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Erbe annehmen – darauf kommt es bei Ihrer Entscheidung wirklich an

Dr. Daniel Elias Serbu

Dr. Daniel Elias Serbu

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht

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slash Erbschaftsteuerrecht
slash Nachfolgeplanung
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Nach dem Tod eines nahestehenden Menschen beginnt für Hinterbliebene eine Phase voller Unsicherheit. Eine Frage drängt dabei besonders: Soll ich das Erbe annehmen oder lieber ausschlagen? Die Antwort darauf hat weitreichende Konsequenzen. Denn mit dem Erbe gehen auch sämtliche Schulden des Verstorbenen auf Sie über. Viele Betroffene ahnen das zunächst nicht einmal. Bevor Sie sich festlegen, lohnt ein genauer Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Unsere auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei mit Fachanwälten unterstützt Sie dabei, Ihre Lage realistisch einzuschätzen und kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.


Das Wichtigste in Kürze

  • Vonselbsterwerb – Nach § 1922 BGB werden Sie mit dem Todeszeitpunkt automatisch Erbe, ohne dass eine Erklärung nötig ist.

  • Sechs Wochen Ausschlagungsfrist – Nach § 1944 BGB können Sie das Erbe grundsätzlich nur binnen sechs Wochen ausschlagen; hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

  • Stillschweigende Annahme mit Augenmaß – Nach einer einmal erklärten Annahme ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Jedoch ist nicht jede Handlung nach dem Erbfall automatisch eine Annahme; reine Sicherungs- und Notmaßnahmen bleiben grundsätzlich zulässig.

  • Haftungsbegrenzung möglich – Nach Annahme lässt sich die Haftung durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken.

  • Antragspflicht bei Überschuldung – Erlangt der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, muss er nach § 1980 BGB unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.

So funktioniert die Erbschaftsannahme im deutschen Recht

Viele Menschen glauben, sie müssten irgendein Formular unterschreiben oder beim Nachlassgericht vorsprechen, um ein Erbe anzutreten. Das stimmt so nicht. Nach § 1922 BGB geht der gesamte Nachlass im Moment des Todes automatisch auf die Erben über. Juristen sprechen vom sogenannten Vonselbsterwerb. Praktisch bedeutet das: Sie werden Erbe, ohne irgendetwas zu unternehmen. Die Annahme geschieht schlicht dadurch, dass Sie die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen. Das klingt unkompliziert, birgt in der Praxis allerdings Stolpersteine, die sich erst auf den zweiten Blick zeigen.

Wann gilt ein Erbe als stillschweigend angenommen?

Neben dem bloßen Fristablauf sowie der ausdrücklichen Annahme gibt es eine dritte Variante der Annahme, die vielen Betroffenen gar nicht bewusst ist: die stillschweigende Annahme durch schlüssiges Verhalten („konkludente Annahme“). Nach herrschender Meinung ist sie allerdings zurückhaltend anzunehmen, weil auch ein vorläufiger Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist gewisse Sicherungs- und Verwaltungsmaßnahmen treffen können muss. Als stillschweigende Annahme werden Handlungen gewertet, die nach außen erkennen lassen, dass der oder die Erbin den Nachlass endgültig übernehmen möchte – etwa das Verkaufen oder Aneignen von Nachlassgegenständen, die aktive Geltendmachung von Forderungen des Nachlasses oder weitreichende Verfügungen über Nachlasskonten.

Reine Sicherungs-, Notverwaltungs- oder Fürsorgemaßnahmen bedeuten dagegen nicht automatisch eine Annahme. Wer nach dem Tod eines Angehörigen etwa dringend nötige Maßnahmen zur Sicherung von Wohnung oder Wertsachen trifft oder eine unaufschiebbare Rechnung begleicht, hat dadurch nicht zwangsläufig konkludent angenommen.

Entscheidend ist immer der Einzelfall. Wer unsicher ist, ob eine geplante Handlung als Annahme gewertet werden könnte, sollte sich vor dem Handeln kurz anwaltlich orientieren – gerade während der laufenden Ausschlagungsfrist.

Sechs Wochen, die über alles entscheiden

Das Herzstück vieler Erbstreitigkeiten ist die Ausschlagungsfrist. Nach § 1944 BGB bleiben Ihnen lediglich sechs Wochen, um das Erbe auszuschlagen. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer eigenen Berufung als Erbe Kenntnis haben. Bei nahen Angehörigen kann dies bereits mit der Kenntnis vom Tod der Fall sein; bei komplexeren Erbfolgen oder nach dem Wegfall vorrangiger Erben kann der Fristbeginn später liegen. Beruht die Erbenstellung auf einem Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (s. auch “Wird man als Erbe angeschrieben ohne Testament?”).

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bzw. die Erbin bei Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufhalten. Für die Ausschlagung selbst gelten strenge Formvorschriften: Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden – zur Niederschrift eines zuständigen Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, etwa über einen Notar. Grundsätzlich ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Erklärung aber auch beim Gericht am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgenommen und an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet werden. Die Frist ist allerdings nur gewahrt, wenn es beim zuständigen Nachlassgericht des letzten Wohnorts eingeht. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein einfacher Brief reichen dazu nicht aus. Auch eine mündliche Erklärung gegenüber Angehörigen hat keine rechtliche Wirkung.

