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Bestattungskosten und Erbe ausschlagen – wer zahlt die Beerdigung?

Dr. Daniel Elias Serbu

Dr. Daniel Elias Serbu

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht

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Ein Todesfall in der Familie wirft Fragen auf, auf die niemand vorbereitet ist. Eine taucht dabei besonders häufig auf: Wer übernimmt die Bestattungskosten, wenn man das Erbe ausschlägt? Viele Angehörige nehmen an, damit seien sämtliche finanziellen Pflichten rund um die Beerdigung erledigt. Kein Erbe, keine Kosten – so die verbreitete Annahme. Doch diese Rechnung geht nicht auf. Das deutsche Recht trennt nämlich strikt zwischen erbrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Verantwortung.

Die Doppelstruktur aus Erbrecht und Bestattungsrecht hat Konsequenzen, die weit über das Finanzielle hinausgehen und in der Praxis regelmäßig unterschätzt werden. Als Fachanwalt für Erbrecht kennen wir solche Fälle und helfen, kostspielige Fehleinschätzungen von vornherein zu vermeiden.


Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei getrennte Pflichten – § 1968 BGB (erbrechtlich) und das Landesbestattungsrecht (öffentlich-rechtlich) folgen unterschiedlichen Regeln und können sich überschneiden.

  • Wirksame Erbausschlagung – beendet die erbrechtliche Kostentragung nach § 1968 BGB, nicht aber die landesrechtliche Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen.

  • Unterhaltsrechtliche Kostentragung – Nach § 1615 Abs. 2 BGB können Unterhaltspflichtige für Beerdigungskosten einzustehen haben, soweit diese nicht vom Erben zu erlangen sind.

  • Sozialbestattung nach § 74 SGB XII – Der Sozialhilfeträger übernimmt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung, wenn die Kostentragung nicht zumutbar ist.

  • Ausgleichsansprüche gegen Erben oder Nachlass – Wer als Bestattungspflichtiger Kosten übernimmt, obwohl ein Erbe nach § 1968 BGB kostentragungspflichtig ist, kann je nach Konstellation einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Die konkrete Anspruchsgrundlage und Durchsetzbarkeit sind im Einzelfall zu prüfen.

Die Grundregel nach § 1968 BGB – Erben tragen die Beerdigungskosten

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Ausgangslage klar. Nach § 1968 BGB sind die Erben verpflichtet, die Kosten einer angemessenen Beerdigung des Erblassers zu tragen. Diese Kosten zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten und werden im Regelfall aus dem Nachlass beglichen. Reicht der Nachlass nicht aus, sollten Erben frühzeitig prüfen, ob eine Haftungsbeschränkung möglich und erforderlich ist. Nach § 1967 BGB haften Erben grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten; eine Beschränkung auf den Nachlass gelingt nicht automatisch, sondern erst über geeignete Instrumente wie Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (vgl. § 1975 BGB). Ohne wirksame Haftungsbeschränkung kann die Erbenhaftung auch das eigene Vermögen erfassen.

Was aber heißt „angemessen“? Gemeint sind Ausgaben, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der verstorbenen Person, den örtlichen Gepflogenheiten sowie religiösen oder kulturellen Umständen entsprechen; auch die bisherige Familienpraxis kann eine Rolle spielen. Je nach Bestattungsart, Region, Friedhofsgebühren und gewünschtem Leistungsumfang können die Kosten stark variieren. Einfache Feuerbestattungen sind meist günstiger als klassische Erdbestattungen; Seebestattungen bewegen sich je nach Ausgestaltung ebenfalls in einer erheblichen Preisspanne. Besonders aufwendige Zusatzleistungen – etwa ein besonders teurer Sarg oder eine überdurchschnittlich aufwendige Trauerfeier – sind nicht ohne Weiteres vom Nachlass oder von anderen Kostenträgern zu erstatten. Entscheidend ist, ob die Kosten im konkreten Fall noch als angemessen gelten.

Was passiert mit den Bestattungskosten bei einer Erbausschlagung?

