanzeige: Die Anzeige wird schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Sie enthält alle Angaben, die zur vollständigen Nachversteuerung erforderlich sind.

  • Berechnung und Zahlung der Steuern und Zinsen: Nach Eingang der Anzeige ermittelt das Finanzamt die Steuerschuld. Diese Beträge sind fristgerecht zu begleichen.

  • Bestätigung der Wirksamkeit: Das Finanzamt bestätigt die ordnungsgemäße Erstattung und klärt, ob Straffreiheit eingetreten ist.


Eine rechtliche Begleitung durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte sorgt dafür, dass sämtliche Formalien eingehalten werden und kein Risiko unentdeckt bleibt.

Keine Selbstanzeige: Das sind mögliche Folgen

Wird keine Selbstanzeige erstattet und kommt die Steuerhinterziehung ans Licht, drohen empfindliche Strafen. Nach § 370 Abs. 1 AO reicht der Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). Solche Fälle liegen etwa dann vor, wenn besonders hohe Beträge hinterzogen wurden oder ein bandenmäßiges Vorgehen vorliegt.

Neben der strafrechtlichen Sanktion zieht die Steuerhinterziehung erhebliche finanzielle Folgen nach sich: Die hinterzogenen Beträge sind samt Zinsen nachzuzahlen. Zusätzlich wird regelmäßig ein Strafzuschlag erhoben.

Warum anwaltliche Beratung bei Selbstanzeige wichtig ist

Die Komplexität der steuerlichen Vorschriften und die strengen Anforderungen an die Selbstanzeige machen eine professionelle Beratung unverzichtbar. Fehler bei der Erstellung, Fristversäumnisse oder unvollständige Angaben führen regelmäßig zur Unwirksamkeit. Unsere spezialisierte Kanzlei im Steuerrecht und Erbrecht stellt sicher, dass

  • alle Sperrgründe sorgfältig geprüft werden,

  • sämtliche Angaben vollständig und korrekt erfolgen,

  • die Nachzahlung ordnungsgemäß abgewickelt wird,

  • und der Mandant vor strafrechtlichen Risiken geschützt bleibt.


Gerade in Fällen mit Auslandsbezug oder bei umfangreichen Nachlässen ist ein erfahrener Berater von entscheidender Bedeutung, um empfindliche Strafen und persönliche Haftung zu vermeiden.

Fazit

Die Selbstanzeige bietet die Chance, Steuerhinterziehung zu bereinigen und Straffreiheit zu erlangen. Sie setzt jedoch rechtlich und tatsächlich umfassende Vorbereitung voraus. Wer frühzeitig handelt und anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, kann seine steuerlichen Risiken minimieren und sich vor strafrechtlicher Verfolgung schützen.

Falls Sie unsicher sind, ob eine Selbstanzeige erforderlich ist oder wie sie korrekt erstattet wird, empfiehlt sich die Beratung durch unsere auf Steuerrecht spezialisierte Kanzlei. Nur so lässt sich gewährleisten, dass Ihre Interessen rechtssicher gewahrt bleiben.

Our website uses cookies to enhance your user experience. Click 'Accept Cookies' to agree to the use of cookies.