Frist verpasst: Welche Konsequenzen drohen?

Verstreichen die sechs Wochen, ohne dass Sie handeln, gilt die Erbschaft als angenommen. Rückgängig machen lässt sich das dann nicht mehr ohne Weiteres. Denkbar sind Fälle, in denen die Annahme der Erbschaft, insbesondere wegen eines Irrtums, angefochten wird. Wenn eine Anfechtung nicht durchgreift, ist von der Annahme auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt haften Sie für die Nachlassverbindlichkeiten; ohne rechtzeitige Haftungsbegrenzung kann diese Haftung auch das eigene Vermögen erfassen. Deshalb ist es wichtig, bei unübersichtlichen oder möglicherweise überschuldeten Nachlässen frühzeitig Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder andere Schutzinstrumente zu prüfen.

Im Alltag unterschätzen viele Menschen diesen Zeitdruck. Zwischen Beerdigung, Trauer und der Organisation des Nachlasses vergehen sechs Wochen erschreckend schnell. Stellt sich erst danach heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, entsteht ein ernsthaftes finanzielles Problem, das sich nicht einfach aus der Welt schaffen lässt.

Erbe annehmen oder ausschlagen: So gelangen Sie zu einer fundierten Entscheidung

Bevor Sie sich festlegen, sollten Sie sich ein möglichst vollständiges Bild vom Nachlass verschaffen. Das klingt selbstverständlich, ist in der Praxis aber erstaunlich schwierig. Nachfolgend einige Schritte, die bei der Orientierung helfen:

  • Kontoauszüge, Grundbuchauszüge und Versicherungspolicen zusammentragen

  • Offene Rechnungen, Kreditverträge und laufende Verbindlichkeiten ermitteln

  • Beim Nachlassgericht nach testamentarischen Verfügungen fragen

  • Bei unklarer Sachlage frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht einbinden

Bei unübersichtlichen Nachlässen kann ein Inventar beziehungsweise ein Nachlassverzeichnis sinnvoll sein. Je nach Konstellation kommen eine eigene Bestandsaufnahme, eine anwaltlich begleitete Prüfung, eine Nachlasssicherung durch das Nachlassgericht (§ 1960 BGB) oder die amtliche Aufnahme eines Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar (§§ 1993, 2003 BGB) in Betracht. Das Nachlassgericht erstellt aber nicht routinemäßig als Service ein vollständiges Nachlassverzeichnis für unsichere Erben – und all diese Instrumente ersetzen nicht die eigene Prüfung innerhalb der Ausschlagungsfrist. Auch ein Blick ins Grundbuch oder die Rücksprache mit der Hausbank des Erblassers liefern häufig aufschlussreiche Hinweise.

Typische Gründe für eine Annahme

Überwiegen die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten deutlich, spricht in aller Regel nichts dagegen, die Erbschaft anzutreten. Dasselbe gilt, wenn eine Immobilie in der Familie bleiben soll oder bestimmte Nachlassgegenstände von persönlichem Wert sind. Emotionale Aspekte dürfen bei der Entscheidung ebenfalls eine berechtigte Gewichtung haben, solange die wirtschaftlichen Grundlagen stimmen. In vielen solcher Fälle genügt es, die Ausschlagungsfrist einfach verstreichen zu lassen und nichts weiter zu unternehmen.

Auch bei Nachlässen mit einer vermieteten Eigentumswohnung oder einem laufenden Geschäftsbetrieb ist die Annahme häufig sinnvoll, sofern die wirtschaftliche Situation transparent ist. Hier empfiehlt es sich, vor Ablauf der Frist zumindest eine grobe Bilanz aufzustellen.

Ausschlagen als vernünftigere Alternative

Anders sieht es bei überschuldeten Nachlässen aus. Unüberschaubare Verbindlichkeiten, Immobilien mit hohem Sanierungsaufwand oder laufende Rechtsstreitigkeiten des Verstorbenen sind gewichtige Argumente gegen die Annahme. Laut dem Statistischen Bundesamt werden in Deutschland jährlich Erbschaften und Schenkungen in dreistelliger Milliardenhöhe vererbt und verschenkt. Die Bandbreite der einzelnen Nachlässe ist dabei enorm: Neben wohlhabenden Hinterlassenschaften gibt es zahlreiche Fälle, in denen Schulden den hinterlassenen Wert weit übersteigen. Besonders heikel wird es bei Bürgschaften oder Altlasten auf Grundstücken, die sich erst später offenbaren. Auch Steuerschulden des Erblassers gehen auf die Erben über, was viele Betroffene überrascht.