Hier wird die Lage vielschichtig. Die Erbausschlagung beseitigt die erbrechtliche Kostentragungspflicht aus § 1968 BGB. An der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach den Landesbestattungsgesetzen ändert sie allerdings nichts. Beide Pflichtebenen sind rechtlich getrennt, können sich in der Praxis aber überschneiden. Hinzu kommt eine dritte Ebene, die leicht übersehen wird: die unterhaltsrechtliche Kostentragung. Nach § 1615 Abs. 2 BGB können Unterhaltspflichtige für Beerdigungskosten einzustehen haben, soweit diese nicht vom Erben zu erlangen sind. Je nach Familienverhältnis kann eine solche unterhaltsrechtliche Pflicht neben Erb- und Landesbestattungsrecht relevant werden.

Erbrechtlich: Keine Pflicht mehr zur Kostenübernahme

Eine Erbschaft auszuschlagen erfordert eine fristgerechte Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbschaftsanfall und der Berufungsgrund bekannt geworden sind. Nach wirksamer Ausschlagung gilt die Person rechtlich so, als wäre sie niemals Erbe gewesen. Das hat unmittelbare Konsequenzen für die Kostenverteilung.

Die Verpflichtung aus § 1968 BGB geht auf denjenigen über, der an die Stelle der ausschlagenden Person tritt. Wer ausschlägt, sollte deshalb prüfen, wer dadurch nachrückt: Häufig werden Kinder, Enkel oder andere Angehörige Erben; bei minderjährigen Kindern können zusätzliche form- und familiengerichtliche Genehmigungsfragen entstehen. Erst wenn kein anderer Erbe vorhanden ist oder alle in Betracht kommenden Erben wirksam ausgeschlagen haben, kommt das Fiskuserbrecht nach §§ 1936, 1953 BGB in Betracht.

Erbrechtlich betrachtet sind ausschlagende Personen von der Kostentragung nach § 1968 BGB befreit; eine Inanspruchnahme auf dieser Grundlage ist nach wirksamer Ausschlagung ausgeschlossen.

Landesrecht: Die Bestattungspflicht bleibt bestehen

Die Bestattungsgesetze der Bundesländer bestimmen, welche Personen für die Veranlassung einer Bestattung verantwortlich sind. Kreis und Rangfolge der Bestattungspflichtigen unterscheiden sich je nach Bundesland. Typischerweise werden insbesondere Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder, Eltern und weitere Angehörige in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge erfasst.

Die Rangfolge der bestattungspflichtigen Personen variiert je nach Bundesland leicht, umfasst aber typischerweise:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

  • Kinder

  • Eltern und Geschwister

  • weitere Verwandte in abgestufter Reihenfolge

Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig von der Erbenstellung. Wer das Erbe ausschlägt, kann deshalb nach dem anwendbaren Landesrecht weiterhin verpflichtet sein, für die Bestattung zu sorgen. Kommt eine bestattungspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht nach und veranlasst die Behörde die Bestattung, können je nach Landesrecht Kosten der behördlichen Maßnahme von ihr verlangt werden. Davon zu trennen ist die zivilrechtliche Frage, wer die Beerdigungskosten letztlich tragen muss.

Bestattungskosten trotz Erbausschlagung – wann Angehörige tatsächlich zahlen

Ob Angehörige am Ende für die Beerdigungskosten aufkommen, hängt von der konkreten Situation ab. Drei Szenarien treten in der Praxis besonders häufig auf.

Fällt der Nachlass letztlich an den Fiskus, bleibt die landesrechtliche Bestattungspflicht der Angehörigen davon zunächst unberührt. Eine nach dem jeweiligen Landesrecht bestattungspflichtige Person kann weiterhin für die Veranlassung der Beerdigung verantwortlich sein. Verweigert oder versäumt sie das, kann das Ordnungsamt die Bestattung auf Kosten der verpflichteten Person veranlassen; solche ordnungsbehördlichen Ersatzvornahmen sind gesetzlich vorgesehen und praktisch relevant. Ob und in welchem Umfang später Ersatz aus dem Nachlass verlangt werden kann, hängt von der konkreten Nachlasssituation und der jeweiligen Verwaltungspraxis ab.

Besonders heikel sind überschuldete Nachlässe: Der Verstorbene hinterlässt mehr Schulden als Vermögen. Die Erbausschlagung ist finanziell vernünftig. Trotz der Erbausschlagung kann eine Person nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht weiterhin bestattungspflichtig sein. Wer konkret für die Veranlassung der Bestattung verantwortlich ist, richtet sich nach der landesrechtlichen Rangfolge. Übernimmt eine bestattungspflichtige Person zunächst die Kosten, ist davon getrennt zu prüfen, ob Ausgleichsansprüche gegen den Erben bestehen oder eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII in Betracht kommt.

Ob anschließend eine finanzielle Entlastung greift, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Bei Nachlässen, die auf den ersten Blick überschuldet wirken, empfiehlt sich deshalb eine fachanwaltliche Prüfung. Mitunter finden sich noch verwertbare Vermögenswerte, die bei genauerer Betrachtung zumindest einen Teil der Kosten tragen.

Bei Erbengemeinschaften sieht es wiederum anders aus. Schlägt ein Miterbe aus, verlagert sich die erbrechtliche Kostenpflicht auf die verbleibenden Erben. Die Bestattungspflicht hingegen richtet sich weiterhin nach dem Verwandtschaftsverhältnis und hat mit der erbrechtlichen Stellung nichts zu tun.

Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es bei den Bestattungskosten?

Für Angehörige, die trotz Erbausschlagung mit Beerdigungskosten konfrontiert sind, bestehen zwei konkrete Ansatzpunkte. Beide erfordern eine genaue Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen.

Sozialbestattung nach § 74 SGB XII

Das Sozialgesetzbuch XII eröffnet in § 74 SGB XII die sogenannte Sozialbestattung. Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Bestattungskosten, soweit es der hierzu verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse relevant; je nach Einzelfall können aber auch weitere Umstände und tatsächlich durchsetzbare Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Kostenträgern eine Rolle spielen.

Der Antrag ist beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. Hat die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe erhalten, ist grundsätzlich der bisher leistende Sozialhilfeträger zuständig. In anderen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich nach dem Sterbeort. Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, idealerweise bevor kostenintensive Zusatzleistungen beauftragt werden. Übernommen werden nur die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung; besonders aufwendige Zusatzleistungen deckt die Sozialbestattung nicht ab.

Bemerkenswert ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2023 (Az. B 8 SO 20/22 R). Danach ist ein nach Landesrecht vorrangig bestattungspflichtiger Angehöriger dem Grunde nach nicht schon deshalb vom Anspruch nach § 74 SGB XII ausgeschlossen, weil ein Erbe nach § 1968 BGB grundsätzlich kostentragungspflichtig ist. Der Sozialhilfeträger darf zudem einen Ausgleichsanspruch gegen den Erben nicht entgegenhalten, wenn dieser Anspruch mangels Solvenz des Erben im Ergebnis nicht durchsetzbar erscheint. Entscheidend bleibt die Zumutbarkeit im Einzelfall.

Ausgleichsansprüche gegen Erben oder Nachlass

Hat eine bestattungspflichtige Person die Kosten aus eigener Tasche getragen, können je nach Konstellation zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Erben in Betracht kommen. Welche Anspruchsgrundlage greift, hängt insbesondere davon ab, wer die Bestattung beauftragt und die Kosten getragen hat. Ob ein Anspruch praktisch durchsetzbar ist, richtet sich zudem nach der wirtschaftlichen Situation des Erben beziehungsweise des Nachlasses.

Ob sich die Durchsetzung finanziell lohnt, ist allerdings eine eigene Frage. Bei einem überschuldeten Nachlass läuft der Anspruch praktisch ins Leere, weil schlicht kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Eine frühzeitige Einschätzung durch einen Fachanwalt für Erbrecht hilft, die Erfolgsaussichten realistisch zu bewerten und unnötige Kosten gar nicht erst entstehen zu lassen.

Häufige Fragen zu Bestattungskosten und Erbe ausschlagen

Fazit: Erbausschlagung schützt nicht automatisch vor den Beerdigungskosten

Die Frage, wer die Bestattungskosten trägt, wenn das Erbe ausgeschlagen wird, lässt sich nicht in einem Satz beantworten. Erbrechtliche und öffentlich-rechtliche Pflichten folgen unterschiedlichen Regeln. Die Erbausschlagung beendet die Verpflichtung aus § 1968 BGB. An der landesrechtlichen Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen ändert sie dagegen nichts.

Finanzielle Entlastung über die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII oder über Erstattungsansprüche gegen den Nachlass steht grundsätzlich offen. Ob diese Wege im konkreten Fall tragen, hängt von der individuellen Situation ab. Für alle, die bei Bestattungskosten und dem Ausschlagen des Erbes auf der sicheren Seite sein möchten, bleibt der Gang zu einem Fachanwalt für Erbrecht der verlässlichste Weg zur klaren Einschätzung der eigenen Lage.

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