Die taktische Ausschlagung

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen auch bei einem werthaltigen Nachlass eine Ausschlagung sinnvoll sein kann, wenn hierdurch möglicherweise die Erbschaftsverteilung nachträglich gesteuert werden soll, insbesondere um Steuern zu sparen. Dabei kann insbesondere auch eine Ausschlagung gegen eine Abfindung in Betracht kommen. Diese Art von taktischen Ausschlagungen ist allerdings besonders haftungsträchtig, da eine einmal erfolgte Ausschlagung in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass eine fehlerhafte Ausschlagung möglicherweise fatale Folgen haben kann.

Haftungsrisiken nach der Annahme: Was viele Erben zu spät erfahren

Einen Aspekt unterschätzen Betroffene regelmäßig: Nach § 1967 BGB haften Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören neben Schulden des Erblassers auch bestimmte den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten wie Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen. Ohne rechtzeitige Haftungsbegrenzung kann diese Haftung grundsätzlich auch das eigene Vermögen erfassen – im ungünstigsten Fall bis hin zum Ersparten oder zur eigenen Immobilie. Genau deshalb sieht das Gesetz allerdings mehrere Schutzinstrumente vor, mit denen sich die Haftung auf den Nachlass beschränken lässt.

Diese Konsequenz trifft Erben regelmäßig unvorbereitet. Im Alltag ist sie kaum präsent, weil die meisten Menschen selten mit Erbfällen konfrontiert sind. Umso maßgeblicher ist es, die Fristlage und den Nachlass von Anfang an ernst zu nehmen.

Instrumente zur Haftungsbegrenzung

Selbst nach einer bereits erfolgten Annahme gibt es Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken:

  • Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB): Auf Antrag ordnet das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung an; ein Nachlassverwalter befriedigt die Gläubiger aus dem Nachlass. Die Haftung des Erben beschränkt sich damit gesetzlich auf den Nachlass.

  • Nachlassinsolvenzverfahren: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist der Erbe nach § 1980 BGB verpflichtet, unverzüglich einen Nachlassinsolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, können zusätzliche Haftungsrisiken gegenüber Nachlassgläubigern entstehen. Die Eröffnung des Verfahrens beschränkt die Haftung ebenfalls auf den Nachlass.

  • Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB): Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen einer nicht einmal kostendeckenden Nachlassmasse nicht in Betracht kommt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund eingestellt beziehungsweise aufgehoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben dann die Befriedigung von Nachlassgläubigern auf den vorhandenen Nachlass beschränken.

Ergänzend kommen weitere Instrumente in Betracht: Nach § 2014 BGB können Erben die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus (Dreimonatseinrede). Über ein Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB können Nachlassgläubiger zudem aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden – das hilft, unbekannte Forderungen sichtbar zu machen. Die Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich je nach Konstellation erheblich; ohne fachkundige Begleitung sollte keines dieser Verfahren eingeleitet werden.

Lässt sich eine Annahme nachträglich rückgängig machen?

Grundsätzlich kann eine angenommene Erbschaft nicht einfach widerrufen werden. Unter engen Voraussetzungen ist jedoch eine Anfechtung der Annahme beziehungsweise der Versäumung der Ausschlagungsfrist möglich. In Betracht kommt insbesondere ein rechtlich relevanter Irrtum über wesentliche Umstände des Nachlasses, etwa über den Bestand erheblicher Aktiva oder Passiva. Die Rechtsprechung hat beispielsweise eine Anfechtung der durch Fristablauf eingetretenen Annahme bei einem Irrtum über vorhandene Nachlassverbindlichkeiten anerkannt, stellt aber ausdrücklich auf den Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und dessen Kausalität ab.

Dass sich der Nachlass lediglich als weniger wertvoll erweist als erwartet, reicht dagegen nicht automatisch aus. Auch bislang unbekannte Schulden begründen nicht in jeder Konstellation ohne Weiteres ein Anfechtungsrecht. Entscheidend ist unter anderem, worüber sich der Erbe konkret geirrt hat und ob dieser Irrtum für die Annahme beziehungsweise das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist ursächlich war. Die Anfechtung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erklärt werden, nachdem der Erbe vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, § 1954 BGB. Wegen der engen Voraussetzungen und der kurzen Frist sollte unverzüglich anwaltlich geprüft werden, ob ein tragfähiger Anfechtungsgrund vorliegt.

Häufige Fragen rund um das Thema Erbe annehmen

Abschließende Einordnung

Ob Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen, zählt zu den folgenreichsten Entscheidungen nach einem Trauerfall. Die automatische Wirksamkeit der Annahme durch Fristablauf, die unbeschränkte Haftung für Nachlassschulden und die strengen Formvorschriften für eine Ausschlagung machen es unerlässlich, den Nachlass vor jeder Festlegung gründlich zu prüfen. Sechs Wochen sind in einer Trauerphase erschreckend wenig Zeit, deshalb ist frühes Handeln ausschlaggebend. Bei unübersichtlichen Nachlassverhältnissen lohnt es sich, unsere auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei einzuschalten, bevor die Frist endgültig verstreicht. So stellen Sie sicher, dass Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen mit voller Kenntnis aller Konsequenzen.

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